Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

BES.2018.99

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Mai 2018

 

betreffend Einsprache gegen Strafbefehl


 

Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 23. März 2018 wurde A____ der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 205.– verurteilt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen. Weiter wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 auferlegt.

 

Dagegen hat der Beschuldigte am 5. April 2018 Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 9. April 2018 teilte ihm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit, dass sie am Strafbefehl festhalte und setzte ihm Frist, seine Einsprache bis 27. April 2018 zurückzuziehen, anderenfalls das Verfahren zur Beurteilung ans Strafgericht überwiesen werde.

 

Mangels Rückzugs wurde die Einsprache in der Folge an das Einzelgericht in Strafsachen überwiesen, welches mit Verfügung vom 4. Mai 2018 festhielt, dass der Strafbefehl durch Zahlung der Busse im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei und die Staatsanwaltschaft im Übrigen zu Recht das Strafbefehlsverfahren eingeleitet habe.

 

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2018 erneut „Einsprache“ bei der Staatsanwaltschaft erhoben, welche diese ans Strafgericht weitergeleitet hat. Das Strafgericht wiederum hat das Schreiben als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.

 

Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. April 2018 kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit Beschwerde angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

1.2      Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als „Einsprache“ beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Auch dass sie bei der Staatsanwaltschaft statt beim zuständigen Appellationsgericht eingereicht worden ist, schadet nichts. Das Rechtsmittel ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen, und dieses hat sie entsprechend der Bestimmung von Art. 91 Abs. 3 StPO unverzüglich an das Straf- bzw. Appellationsgericht weitergeleitet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

 

1.3      Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100], in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Da die auf Englisch verfasste Beschwerde denselben Text auf Deutsch übersetzt beinhaltet, ist dieses Erfordernis ohne weiteres erfüllt.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht vor Appellationsgericht geltend, er habe nie die Möglichkeit gehabt, die Geldbusse zu zahlen, als diese am 16. November 2017 ausgestellt worden sei, habe er doch weder das Schreiben von diesem Datum noch das folgende vom 18. Januar 2018 erhalten. Die Annahme, dass einer dieser Briefe eingegangen sei, sei falsch. Das Schreiben vom 30. März 2018 – datierend vom 23. März 2018 – sei das erste, welches er in der Angelegenheit erhalten habe. Insbesondere habe er die Zahlungserinnerung vom 18. Januar 2018 mit der Mitteilung, dass bei Bezahlung der Busse innert 10 Tagen das Bussgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und keine Verfahrenskosten fällig würden, nicht erhalten.

 

Abschliessend führt er aus, er habe ausserdem bei der Überquerung der Kreuzung trotz roter Ampel lediglich einen „kleinen Fehler“ gemacht und keine Fussgänger oder andere Fahrzeuge gefährdet. Er sei auch nicht zu schnell gefahren und sei insgesamt enttäuscht, wie Besucher in der Schweiz behandelt würden.

 

2.2      Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer somit sinngemäss geltend, das Strafbefehlsverfahren sei zu Unrecht eingeleitet worden, und wendet sich gegen die Erhebung der damit in Zusammenhang stehenden Kosten. Die ist im Folgenden zu prüfen.

 

Nicht einzugehen ist hingegen auf die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers am Strafbefehl, welche den Sachverhalt bzw. dessen rechtliche Würdigung betrifft, hat er dies doch mit der Bezahlung der Busse anerkannt und macht er auch nicht ernsthaft geltend, es habe sich anders zugetragen.

 

2.3      In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Busse und die Mahnung der Kantonspolizei vom 16. November 2017 und 18. Januar 2018 nicht erhalten, ist folgendes festzuhalten: Aus den Akten ergibt sich, dass ihm diese Schreiben – noch dazu in englischer Sprache – an diejenige Adresse gesandt wurden, welche er bei der Miete des Wagens angegeben hat und an welche auch der Strafbefehl geschickt wurde (act. 11, 13). Dass er jedoch den Strafbefehl erhalten hat, ergibt sich zweifellos aus seiner Einsprache. In dieser hat er nicht zuletzt auch dieselbe Adresse als Absender angegeben. Gemäss Praxis des Appellationsgerichts kann bei mehreren, nicht eingeschriebenen Sendungen an die richtige Adresse auch ohne Reaktion des Betroffenen die Zustellung als nachgewiesen erachtet werden, da die Möglichkeit eines Zustellfehlers bei mehreren Sendungen vernachlässigbar klein ist. Dies gilt umso mehr, wenn auch der unbestrittenermassen angekommene Strafbefehl an dieselbe Adresse gesandt worden ist (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013, E. 3).

 

Diese Rechtsprechung hat auch hier zu gelten, so dass die beiden Schreiben der Kantonspolizei vom 16. November 2017 und 18. Januar 2018 als zugestellt betrachtet werden können. Da der Beschuldigte die Busse nicht innert der gemäss Ordnungsbussengesetz massgebenden 30-tägigen Frist bezahlt hat, wurde somit zu Recht das Strafbefehlsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer hat deshalb nicht nur die Busse, sondern auch die Kosten des Strafbefehlsverfahrens zu bezahlen.

 

2.4      Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Strafbefehlsverfahren zu Recht eingeleitet worden ist. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                                     Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                                 Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.