Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.75

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Claudio Frick

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...]                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstr. 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Februar 2018

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Am 11. Februar 2017 um 1:01 Uhr wurde der Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] auf der Autobahn A2 in Basel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 3 km/h (nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen [ASTRA] festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten auf Autobahnen von 1-5 km/h) gemessen (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h). Als Fahrer des entsprechenden Fahrzeugs wurde dem in Tunesien wohnhaften A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Februar 2017 eine Übertretungsanzeige in deutscher Sprache über CHF 20.– zugestellt. Die Busse wurde in der Folge nicht bezahlt. Am 1. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine erneute Übertretungsanzeige in englischer Sprache und am 3. August 2017 eine Zahlungserinnerung der Übertretungsanzeige in englischer Sprache zugestellt. Da die Ordnungsbusse nicht innert der gesetzten Frist bezahlt wurde, brachte die Kantonspolizei Basel-Stadt die Sache am 7. November 2017 bei der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Anzeige. Am 7. Dezember 2017 erliess dieselbe in der Folge einen Strafbefehl. Der Beschwerdeführer wurde unter Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit CHF 20.– gebüsst (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]).

 

Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2018 Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, wurde dieser zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein.

 

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2018 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereicht. Diese ist dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet worden. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. März 2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der angefochtenen Verfügung und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen datiert vom 22. Februar 2018. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist am 13. April im Schweizer Postraum angekommen und ist formell somit nicht innert Frist eingegangen.

 

1.2.2   Der Beschwerdeführer hat seinen offiziellen Wohnsitz in Tunesien. Aufgrund eines fehlenden Staatsvertrags zwischen der Schweiz und Tunesien, gemäss welchen Mitteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens dem Empfänger im Ausland direkt per Post zugestellt werden dürfen (vgl. beispielsweise für die sich im Hoheitsgebiet des Schengenraumes aufhaltenden Personen Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens), muss ein behördliches Dokument über das Bundesamt für Justiz zugestellt werden. Der Übermittlungsweg von strafrechtlichen behördlichen Dokumenten oder Verwaltungsverfügungen nach Tunesien muss demnach grundsätzlich über den diplomatischen Weg erfolgen, da die Zustellung ein Akt hoheitlicher Gewalt darstellt, deren Ausübung den örtlichen Behörden vorbehalten ist (vgl. Rechtshilfeführer, Strafrecht, Tunesien, Übermittlungsweg resp. direkte Postzustellung, gelesen unter https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html; BVGer C-3587/2007 vom 18. Januar 2010 E. 4.5.1). Die Eröffnung eines entsprechenden Dokuments durch direkte postalische Zustellung im Ausland ist unzulässig (BGE 135 V 293 E. 2; BGE 124 V 47 E. 3.a). Vorliegend ist die Zustellung der Verfügung des Strafgerichts zwar dokumentiert, wobei diese aber offensichtlich nicht über den diplomatischen oder konsularischen sondern über den direkten postalischen Weg und somit nicht rechtsgültig erfolgt ist.

 

1.2.3   Ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid resp. behördliches Dokument entfaltet keine Rechtswirkungen. Dies bedeutet, dass beispielsweise Fristen nicht ausgelöst werden (BGE 142 IV 201 E. 2.4). Dem Beschwerdeführer kann demnach nicht vorgehalten werden, dass er die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen verpasst hat, weil die Frist nie ausgelöst worden ist. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist mit Verfügung vom 22. Februar 2018 nicht auf die Einsprache vom 4. Januar 2018 eingetreten. Die Vorinstanz erwog, dass der Strafbefehl am 26. Dezember 2017 zugestellt worden sei, womit die Beschwerdefrist von 10 Tagen am 5. Januar 2018 abgelaufen sei. Die Einsprache auf den Strafbefehl ist am 12. Januar 2018 an der Schweizer Grenzstelle eingegangen, weshalb die Einsprache als verspätet betrachtet wurde.

 

2.2      Auch der Strafbefehl wurde nicht über den diplomatischen oder konsularischen Weg zugestellt, weshalb er, wie in Ziff. 1.2.2 und 1.2.3 erläutert, keine Rechtswirkung entfalten konnte (BGE 142 IV 201 E 2.4). Somit ist festzuhalten, dass die Einsprachefrist auf den Strafbefehl gar nicht ausgelöst wurde, was wiederum bedeutet, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2018 nicht als verspätet betrachtet werden darf. Die Vorinstanz hätte deshalb auf die Einsprache eintreten und diese materiell behandeln müssen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht bei Gutheissung einer Beschwerde einen neuen Entscheid in der Sache fällen oder die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Fall spruchreif ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid würde zu einem prozessualen Leerlauf führen, zumal mit Blick auf das Beschleunigungsgebot grundsätzlich ein reformatorischer einem kassatorischen Entscheid vorzuziehen ist (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 N 5). Es ist folglich in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO ein reformatorischer Entscheid zu fällen, was im Übrigen auch dem Interesse des Beschwerdeführers entspricht.

 

3.2      Der Beschwerdeführer macht in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl sinngemäss geltend, dass er die Übertretungsanzeige der Kantonspolizei nur mit äusserst viel Glück erhalten habe, da diese an eine alte Adresse versendet worden sei. Nachdem er im November 2017 von der Busse Kenntnis erhalten habe, habe er die Busse durch einen Bekannten beglichen, welcher nach Frankreich gereist und die Busse von dort aus überwiesen habe. Eine Überweisung aus Tunesien selber sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Unbestritten ist, dass die besagte Überweisung der Busse von CHF 20.– am 12. Dezember 2017 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eingegangen ist. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Einsprache den Erlass der zusätzlich durch das Strafbefehlsverfahren entstandenen Kosten.

 

3.3      Da durch die falsche Zustellungsart die Übertretungsanzeige keine Rechtswirkung entfalten konnte, wurde auch die Zahlungsfrist nicht ausgelöst. Ohnehin muss beachtet werden, dass die Ordnungsbussen sowie sämtliche folgende Korrespondenz zu Handen des Beschwerdeführers an eine Adresse versandt wurden, welche mit einem Schreibfehler behaftet war. Der Wohnort des Beschwerdeführers liegt in Tunesien, im Bezirk „[…]“ (Akten Nr. 5, S. 17) und nicht wie bisher aufgeführt „[…]“ (Akten Nr. 5, S. 2, 3, 9, 14, 18, 20, 21, 23). Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, war die Chance, rechtzeitig von der Übertretungsanzeige zu erfahren, sehr klein, da die Zustellung nicht nur formell, sondern auch materiell mit einem Fehler behaftet war. In seiner Einsprache vom 4. Januar 2018 führt der Beschwerdeführer aus, er habe von der Busse „on November 2017“ Kenntnis erhalten. Auf diese Angabe ist zur Ermittlung der Dauer der Zahlungsfrist abzustellen (BGer 6B-770/2015 vom 13. März 2016 E 3.3). Die Zahlungsfrist endete somit „on Dezember 2017“. Der Beschwerdeführer hat nach Erhalt der Ordnungsbusse einen grossen administrativen Aufwand betrieben, um die Busse so schnell wie möglich zu bezahlen. Die Zahlung ist bei der Kantonspolizei am 12. Dezember 2017 eingegangen. Damit muss man im Zweifel für den Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Zahlung innert der 30 tägigen Zahlungsfrist des Ordnungsbussenverfahrens erfolgt ist. Der Erlass des Strafbefehls mit entsprechender Kostenfolge ist damit zu Unrecht erfolgt.

 

4.

Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und in der Sache reformatorisch zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist. Beim diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Februar 2018 sowie der Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 aufgehoben.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv übersetzt auf Arabisch)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Claudio Frick

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.