Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.95

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. April 2018

 

betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121). Mit Verfügung vom 27. April 2018 stellte sie das Verfahren in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG ein, zog das sichergestellte Gut (1,5 Gramm Marihuana und 1 Joint) ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 105.30 und eine Gebühr von CHF 200.–.

 

Mit undatierter, am 14. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangener Eingabe erhob der Beschwerdeführer „Einspruch“ gegen die „Bus[s]e in Höhe von 300 Fr.“. Die Staatsanwaltschaft überwies diese Eingabe unter Beilage der Verfahrensakten am 16. Mai 2018 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht mit dem schriftlich begründeten Antrag, diese als Beschwerde entgegenzunehmen und kostenfällig abzuweisen. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2018 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zusammen mit einer Kopie des von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheids BES.2016.210 vom 7. April 2017 zu und gab ihm Gelegenheit, die Beschwerde bis zum 6. Juni 2018 ohne Kostenfolge zurückzuziehen oder – im Falle des Festhaltens an der Beschwerde – innert gleicher Frist (auf Antrag einmal verlängerbar) eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer hat sich innert der genannten Frist nicht vernehmen lassen.

 

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Im vorliegenden Fall ist nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer angefochten. Der dadurch beschwerte Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als „Einspruch“ beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Auch dass sie bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim zuständigen Appellationsgericht eingereicht worden ist, schadet nichts, sofern sie fristgemäss erfolgt ist.

 

1.3      Nach Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde 10 Tage seit ihrer Eröffnung. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde, der Schweizerischen Post, einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder – wie im vorliegenden Fall – einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 1, 2, 4 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Verfügung vom 27. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 am Postschalter ausgehändigt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, in act. 4). Die Beschwerdefrist begann somit am 4. Mai 2018 zu laufen und endete am Montag, 14. Mai 2018. Die an jenem Tag bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Eingabe ist rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die ihm auferlegte „Busse“ und macht geltend, dass die 1,5 Gramm Marihuana nicht von ihm gewesen seien und er auch nichts konsumiert, sondern lediglich „bei der Vorbereitung“ geholfen habe. Laut Art. 19b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sei die Vorbereitung einer geringfügigen Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum oder deren Abgabe an eine Person von mehr als 18 Jahren zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums nicht strafbar.

 

2.2      Zunächst ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine Busse auferlegt worden ist, sondern dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden ist und ihm lediglich die Verfahrenskosten und eine Verfahrensgebühr auferlegt worden sind. Ausserdem trifft es zwar zu, dass gemäss Art. 19b BetmG die Vorbereitung einer geringfügigen Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum sowie deren Abgabe an eine Person von mehr als 18 Jahren zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums nicht strafbar sind. In diesen Fällen dürfen der beschuldigten Person auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.6.2). Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschwerdeführer aber ein Verfahren wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG, nicht wegen Übertretung nach Art. 19b BetmG geführt und das Verfahren in Anwendung von Art. 19a Abs. 2 BetmG eingestellt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dies richtig war und ob dem Beschwerdeführer in diesem Fall Verfahrenskosten auferlegt werden durften.

 

2.3      Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG (z.B. Anbau, Lagerung oder Besitz von Betäubungsmitteln) begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Die von Art. 19a Ziff. 2 BetmG erfassten „leichten Fälle“ sind gegenüber der Bestimmung von Art. 19b BetmG abzugrenzen, die im Sinne einer weiteren Privilegierung vorsieht, dass die blosse Vorbereitung des Eigenkonsums straflos ist, wenn es sich um eine geringfügige Menge handelt. Nach Lehre und Rechtsprechung fällt der Konsum von geringfügigen Drogenmengen unter Art. 19a Ziff. 2 BetmG, der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu Konsumzwecken hingegen unter Art. 19b BetmG (BGE 124 IV 184 E. 2 f. S. 185 ff.; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.5.2, 6B_852/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5; AGE BES.2016.210 vom 7. April 2017 E. 2.2 f.; Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, Art. 19b N 41).

 

2.4      Der Beschwerdeführer wurde am 20. April 2018 von einer Patrouille der Kantonspolizei kontrolliert, als er gerade im Begriff war, sich einen Joint „zu bauen“. Neben ihm lag ein Minigrip mit Marihuana. Anlässlich der Kontrolle erklärte er auf Frage, dass er „regelmässig“ und „überall“ Marihuana konsumiere, insgesamt rauche er ca. 10-20 Gramm pro Woche (vgl. Polizeirapport, in act. 4). Der (angerauchte) Joint und das Minigrip mit 1,5 Gramm Marihuana wurden ihm sogleich abgenommen (vgl. Verfügung der Sicherstellung, in act. 4). Aus dem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände ergibt sich zudem, dass der Joint angeraucht war.

 

2.5      Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben regelmässig Marihuana konsumiert und auch der sichergestellte Joint bereits angeraucht war, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht Art. 19a BetmG und nicht Art. 19b BetmG zur Anwendung gebracht. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bis dahin strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt als leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG beurteilt und das Verfahren daher eingestellt (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

 

3.

3.1      Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4). Diese Rechtsprechung findet jedoch keine Anwendung in Fällen, in welchen ein Verfahren wegen eines Verhaltens, das grundsätzlich einen Straftatbestand erfüllt, lediglich aus Opportunitätsgründen – mangels Vorliegens eines Strafbedürfnisses – eingestellt wird, wie dies beispielsweise Art. 19a BetmG und Art. 52 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vorsehen. Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_1030/2017 vom 20. März 2018 (E. 1.4) – in Bezug auf die Einstellung eines Verfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung zufolge Geringfügigkeit der Schuld und der Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB – festgehalten, dass es in solchen Fällen nicht gegen die Unschuldsvermutung verstösst, wenn dem Betroffenen gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden und gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung verweigert wird. Das gleiche muss im Falle einer Einstellung gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG gelten. Im vorliegenden Fall stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ein, weil sie den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG nicht als erfüllt oder den entsprechenden Sachverhalt beweismässig als nicht genügend erstellt erachtet hätte. Vielmehr bejahte sie gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers – zu Recht – eine Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG und stellte das Verfahren gegen ihn lediglich deshalb ein, weil sie den Fall als „leicht“ im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG einstufte. Der Beschwerdeführer hat somit das Verfahren durch sein Verhalten (Konsum von Betäubungsmitteln) rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Es durften ihm daher gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden.

 

3.2      Auch die Höhe der auferlegten Kosten und der Gebühr ist nicht zu beanstanden, hat die Staatsanwaltschaft doch das Minimum der gesetzlich vorgesehenen Beträge verlangt (§ 5 lit. e der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [, SR 154.980]: Lagerung, Verwaltung und Vernichtung von Betäubungsmitteln: CHF 100.– bis 5‘000.–; § 6 lit. a der Verordnung: Gebühr bei Abschluss des Verfahrens: CHF 200.– bis 10‘000.–).

 

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

 

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 300.– festzusetzen (§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SR 154.810).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.