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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.67
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 22. März 2018
betreffend Entschädigungsbegehren
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 10. Februar 2017 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt. Am 17. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Einsprache gegen den Strafbefehl. In der Folge fand am 11. Juli 2018 eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer und der Polizeidienstangestellten B____ und am 3. November 2018 eine Einvernahme mit der Polizeidienstangestellten C____ statt.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Vertreter des Beschwerdeführers den Abschluss der Untersuchung an und teilte ihm mit, dass eine Einstellungsverfügung ergehen werde. Gleichzeitig wurde ihm Frist gesetzt, weitere Beweisanträge zu stellen und allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche anzumelden. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und machte eine Entschädigungsforderung von insgesamt CHF 6‘246.20 geltend, bestehend aus Verdienstausfall und Aufwand in Höhe von CHF 3‘056.95 sowie CHF 3‘189.25 für die Aufwendungen seiner rechtlichen Vertretung.
Mit Verfügung vom 22. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und wies das Entschädigungsbegehren sowohl hinsichtlich der Ansprüche des Beschwerdeführers als auch derjenigen seiner rechtlichen Vertretung ab.
Die vorliegende Beschwerde vom 5. April 2018 richtet sich gegen die Abweisung des Entschädigungsbegehrens. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung von Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 22. März 2018. Ihm sei eine Entschädigung für seinen Zeitaufwand in Höhe von CHF 1‘000.– sowie eine Entschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters in Höhe von CHF 2‘671.90 zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2018 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11. Juni 2018 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Beschwerdeführer, dessen Entschädigungsantrag abgewiesen worden ist, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der entsprechenden Verfügung und ist daher gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3).
1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei-tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.4 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 5. April 2018 erfolgte innert Frist, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde im Falle eines Freispruchs den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. dazu auch BGer 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.1). Nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Auch der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, selbst wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3 S. 202 f.). Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten aber nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person objektiv notwendig war und der Arbeitsaufwand, und somit das Honorar des Anwalts, gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1085, 1329 Ziff. 2.10.3.1; AGE BES.2015.25 vom 4. Juni 2015 E. 2.1).
Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Es ist somit möglich, dass im Einzelfall schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden kann (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Einer beschuldigten Person wird in der Regel dann der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand einer gegen die beschuldigte Person eröffneten Strafuntersuchung bildet (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 14). Die dargelegten Grundsätze gelten aber auch für blosse Übertretungen. Es darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203).
Zu berücksichtigen gilt es im Weiteren, zu welchem Zeitpunkt die anwaltliche Vertretung beigezogen worden ist. Ab Ergehen eines Strafbefehls wird vom Bundesgericht die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers auch bei Bagatelldelikten in der Regel bejaht (vgl. z.B. BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.5 und 2.6, 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2.2 und 2.3, 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3).
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung erwogen, dass der Beizug einer Verteidigung nur dann angemessen sei, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grads der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlasse gehabt habe, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Die vorgeworfenen Übertretungstatbestände hätten im vorliegenden Fall jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten. Bei der drohenden Strafe habe es sich lediglich um eine Busse gehandelt und der Beschwerdeführer habe aufgrund der Höhe der Busse Kenntnis vom Bagatellcharakter des Strafverfahrens gehabt. Da der Beschwerdeführer über ein Anwaltspatent verfüge und regelmässig in Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft auftrete, sei es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich selbst zu verteidigen.
2.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass von der Staatsanwaltschaft verschiedene Fehler begangen worden seien, die den Beizug der anwaltlichen Vertretung notwendig gemacht hätten. Der Strafbefehl sei unter Weglassung verfahrenswesentlicher Elemente ergangen, welche lediglich aufgrund der Einsprache und der darauf folgenden Einvernahmen habe korrigiert werden können (Beschwerde vom 5. April 2018, Ziff. 15 ff. und Ziff. 21; Replik vom 11. Juni 2018, Ziff. 3. b. ff.). Insbesondere habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 11. Juli 2017 dazu veranlasst, einen Anwalt heranzuziehen, andernfalls ihm unter Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte verwehrt worden wäre, Fragen an die Zeugin B____ zu stellen. Um zu vermeiden, dass ihm die Befragung der zweiten Zeugin C____ untersagt würde, sei der Beizug der anwaltlichen Vertretung bezüglich beider Einvernahmen notwendig gewesen und deshalb entschädigungspflichtig (Beschwerde vom 5. April 2018, Ziff. 21 f.; Replik vom 11. Juni 2018, Ziff. 4. c.).
2.4 Dem vorliegenden Fall lag der Vorwurf zweier einfachen Verkehrsregelverletzungen zugrunde. Im Gegensatz zu den oben zitierten Bundesgerichtsentscheiden (BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.5 und 2.6 und 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3) waren vorliegend keine Drittpersonen beteiligt oder sind gar zu Schaden gekommen, welche allenfalls haftpflichtrechtliche Ansprüche hätten geltend machen können. Ferner dauerte das Verfahren in zeitlicher Hinsicht nur kurz (vgl. im Gegensatz dazu BGer 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2.2 und 2.3), und der Beschwerdeführer hatte keinerlei Folgen zu befürchten, die ihn beruflich hätten belasten können. Dem vorliegenden Sachverhalt fehlte es somit sowohl aus tatsächlicher wie auch aus rechtlicher Sicht an jeglicher Komplexität. Wie die Vorinstanz darüber hinaus zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen als Rechtsanwalt tätigen Juristen, der sich nicht nur das Prozessieren gewohnt ist, sondern vielmehr gemäss Internetauftritt auch das Strafrecht als Schwerpunktrechtsgebiet bezeichnet. Dem Gesagten entsprechend tritt der Beschwerdeführer regelmässig sowohl bei der Strafverfolgungsbehörde als auch vor dem Straf- sowie dem Appellationsgericht, Abteilung Strafrecht, als Verteidiger in Erscheinung. Angesichts dieser Umstände war der Beizug eines Wahlverteidigers vorliegend nicht geboten. Die Staatsanwaltschaft hat das entsprechende Entschädigungsbegehren zu Recht abgewiesen. Daran vermögen auch die Aktennotiz vom 11. Juli 2017 (act. 5) und die darauf beruhenden Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wie dem Einvernahmeprotokoll vom 11. Juli 2017 zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme die Möglichkeit gegeben, sich unabhängig von seiner Vertretung zum Sachverhalt zu äussern und über die Verfahrensleitung Fragen an die Zeugin zu stellen (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 11. Juli 2017, S. 7). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer angeblich selbst eine Liste mit weiteren Fragen an die Zeugin vorbereitet, die er jedoch nicht eingereicht und welche somit keinen Eingang in die Akten gefunden hat (act. 5, Aktennotiz vom 11. Juli 2017). Nicht nur hatte der Beschwerdeführer demnach, entgegen seinen Ausführungen, bereits anlässlich der ersten Einvernahme die Gelegenheit, Fragen an die jeweilige Zeugin zu stellen. Vielmehr wird aus der Aktennotiz vom 11. Juli 2017 darüber hinaus ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer seine Rechte bestens bekannt waren und er für deren Wahrnehmung nicht auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen war. Da der Beizug der Wahlverteidigung unter diesen Umständen nicht geboten war, entfällt die Entschädigungspflicht nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt auch eine Entschädigung für seinen eigenen Zeitaufwand. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b. StPO hat eine beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird.
3.2 Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Entschädigungsforderung für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnausfall damit begründet, dass dieser weder nachgewiesen noch in irgendeiner Weise nachvollziehbar sei. Die einzigen belegten Aufwendungen des Beschwerdeführers seien die Teilnahmen an den zwei Zeugeneinvernahmen, welche aufgrund ihrer Geringfügigkeit im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht zu entschädigen seien.
3.3 Der Beschwerdeführer dagegen ist der Ansicht, dass ein Nachweis entgangener Einkünfte für einen selbständig arbeitenden Anwalt technisch nicht möglich sei. Es sei allgemein bekannt, dass ein Grossteil der honorierten Tätigkeiten während der Bürozeiten stattfinde. Nehme ein Anwalt an einer Einvernahme teil, so blockiere er diese Zeit und setze für denselben Zeitraum keine anderen Arbeiten an (Beschwerde vom 5. April 2018, Ziff. 25; Replik vom 11. Juni 2018, Ziff. 5. a. f.). Der Stundenausfall müsse nicht näher erklärt werden, sofern sich die Tätigkeit, für welche Entschädigung gefordert werde, als genügend plausibel darstelle. Dies stelle sich im Falle von Anwälten vereinfachend dar, da die Staatsanwaltschaft Anwaltsaufwand regelmässig zu entschädigen habe und die Honoraransätze ohne weiteres aus der Tarifordnung ersichtlich seien. Im Vergleich zu seiner ursprünglichen Entschädigungsforderung habe der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Schranken gemäss Art. 430 lit. c StPO seinen Ersatzanspruch auf die Teilnahme an den zwei Einvernahmen reduziert (Replik vom 11. Juni 2018, Ziff. 5. d f.). Der Beschwerdeführer habe nachweislich an zwei Einvernahmen teilgenommen, die zusammen vier Stunden in Anspruch genommen hätten. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.– ergebe dies eine Entschädigung von CHF 1‘000.– (Beschwerde vom 5. April 2018, Ziff. 25).
3.4 Bei der Entschädigung aufgrund wirtschaftlicher Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO stehen Lohn- und Verdienstausfälle im Vordergrund. Private Aufwendungen und Zeitausfälle für Aktenstudium oder ähnliches dagegen werden üblicherweise nicht entschädigt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 429 N 8). Lohnausfälle wegen erforderlicher Teilnahme an Verhandlungen werden sodann regelmässig nur entschädigt, wenn diese belegt bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden können (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 429 N 8; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 24). Der Beschwerdeführer macht vorliegend eine Entschädigung für entgangene Einkünfte geltend, ohne diese jedoch zu belegen. Der pauschale Verweis auf die Bürozeiten sowie die Tarifordnung reicht nach dem Gesagten nicht aus, um eine daraus resultierende wirtschaftliche Einbusse glaubhaft zu machen. Ferner kann selbst die Entschädigung für nachgewiesene wirtschaftliche Einbussen nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig waren. Geringfügig in diesem Sinne – und damit nicht entschädigungspflichtig – ist etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2015, in: BBI 2006 S. 1085, S. 1330 Ziff. 2.10.3.1). Entsprechendes gilt auch im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen. Auch bei solchen handelt es sich in der Regel um geringfügige Umtriebe, die nicht zu entschädigen sind (AGE SB.2016.36 vom 27. Juni 2017 E. 5.2). Daher ist auch die Entschädigungsforderung für die eigenen Aufwendungen des Beschwerdeführers im Betrag von CHF 1‘000.– abzuweisen.
4.
Die Beschwerde vom 5. April 2018 gegen die Einstellungsverfügung vom 22. März 2018 ist somit in allen Teilen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 424 StPO in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 21 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.