Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.108

 

ENTSCHEID

 

vom 19. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic

 

 

 

Beteiligte

 

A____,  geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                     

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Mai 2019

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Meldung vom 11. Oktober 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt mitgeteilt, dass mit dem auf ihn zugelassenen Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] am 19. September 2018 eine Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde. Gleichzeitig ersuchte die Kantonspolizei den Beschwerdeführer, ihr innert 10 Tagen die Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers mittzuteilen. Nach unbenutztem Ablauf der 10‑tägigen Mitteilungsfrist erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 25. März 2019 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer. Damit wurde er der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 205.30 auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2019 zugestellt (Akten S. 19).

 

Am 15. April 2019 erteilte die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich einer administrativen Verwarnung (Akten S. 6).

 

Mit Schreiben vom 30. April 2019 (bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 1. Mai 2019 abgegeben, Akten S. 8) erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft erachtete die Einsprache als verspätet und hielt am Strafbefehl fest. In der Folge überwies sie den Strafbefehl zur Beurteilung der Einsprache am 3. Mai 2019 an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache vom 25.  März 2019 zufolge Verspätung nicht ein.

 

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er macht geltend, dass nicht er, sondern sein Sohn der Fahrzeuglenker gewesen sei. Er habe es zunächst nicht über sein Herz gebracht, seinen Sohn anzuzeigen. Er habe zunächst auch nicht geahnt, dass eine erneute leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz einen Führerausweisentzug für ihn nach sich ziehen könne. Diese Umstände seien zu berücksichtigen. Zumindest sinngemäss beantragt er somit die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Mai  2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies ist beim Beschwerdeführer als Adressaten der angefochtenen Verfügung der Fall.

 

1.4      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2019 (Zustellung 13. Mai 2019) am 20. Mai 2019 (Posteingang) schriftlich und begründet beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

2.1      Mit seiner Beschwerde vom 18. Mai 2019 stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht zu haben. Er erklärt die Verspätung mit einem Gewissenskonflikt, in dem er sich befunden habe. Der Verursacher der Verkehrswiderhandlung vom 19. September 2018 sei sein Sohn gewesen, und deshalb habe er ihn (zu Anfang) nicht anzeigen können. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Rechtsfolge der administrativen Verwarnung sei in seinem Fall unverhältnismässig. Er benötige sein Fahrzeug für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, weshalb ein allfälliger einmonatiger Führerausweisentzug für ihn erhebliche Nachteile zur Folge hätte.

 

2.2      Die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist diese Frist nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz am 8. April 2019 abgelaufen. Die Einsprache wurde erst am 1. Mai 2019 und somit klar verspätet eingereicht. Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist eine Fristerstreckung gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO ausgeschlossen (Riedo, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 89 StPO N 6). Eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 Abs. 1 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu ersuchen wäre – würde ebenfalls ausser Betracht fallen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Partei, welche die Frist versäumt hat, an der Säumnis „kein Verschulden“ trifft. Jedes noch so geringfügige Verschulden an der Fristsäumnis schliesst eine Wiederherstellung aus (Riedo, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 N 35). Es ist mit anderen Worten vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation objektiv und subjektiv unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013). Eine derartige Konstellation liegt nicht vor. Die offensichtlich unter dem Eindruck des sich abzeichnenden Administrativverfahrens erfolgte Meldung, sein Sohn sei der Lenker gewesen, zeugt vielmehr davon, dass der Beschwerdeführer eine situative Interessenabwägung vornahm und eine bewusste Entscheidung traf. Zunächst hatte er offenbar den Verzicht auf eine Einsprache bevorzugt, um später angesichts weiterer drohender Konsequenzen für ihn persönlich auf seine Entscheidung zurückzukommen und nunmehr seinen Sohn als Fahrer zu bezeichnen. Dieses Verhalten mag bis zu einem gewissen Grad einfühlbar sein. Indessen kann angesichts dieser Umstände nicht von einer unverschuldeten Fristsäumnis gesprochen werden. Falls der Sohn des Beschwerdeführers der Lenker war, wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, dies innert Frist vorzubringen. Der Beschwerdeführer macht als Grund für die Verspätung seiner Einsprache einzig einen Gewissenskonflikt, aber keinerlei objektive Umstände geltend, welche einer rechtzeitigen Einsprache entgegengestanden hätten. Das subjektive Hemmnis war, wie sich später erwiesen hat, überwindbar. Bei dieser Ausgangslage sind auch die Voraussetzungen für eine Revision vorliegend nicht gegeben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprache zu spät erfolgt und der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

 

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten unter Einschluss einer Gebühr von CHF 300.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Einzelgericht in Strafsachen

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber        

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Denis Junuzagic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.