Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.72

 

ENTSCHEID

 

vom 9. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]                                                                                                   Beschuldigte

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21. 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. April 2018

 

betreffend erkennungsdienstliche Erfassung


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen Rassendiskriminierung, Beschimpfung und einfacher Körperverletzung. In diesem Zusammenhang erliess sie am 9. April 2018 einen Befehl für eine erkennungsdienstliche Erfassung.

 

Dagegen erhob A____ am 12. April 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 25. April 2018 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat am 16. Mai 2018 repliziert.

 

Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 hat der Instruktionsrichter der Staatsanwaltschaft die Replik zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

 

2.

2.1      Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am Abend des 24. Dezember 2017 in eine tätliche und verbale Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen involviert war. Im Zuge der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft am 9. April 2018 einen Befehl für eine erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO erlassen mit der Begründung, dies sei für die Sachverhaltsabklärung bzw. für allfällige spätere Verfahren sachdienlich.

 

2.2      Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe zu keiner Zeit bestritten, dass sie beim Vorfall anwesend gewesen sei. Eine erkennungsdienstliche Erfassung diene in diesem Fall weder der Sachverhaltsabklärung noch sei sie in irgendeiner Weise hilfreich. Ausserdem seien ihr bei der Einvernahme Fragen zur Kindheit und Gesundheitszustand gestellt worden, welche nichts mit Beschuldigung zu tun hätten. Sie fühle sich schikaniert und vorverurteilt (Beschwerde vom 12. April 2018, S. 1).

 

2.3      Gemäss Art. 260 StPO kann die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft eine erkennungsdienstliche Erfassung anordnen, welche die Feststellung der Köpermerkmale einer Person und den Abdruck von Köperteilen beinhaltet. Bei Art. 260 StPO handelt es sich – im Gegensatz zu den körperlichen Untersuchungen – um erkennungsdienstliche Massnahmen, welche nur geringfügig in die Rechte der betroffenen Person eingreifen. Sie sind deshalb auch bei Personen, welche nicht einer Straftat beschuldigt werden, zulässig (Werlen, in: Basler Kommentar StPO, Vorbemerkung zu Art. 260-262, N 1).

 

2.4      Vorliegend ist eine erkennungsdienstliche Erfassung der Beschwerdeführerin ohne weiteres indiziert, war diese doch wie gesagt als eine der potentiellen Beschuldigten in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt. Es ist zudem bei Weitem nicht so, dass der Sachverhalt, wie die Beschwerdeführerin anführt, „geklärt sei“. Vielmehr wurde offenbar zuerst die falsche Person – nämlich die Schwester der Beschwerdeführerin – beschuldigt, gegenüber dem Opfer tätlich geworden zu sein. Erst nachdem sich anhand der Aussagen weiterer Beteiligter herausgestellt hatte, dass diese lediglich im Auto gesessen war und somit eine Verwechslung mit einer anderen anwesenden weiblichen Person vorliegen musste, wurden die Ermittlungen auf die Beschwerdeführerin ausgedehnt. Auch in Bezug auf den Tathergang bestehen eklatante Widersprüche zwischen den Aussagen der Beteiligten. So hat die Beschwerdeführerin praktisch sämtliche ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe bisher bestritten (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 10. April 2018, S. 5), während das Opfer angab, es sei von ihr beschimpft und tätlich angegriffen worden. Dass die Beschwerdeführerin zugibt, am Ort des Geschehens anwesend gewesen zu sein, ist somit unbehelflich und führt mit Sicherheit nicht dazu, dass der Sachverhalt „geklärt“ bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung „nicht notwendig oder hilfreich“ ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht es vorliegend nicht bloss um die Frage der Anwesenheit am Tatort. Vielmehr ist es aufgrund ihres Bestreitens der Tatvorwürfe und nicht zuletzt angesichts der genannten vorgängigen Verwechslung notwendig, dass die Täterin zweifelsfrei identifiziert werden kann, etwa mittels Fotoauswahlkonfrontation. Eine solche wurde dem Opfer denn auch vorgelegt (vgl. Einvernahme Opfer vom 30. Januar 2018, S. 5).

 

Zusammenfassend ist eine erkennungsdienstliche Erfassung – insbesondere mittels Fotografie – somit vorliegend angebracht, notwendig und auch verhältnismässig, zumal gemäss Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft das mildeste Erfassungsmittel gewählt wurde. Der Vollständigkeit halber ist abschliessend noch einmal zu betonen, dass eine solche auch bei Personen zulässig ist, welche gar keiner Straftat beschuldigt werden. Damit gehen die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik gegen die Polizei erhobenen Vorwürfe – diese habe schlampig gearbeitet, und nur durch die erwähnte Verwechslung sei es überhaupt zu dieser Situation gekommen (Replik vom 16. Mai 2018) – ebenfalls an der Sache vorbei.

 

2.5      In Bezug auf die weiteren Vorwürfe der Beschwerdeführerin, welche die ihr gestellten Fragen zu ihrem Privatleben betreffen, ist festzuhalten, dass solche Fragen standardgemäss bei der ersten Einvernahme zur Person gemäss Art. 143 Abs. 1 StPO gestellt werden. Daran ist nichts zu beanstanden. Insbesondere wird die zu befragende Person dadurch nicht, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, „als Täterin behandelt“ oder vorverurteilt (Replik vom 16. Mai 2018, S. 1). Auch diesbezüglich kann somit kein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft erblickt werden.

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.