Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.86

 

ENTSCHEID

 

vom 13. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

C____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch A____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. April 2018

 

betreffend Verfahrenseinstellung


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 erstattete C____ Strafanzeige gegen B____ wegen falscher Anschuldigung bzw. Ehrverletzung. Diese Anzeige erfolgte als Reaktion auf eine Strafanzeige der KESB Leimental vom 2. Oktober 2017 gegen C____ wegen Verdachts auf versuchte Drohung gegen Behörden und Beamte sowie versuchter Nötigung zum Nachteil von B____. In der Folge wurden sowohl C____ als auch B____ durch die Staatsanwaltschaft einvernommen, ausserdem wurde D____ als Zeuge befragt. Am 1. Dezember 2017 wandte sich C____ erneut mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft, womit sie Bezug auf ihre Strafanzeige vom 5. Oktober 2017 (recte: 11. Oktober 2017) nahm und nochmals bekräftigte, dass sie eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung und falscher Anschuldigung gegen B____ wünsche.

 

Mit Verfügung vom 24. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft sowohl das Strafverfahren gegen C____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nötigung als auch das Strafverfahren gegen B____ wegen Ehrverletzung ein.

 

Während B____ die Verfahrenseinstellung in Sachen C____ akzeptiert hat, hat C____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Einstellungsverfügung in Sachen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) am 3. Mai 2018 Beschwerde führen und deren Aufhebung beantragen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 13. Juni die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 27. August 2018 hat die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festgehalten. Der Beschwerdegegner hat mit Eingabe vom 18. September 2018 die Glaubwürdigkeit des Zeugen D____ in Frage gestellt und dazu Beilagen eingereicht. Seine Stellungnahme hat er mit Eingabe vom 20. September 2018 ergänzt.

 

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Gegen die Einstellungsverfügung vom 24. April 2018 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2018 fristgemäss Beschwerde erhoben.

 

1.2      Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

2.2      Hintergrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Entscheid der KESB Leimental (nachfolgend: KESB) vom 5. Januar 2016, mit welchem der Beschwerdegegner als Vertretungsbeistand der drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin zur Wahrung der Kindsinteressen im Nachlassverfahren ihres am 19. November 2015 verstorbenen Ehemannes [...] eingesetzt worden war. Die Beschwerdeführerin war mit der Mandatsführung nicht einverstanden und beantragte bei der KESB die Absetzung des Beschwerdegegners und die Einsetzung von A____ bzw. die Aufhebung der Beistandschaft. Diese Anträge wurden von der KESB am 22. Juni 2017 abgewiesen. Aus der ausführlichen Entscheidbegründung geht hervor, dass eine Beistandstandschaft zwingend sei und die Mutter wegen des möglichen Interessenkonflikts zwischen ihr und den Kindern als gesetzliche Erben keinen Anspruch darauf habe, dass ihr eigener Rechtsvertreter auch als Beistand der Kinder eingesetzt werde. Von der KESB kritisiert wurde bezüglich des zwischen dem Erblasser und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Erbschaftsvertrags, dass dem vom Erblasser als Vermögensverwalter eingesetzten D____ auf Lebzeiten ein umfassendes Bestimmungsrecht hinsichtlich des Erbschaftsvermögens sowie ein jährliches Honorar von CHF 120‘000.– zugedacht worden war, was rechtlich unzulässig sei. Dieser Entscheid der KESB wurde von A____ im Auftrag der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreter ihrer drei Kinder an das Kantonsgericht Basel-Landschaft weitergezogen. Dieses trat auf die Beschwerde indessen nicht ein, weil der Kindsmutter – nachdem bereits mit Entscheid vom 5. Januar 2016 ein Interessenkonflikt festgestellt und daher für die drei Kinder ein Beistand eingesetzt worden war – für die Kinder keine Beschwerdelegitimation mehr zukam.

 

2.3      Am 14. September 2017 kam es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner anlässlich eines zufälligen Zusammentreffens zu einer Auseinandersetzung. Über diesen Vorfall liess der Beschwerdegegner am 15. September 2017 der KESB zunächst eine Mail und dann eine Aktennotiz zukommen. Die KESB erstattete in der Folge am 2. Oktober 2017 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden sowie versuchte Nötigung zum Nachteil des Beschwerdegegners. Nachdem die Beschwerdeführerin von dieser Anzeige Kenntnis erhalten hatte, erstattete sie ihrerseits am 11. Oktober 2017 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner. Sie warf ihm falsche Anschuldigung und Ehrverletzung vor und stützte sich auf seine Notiz, welche sich in den Akten der KESB befunden habe und von welcher sie Kenntnis erhalten habe, als ihrem Rechtsvertreter auf Aktengesuch hin die Akten zugestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Beschwerdegegner habe sie bei der Darstellung des Vorfalles vom 14. September 2017 wider besseres Wissen falsch beschuldigt.

 

2.4

2.4.1   Im Rahmen der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft fand am 16. November 2017 gestützt auf die vom Beschwerdegegner erstellte Aktennotiz eine Zeugenbefragung des als Vermögensverwalter eingesetzten Freundes des Erblassers, D____, statt. Dieser gab zu Protokoll, am Anfang nur lautes Gerede gehört zu haben, worauf er von seiner Pizzeria ins […] getreten sei. Der Abstand zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdegegner habe ca. 20 Meter betragen. Dennoch habe er relativ viel vom Gesprochenen verstanden. Als die beiden Kontrahenten quasi „Nase an Nase“ gestanden seien, habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bedrängt, worauf sie einen Schritt zurück gemacht und ihm eine Ohrfeige versetzt habe. Auf Nachfrage zum Bedrängen erklärte D____: „Sie stand und er lief direkt vor sie hin, worauf sie einen Schritt zurück tat und eine Ohrfeige gab.“ (Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2017 p. 5). Er habe die Beschwerdeführerin dann vom Beschwerdegegner weggenommen, worauf jener erklärt habe, er werde deswegen keine Meldung machen. Der Zeuge D____ führte weiter aus, er habe die Beschwerdeführerin beruhigen müssen, Drohungen oder Beschimpfungen habe er keine gehört. Auf Frage nach dem Aggressor erklärte er: „Wenn eine Frau so bedrängt wird, denke ich, ist eine solche Abwehrmassnahme nach meinem Dafürhalten in Ordnung, wenn man auch die ganze Vorgeschichte nicht kennt.“ (Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2017 p. 5).

 

2.4.2   Eine Einvernahme mit dem Beschwerdegegner als Beschuldigtem fand am 28. November 2017 statt. Seine Aussagen stimmten im Kerngeschehen mit den Angaben in Mail und Aktennotiz vom 15. September 2017 überein. Er erklärte, die Beschwerdeführerin habe ihn angesprochen, sie sei sehr aufgebracht gewesen und habe ihm Vorwürfe gemacht. Er habe ihr zu verstehen gegeben, sie werde von ihren Beratern schlecht beraten, womit er gemeint habe, sie werde „über den Tisch gezogen“ (Einvernahmeprotokoll vom 28. November 2017 p. 2 f.), daraufhin habe sie ihn massiv beschimpft, ihn mehrfach mit dem Tod bedroht und ihm schliesslich eine Ohrfeige verpasst, bevor sie von D____ weggezogen worden sei. Der Beschwerdegegner stellte sich auf den Standpunkt, die erste Drohung sei von der Beschwerdeführerin gegen ihn ausgesprochen worden, als der Zeuge D____ sich noch ausser Hörweite befunden habe; so habe die anfängliche Distanz zum Zeugen etwa 30 Meter betragen. Er bestritt dezidiert, die Beschwerdegegnerin seinerseits bedrängt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 28. November 2017 p. 6: „Bedrängt habe ich sie überhaupt nicht, sie kam mir nach, kam auf mich zu, sehr nahe und machte auch einen Schritt auf mich zu.“). Schliesslich betonte er, zwar habe er den Vorfall der KESB gemeldet, die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin sei indessen nicht von ihm, sondern von der KESB erstattet worden (Einvernahmeprotokoll vom 28. November 2017 p. 4).

 

2.4.3   Schliesslich wurde auch die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2017 als Beschuldigte in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters A____ einvernommen. Sie räumte ein, ihre Strafanzeige sei eine Reaktion auf die Anzeige der KESB gewesen und führte aus, so etwas lasse sie sich nicht gefallen (Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017 p. 2). Zur Auseinandersetzung gab sie zu Protokoll, sie habe den Beschwerdegegner zufällig gesehen und ihn zur Rede gestellt. Sie habe ihm vorgeworfen, ihre Kinder nicht korrekt zu vertreten und gegen sie zu arbeiten. Er habe entgegnet, er arbeite nicht gegen sie, sondern gegen ihre Berater und sei anschliessend auf sie zugekommen. Dadurch habe sie sich bedrängt gefühlt und ihm aus Notwehr eine Ohrfeige versetzt, worauf D____ sie weggezogen habe. Sie habe den Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt beschimpft oder bedroht (Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017 p. 3 ff.).

 

2.5      Mit Verfügung vom 24. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gegen die Beschwerdeführerin wegen Fehlens des Tatbestandes ein. Auch im Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede wurde gleichentags wegen Vorliegens von Rechtfertigungsgründen die Einstellung verfügt.

 

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede mit der Begründung eingestellt, dass Rechtfertigungsgründe die Straftatbestände unanwendbar machten. In ihren Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft indessen ausgeführt, es stehe Aussage gegen Aussage, weshalb offen bleiben müsse, wie sich das Treffen vom 14. September 2017 genau abgespielt habe und wer was gesagt habe. Dem ist zu folgen. So zeigt bereits die Entstehungsgeschichte der Strafanzeige der Beschwerdeführerin – welche unbestrittenermassen als Reaktion auf die Anzeige der KESB erfolgte – dass sie ihre Gegenanzeige hauptsächlich damit begründete, so etwas müsse sie sich „nicht gefallen lassen“; dies lässt eine gewisse Rachemotivation nahe liegend erscheinen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin die Einsetzung des Beschwerdegegners als Beistand ihrer Kinder offenbar von Anfang an nicht genehm war. So hatte sie bereits mehrfach versucht, ihn absetzen zu lassen, was indessen misslungen war. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Vermutung auf, dass sie mit ihrer Strafanzeige die Gelegenheit gekommen sah, sich seiner aus ihrer Sicht ungebührlichen Einmischung endgültig zu entledigen.

 

3.2      Inhaltlich hat die Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht grundsätzlich glaubhafter als diejenigen des Beschwerdegegners. Namentlich hat die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zum Grund der Ohrfeige, die sie dem Beschwerdegegner versetzte, gemacht. Während sie in ihrer Strafanzeige vom 11. Oktober 2017 angab, sie habe dem Beschwerdegegner eine Ohrfeige verabreicht, nachdem dieser ihre Berater massiv diffamiert und schlecht gemacht habe, erklärte sie anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2017, sie sei vom Beschwerdegegner körperlich bedrängt worden, worauf sie ihn aus Notwehr geschlagen habe (Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017 p. 4 f.).

 

Auffallend ist, dass sich gewisse Schilderungen aus der Gesprächsnotiz der Beschwerdeführerin (Beilage 5 zur Strafanzeige) in den Aussagen des als Zeugen befragten D____ wörtlich wiederfinden, so die Begründung, die Ohrfeige sei als Notwehrreaktion eines nicht näher geschilderten Bedrängens durch den Beschwerdegegner erfolgt (Gesprächsnotiz vom 14. September 2017: „Herr B____ kam mir sehr naher und bedrängt mich. Frau C____ gab eine Notwehr Ohrfeige an Herr B____.“, Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2017 p. 3 Auss. D____: „…da Herr B____ sie bedrängte, bis er so vor ihr stand. Sie machte einen Schritt zurück und gab ihm eine Ohrfeige.“). Auf den Umstand, dass der Zeuge D____ als massgeblich in den Erbschaftsfall involvierte Person nicht als unabhängiger Zeuge gelten kann und seine Aussagen daher mit Vorsicht zu geniessen sind, hat die Staatsanwaltschaft (und auch der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 18. September 2018) zutreffend hingewiesen. Nicht zuletzt hat der Beschwerdegegner nachvollziehbar erklärt, das von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrängen ergebe mit Blick auf die Tatsache, dass nicht er etwas von ihr gewollt habe, sondern im Gegenteil sie ihn angesprochen und zur Rede gestellt habe, wenig Sinn. Was schliesslich die Motive anbelangt, so liegt bei der Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, auf der Hand, dass es sich bei ihrer Anzeige um eine Reaktion auf die Strafanzeige der KESB handelt, welche von bereits länger bestehenden Ressentiments gegen den Beschwerdegegner beeinflusst waren. Dagegen ist beim Beschwerdegegner kein Grund für eine falsche Darstellung des Zusammentreffens ersichtlich. Dafür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass er nicht selbst Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet hat, sondern die KESB.

 

3.3      Alles in allem ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Ergebnis gelangt, es stehe Aussage gegen Aussage. Daraus folgt, dass die Straftatbestände der falschen Anschuldigung und der Verleumdung nicht nachgewiesen sind und schon aus diesem Grund eine Verfahrenseinstellung hätte ergehen müssen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die von der Staatsanwaltschaft zusätzliche Prüfung von Rechtfertigungsgründen.

 

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei dieser Ausgangslage im Falle einer Anklageerhebung ein Freispruch weit wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch und damit die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       KESB Leimental

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.