Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.97

 

ENTSCHEID

 

vom 20. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[…]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. April 2018

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. August 2017 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2017 zugestellt. Dieser erhob mit undatiertem Schreiben, welches am 21. Februar bei der französischen Post aufgegeben worden und am 9. April 2018 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eingegangen ist, Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 18. April 2018 wegen Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Hiergegen richtet sich die vorliegende, mit undatiertem Schreiben an das Strafgericht erhobene Beschwerde, welche vom Strafgerichtspräsidenten am 16. Mai 2018 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet worden ist. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Akten beigezogen, auf die Einholung von Stellungnahmen indessen verzichtet.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. April 2018 kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit Beschwerde angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

1.2      Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2016.34 vom 11. März 2016 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.

 

1.3      Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Abgabe der Eingabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist beim Schweizerischen Postamt ein (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 91 N 4).

 

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post am 2. Mai 2018 zugestellt (act. 4 S. 28). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann daher am 3. Mai 2018 zu laufen und endete am 12. Mai 2018. Da dies ein Samstag war, verlängerte sich die Frist bis Montag, 14. Mai 2018. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Postsendung zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde indessen am 14. Mai 2018 (16:00 Uhr) erst der französischen Post übergeben. Sie wurde am 15. Mai 2018 an die Schweizerische Post weitergegeben und traf am 16. Mai 2018 beim Strafgericht ein. Damit ist zwar die Postaufgabe in Frankreich, nicht aber die für die Fristwahrung wesentliche Übergabe an die Schweizerische Post innert Frist erfolgt. Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung, dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls er die Sendung einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2016.34 vom 11. März 2016 E. 1.3, BES.2014.114 vom 6. November 2014 E. 1.3.2).

 

Auf die Beschwerde kann daher zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im Fall des Eintretens abzuweisen wäre, da die Frist zur Einsprache des Strafbefehls mit der Einsprache vom 21. Februar 2018 (Stempel der französischen Post) um mehrere Monate verpasst worden war. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er bereits am 23. August 2017 Einsprache erhoben habe, wurde vom Beschwerdeführer nicht belegt und lässt sich aufgrund der Akten nicht verifizieren.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

     -      Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelehrung auf Französisch übersetzt)

     -      Strafgericht Basel-Stadt

     -      Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.