Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.78

 

ENTSCHEID

 

vom 10. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Andreas Gschwind

 

 

 

Beteiligte

A____

[...]

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. April 2018

 

betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt

 

Im Namen der ehemaligen Stiftungsrätin A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete B____ mit Schreiben vom 5. April 2018 Strafanzeige gegen vier Verantwortliche der Stiftung C____ wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Durch die Vergabe eines durch Doppelvertretung zustande gekommenen Vermögensverwaltungsmandats sei die Stiftung zu Schaden gekommen. Der Stiftungsrat, welcher auch das Vermögensverwaltungsmandat betreue, habe ohne Verzichtserklärung der Stiftung Retrozessionen und Vertriebsentschädigungen einbehalten. Zudem habe er diese finanziellen Zuflüsse nicht seinem Vermögensverwaltungshonorar zugerechnet. Da die Absetzung der Beschwerdeführerin als Stiftungsrätin im Zusammenhang mit der angezeigten, ungetreuen Geschäftsbesorgung stehe, sei sie aufgrund ihrer Ausgaben für rechtliche Unterstützung selbst Geschädigte und daher als Zivilklägerin zuzulassen. Die Vertretung der Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihre Mandantin mittels echter Geschäftsführung ohne Auftrag für die Stiftung handle (Strafanzeige vom 5. April 2018 S. 1, 4 ff.). Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht habe seit Jahren Kenntnis von den zuvor genannten rechtswidrigen Zuständen in der Vermögensverwaltung der Stiftung gehabt und sei auch mittels einer Beschwerde der Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen worden. Dennoch sei die Stiftungsaufsicht ihrer Anzeigepflicht gemäss Art. 22a des Bundespersonalgesetzes [BPG, SR 172.220.1] nicht nachgekommen. Dieses Untätigbleiben der Leiterin der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht erfülle den Tatbestand der Begünstigung durch Unterlassen, was durch die Staatsanwaltschaft zu ahnden sei (Strafanzeige vom 5. April 2018 S. 3 f.).

 

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2018 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige bezüglich Begünstigung durch Unterlassen seitens der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht ein. Eine Begünstigung könne zwar grundsätzlich durch Unterlassen begangen werden, dies setze aber eine Garantenpflicht nach Art. 11 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] voraus. Eine solche ergebe sich nicht aus einer generellen Anzeigepflicht, wie sie Art. 22a BPG vorsehe. Folglich könne seitens der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht keine Begünstigung durch Unterlassen vorliegen (Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2018).

 

In ihrem Beschwerdeschreiben vom 25. April 2018 moniert die Vertretung der Beschwerdeführerin, dass es gerade Aufgabe der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht sei, den Vermögensschutz von Stiftungen zu überwachen. Im vorliegenden Fall verkenne die Staatsanwaltschaft die daraus resultierende Garantenpflicht der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, weshalb letztere Strafanzeige gegen die eingangs erwähnten vier Stiftungsverantwortlichen hätte einreichen müssen. Die Vertretung der Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2018 und die Anweisung der Staatsanwaltschaft, Verfahren wegen Begün-stigung durch die Leiterin der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht und allfällig weitere Personen einzuleiten. Die Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Beschwerde vom 25. April 2018).

 

Die Staatsanwaltschaft bekräftigt in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2018 ihre zuvor vertretene Auffassung, wonach die Anzeigepflicht gemäss Art. 22a BPG keine Garantenstellung begründe. Dementsprechend sei die Beschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2018).

 

In der Replik verweist die Vertretung der Beschwerdeführerin auf die Homepage der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht und legt erneut dar, dass sich eine Garantenstellung aus dem Aufsichtszweck der Behörde ergebe. Ferner seien Angestellte der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht bereits einzeln durch ihr bundesrechtliches Anstellungsverhältnis zur Anzeige von Verbrechen und Vergehen verpflichtet, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten haben (Replik vom 29. Juni 2018). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Duplik und verweist auf ihre Stellungnahme vom 21. Juni 2018 (Schreiben vom 5. Juli 2018).

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.

 

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigestellende, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 21). Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

Die Beschwerdeführerin nimmt in der Beschwerdeschrift vom 25. April 2018 zwar Stellung zur Frage der Garantenpflicht, aber weder bezeichnet sie sich darin als Geschädigte, noch macht sie eine Vertretung für die ihrer Ansicht nach geschädigte Stiftung geltend. Der Beschwerdeführerin fehlt es somit an einer unmittelbaren Schädigung.

 

Selbst falls die in der Strafanzeige gemachten Ausführungen zur echten Geschäftsführung ohne Auftrag und dem durch Rechtsvertretungen zustande gekommenen Vermögensschaden berücksichtigt würden, fehlt es sowohl an einer ausreichend belegten Vertretung als auch an einer direkten Schädigung. Der geltend gemachten Geschäftsführung ohne Auftrag würde es an Gebotenheit mangeln, da gemäss der Beschwerdeführerin eine Stiftungsrätin von der angezeigten ungetreuen Geschäftsbesorgung unberührt ist (Strafanzeige vom 5. April 2018 S. 4) und die Stiftung daher auch in dieser Angelegenheit ihre Geschäfte selbst besorgen könnte.

 

Darüber hinaus schützt der Tatbestand der Begünstigung nur das Funktionieren der Strafrechtspflege, das heisst ein kollektives Rechtsgut. Es gibt bei diesem Tatbestand keine geschädigte Person (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 80).

 

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass infolge fehlender Legitimation nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– zu bemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird infolge fehlender Legitimation nicht eingetreten.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– verrechnet. Der Mehrbetrag von CHF 300.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Andreas Gschwind

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.