Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.96

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tashi Planta

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...],

DE-[...]                                                                                              Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Mai 2018

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehlen vom 5. Oktober 2017 und vom 9. November 2017 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) zu Bussen von jeweils CHF 80.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 1 Tag) verurteilt. Ausserdem wurden ihm beide Male Auslagen von CHF 8.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 210.– auferlegt.

 

Mit Schreiben vom 26. April 2014 [recte: 26. April 2018] erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die beiden Strafbefehle. Diese wurden von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an den Strafbefehlen festhalte, am 2. Mai 2018 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügungen vom 4. Mai 2018 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprachen ein.

 

Gegen diese Nichteintretensentscheide hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei den angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai 2018 handelt es sich um Nichteintretensentscheide, bei denen nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist ist vorliegend gewahrt und der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind ausschliesslich die Nichteintretensentscheide der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten ist.

 

2.

2.1      Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

 

2.2

2.2.1   Die Vorinstanz ist auf die Einsprachen gegen die beiden Strafbefehle wegen Verspätung nicht eingetreten. Der Strafbefehl vom 9. November 2017 sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 13. November 2017 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 14. November 2017 zu laufen begonnen habe. Die Frist zur Erhebung einer Einsprache sei am 23. November 2017 abgelaufen. Weiter sei der Strafbefehl vom 5. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2017 zugestellt worden, wodurch die Einsprachefrist am 8. Oktober 2017 begonnen habe. Die Frist zur Erhebung einer Einsprache sei am 17. Oktober 2017 abgelaufen. Daher seien die am 30. April 2018 der Post übergebenen Einsprachen zu spät erfolgt (Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO).

 

2.2.2   Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Das Schreiben des Beschwerdeführers datiert zwar vom 26. April 2014 [recte: 26. April 2018], der Stempel der Schweizerischen Post jedoch vom 30. April 2018, weshalb kein Zweifel besteht, dass der entsprechende Brief an diesem Tag der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Daraus folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten ist und diese nicht materiell zu beurteilen hatte. Daran ändern die in der Beschwerde genannten privaten Vorbringen nichts.

 

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Tashi Planta

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.