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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.70
ENTSCHEID
vom 15. Mai 2018
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Claudio Frick
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. März 2018
betreffend Nichteintreten infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 24. April 2017 wurde A____, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt, wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln, insbesondere der Nichtbeachtung eines Lichtsignals, zu einer Busse von CHF 250.– zuzüglich Auslagen und Gebühren von insgesamt CHF 208.60 verurteilt.
Am 5. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen den ergangenen Strafbefehl Einsprache. Sie macht geltend, dass die Übertretungsbusse von CHF 250.– von ihrer Schwiegertochter bereits im Jahr 2016 im Zeitpunkt nach der Übertretung bezahlt worden ist und sie nicht einsehe, wieso ein zusätzlicher Betrag von CHF 208.60 gefordert wird. Die Einsprache wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 22. März 2018 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. März 2018 beim Einzelgericht in Strafsachen Beschwerde erhoben und darin erneut moniert, dass die Übertretungsbusse bezahlt worden sei. Das Einzelgericht in Strafsachen hat diese Beschwerde am 10. April 2018 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. März 2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]). Der Beschwerdeführer hat als von der Verfügung direkt betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zur deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen datiert vom 22. März 2018 und wurde der Beschwerdeführerin am 27. März 2018 zugestellt. Die hier erhobene Beschwerde ist am 9. April 2018 beim Strafgericht Basel-Stadt eingegangen. Mit der Annahme, dass die Beschwerde bereits am 06. April 2018 auf der Post aufgegeben wurde, ist die Beschwerde fristgerecht eingegangen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe an das Strafgericht Basel-Stadt und damit an eine unzuständige Behörde gerichtet. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Dieser formale Fehler der Beschwerdeführerin zieht deshalb keine nachteiligen Folgen nach sich. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist mit Verfügung vom 22. März 2018 nicht auf die Einsprache vom 5. Februar 2018 eingetreten [Verfügung, Akten Nr. 2]. Es begründet den Entscheid dahingehend, dass die Einsprachefrist für den ergangenen Strafbefehl, welche am 29. Mai 2017 abgelaufen ist, verpasst und die Einsprache somit verspätet eingereicht worden ist. Es wird aufgeführt, dass die Übertretungsanzeige vom 10. Mai 2016 [Akten Nr. 11] und die dazugehörige Mahnung vom 27. Juli 2016 [Akten Nr. 10] ebenfalls an die gleiche Adresse der Beschwerdeführerin versendet worden sind, wobei davon auszugehen ist, dass mindestens eines der Schreiben erhalten wurde. Bei der Mahnung der Übertretungsanzeige wurde in französischer Sprache erklärt, dass bei einer Nichtzahlung der Busse ein Strafbefehlsverfahren eingeleitet werden muss.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. März 2018 sinngemäss geltend, dass die Busse von CHF 250.– zwischen dem 10. Mai 2016 und 10. Juni 2016 und demnach vorgängig an den Strafbefehl und innerhalb der Frist des kostenlosen Ordnungsbussenverfahrens bezahlt worden sei. Aufgrund dessen sei der Strafbefehl zu Unrecht ausgestellt worden, da man diese Zahlung welche von der Schwiegertochter, Frau B____, getätigt worden ist, nicht beachtet habe.
3.
3.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Es ist erstellt und nicht umstritten, dass die Beschwerdeführerin die Übertretungsanzeige vom 10. Mai 2016 und die dazugehörige Mahnung vom 27. Juli 2016 erhalten hat. Dies ist an der Tatsache zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einsprache vom 30. März 2018 eine Kopie der ursprünglichen Übertretungsanzeige beigelegt und ursprünglich mit Notizen versehen hat [Akten Nr. 2]. Die Korrektheit und Erreichbarkeit der angeführten Adresse wurde somit von der Beschwerdeführerin bestätigt. Der vom 24. April 2017 datierende Strafbefehl wurde am 25. April 2017 bei der Post aufgegeben. Am 28. April 2017 erfolgte ein erster Zustellversuch der eingeschriebenen Sendung, wobei der per Einschreiben versandte Strafbefehl schlussendlich am 18. Mai 2017 zugestellt werden konnte. Es steht damit fest, dass der Strafbefehl der Beschwerdeführerin spätestens am 18. Mai 2017 zugestellt worden ist.
3.2 Allerdings ist zu prüfen, ob in Bezug auf den Zustellversuch vom 28. April 2017 (Akten Nr. 4, S. 33) nicht sogar die Zustellfiktion zur Anwendung kommt, so dass von einer noch früheren rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls auszugehen wäre. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO haben Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolgten Zustellungsversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich deshalb, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. BES.2015.154 vom 25. Januar 2015 E. 2.2, BES.2012.85 vom 23. Juli 2013 E. 2.2).
3.3 Vorliegend wurden der Beschwerdeführerin zuvor schon die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung an dieselbe Adresse wie der Strafbefehl zugestellt. Die Korrektheit und Erreichbarkeit dieser Adresse wurde durch die von ihr verwendete Kopie der empfangenen Übertretungsanzeige bei der Einsprache vom 30. März 2018 eigenhändig bestätigt [Akten Nr. 3]. Unter diesen Umständen und nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts betreffend der Zustellfiktion (vgl. BES.2017.65 vom 18. August 2017 E. 5.1, BES.2014.54 vom 20. August 2014 E. 2.2, BES.2013.31 vom 12. Juli 2014 E. 3) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mindestens die Übertretungsanzeige erhalten hat. Die Beschwerdeführerin musste somit mit der Zustellung des nachfolgenden Strafbefehls rechnen, da dieser letztendlich in der Zahlungserinnerung bei Nichtzahlung der Busse angedroht wurde. Der Strafbefehl ist demnach bereits ab dem Datum des 05. Mai 2017 als zugestellt zu betrachten.
3.4 Die Einsprache für den Strafbefehl ist am 5. Februar 2018 gestellt worden. Gemäss Zustellfiktion ist der Strafbefehl seit dem 5. Mai 2017 als zugestellt anzusehen, wobei er am 18. Mai 2017 auch noch an die Beschwerdeführerin ausgehändigt worden war. In beiden Fällen ist die Einsprachefrist von 10 Tagen gemäss Strafprozessordnung (Art. 354 StPO) jedoch schon lange verstrichen und die Einsprache vom 5. Februar 2018 ist verspätet erfolgt. Das Einzelgericht in Strafsachen ist folglich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
4.
Überdies wäre die Beschwerdeführerin auch in der Sache nicht durchgedrungen. Sie macht geltend, dass die Busse von CHF 250.– von ihrer Schwiegertochter, Frau B____, bereits zwischen dem 10. Mai 2016 und dem 10. Juni 2016 bezahlt worden sei. Leider sei es der angewiesenen Bank nicht möglich, eine Kopie der Zahlungsausführung zu erstellen, anhand welcher die Zahlung der Busse im Jahr 2016 bewiesen werden könnte. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 7. März 2018 einen Ermittlungsauftrag [Akten Nr. 4, S. 28] an die Kantonspolizei Basel-Stadt erteilt, in welchem nach der besagten Überweisung gesucht worden ist. Mit Schreiben vom 12. März 2018 [Akten Nr. 4, S. 25] antwortete die Kantonspolizei, dass im Jahr 2016 keine entsprechende Zahlung eingegangen ist. Erst am 5. Mai 2017 hingegen, also fast ein Jahr später als die Beschwerdeführerin geltend macht, ist eine Zahlung über CHF 250.– auf das CIC-Konto eingegangen, welche von Frau B____ geleistet worden ist [Akten Nr. 4, S. 26 f.].
Damit ist bestätigt, dass im Jahr 2016 keine Zahlung der Busse erfolgt ist. Mit der Zahlungserinnerung auf der Übertretungsanzeige vom 27. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gewährt, bevor das Bussenverfahren vom Strafbefehlsverfahren, welches zusätzliche Kosten verursachte, abgelöst wurde. Diese Zahlungsfrist von 10 Tagen wurde offensichtlich nicht eingehalten, so dass die Zahlung über CHF 250.– vom 05. Mai 2017 viel zu spät getätigt worden ist. Das mit Kosten verbundene Strafbefehlsverfahren wurde damit zu Recht eingeleitet.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 300.– festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde vom 30. März 2018 wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Claudio Frick
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.