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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.109
ENTSCHEID
vom 4. Dezember 2019
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Adresse bekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 14. Mai 2019
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Mit Beschlagnahmebefehl vom 14. Mai 2019 verfügte sie die Beschlagnahme von CHF 1'350.–, welche der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme nach dem fraglichen Vorfall am 14. Mai 2019 auf sich getragen hatte, zur Kostensicherung. CHF 50.– wurden ihm wieder ausgehändigt.
Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 14. Mai 2019 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24. Mai 2019, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokatin, die kostenfällige Aufhebung des Beschlagnahmebefehls und die Rückgabe der beschlagnahmten Barschaft beantragt. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um amtliche Vertretung in der Person seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren.
Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. Juli 2019 an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 8. Juli 2019 auf eine Duplik und verweist auf die Stellungnahme vom 29. Mai 2019. Zu einer Aktennotiz über ein Telefongespräch der Präsidentin mit B____ vom Kinder- und Jugenddienst vom 23. September 2019 über die Herkunft der beschlagnahmten Bargeldsumme nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2019 Stellung, während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafverfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 263 N 4, 12 und 22). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen einer beschuldigten Person herangezogen werden (vgl. BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E 3.2 sowie AGE BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.1).
Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO enthalten Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme, wobei Abs. 3 die absolute Schranke bildet, wonach in den Notbedarf nach Art. 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht eingegriffen werden darf. Als weitere Grenze sieht Art. 268 Abs. 2 StPO sodann vor, dass bei der Beschlagnahme Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie genommen werden muss. Demnach ist nicht anzutasten, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Lebensunterhalt benötigen (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 268 StPO N 14 mit Hinweisen; Heimgartner, a.a.O., Art. 268 N 10 f.; AGE BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3).
2.2 Die Staatsanwaltschaft geht gemäss ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde davon aus, dass der Beschwerdeführer neben der Sozialhilfe am 29. April 2019 einen Betrag von CHF 1'253.– und am 21. Mai 2019 weitere CHF 1'500.15 (zusammen: CHF 2'753.15) als Überschuss aus der vorangegangenen Platzierung seines Kindes erhalten habe. Dabei handle es sich gemäss Staatsanwaltschaft um Leistungen, welche zusätzlich zu den monatlich ausbezahlten Sozialhilfezahlungen errichtet worden seien. Die vorliegende Bargeldsicherstellung im Umfang von CHF 1'350.– greife damit nicht in das Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Familie ein.
2.3 Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme zur Person vom 15. Mai 2019 zu Protokoll, er und seine Familie finanzierten ihren Lebensunterhalt ausschliesslich durch die Sozialhilfe. Auch der beschlagnahmte Betrag stamme von der Sozialhilfe. Nach Angaben der Verteidigung des Beschwerdeführers erhalten der Beschwerdeführer und seine Familie einen monatlichen Betrag von CHF 1'568.– von der Sozialhilfe. Zusätzlich sei der Familie im März 2019 eine Kostengutsprache im Umfang von CHF 4'430.50 zum Kauf von Einrichtungsgegenständen gewährt worden.
2.4 Angefochten ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 StPO. Dabei ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass die Strafbehörden den Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO die gebotene Aufmerksamkeit zuwenden müssen. Das Beschwerdegericht hat darauf in seiner Rechtsprechung schon mehrfach verwiesen (vgl. AGE BES.2018.152 vom 5. Februar 2019, BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016 E.2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3).
Vorliegend ist zu entscheiden, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine solche Beschlagnahme zulassen. Auszugehen ist von einer prekären Lebenssituation des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer und seine Familie leben ausschliesslich von der Sozialhilfe. Hinweise dafür, dass die Abklärungen der Verteidigerin falsch wären oder die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 15. Mai 2019 nicht wahrheitsgetreu erfolgten und er zusätzlich über anderweitige Einkünfte verfügt, sind nicht ersichtlich.
Bezüglich des angeblichen Überschusses von CHF 2'753.15 haben Abklärungen der Präsidentin ergeben, dass der Sohn des Beschwerdeführers als unbegleiteter Minderjähriger von [...] in die Schweiz gekommen ist (Aktennotiz vom 23. September 2019 über das Telefonat mit B____ vom Kinder- und Jugenddienst). Deshalb sei der Sohn bei einer Pflegefamilie platziert worden, bis der Beschwerdeführer ebenfalls in die Schweiz gekommen sei. Während eines Pflegeverhältnisses würden mit Geldern von der Sozialhilfe sogenannte Rückstellungen gebildet – im vorliegenden Falle, um sportliche Aktivitäten des Sohnes zu ermöglichen. Es ist somit erstellt, dass der beschlagnahmte Betrag von der Sozialhilfe stammt. Die Sozialhilfe dient grundsätzlich der Existenzsicherung. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer ausschliesslich von der Sozialhilfe lebt, muss davon ausgegangen werden, dass er auf dem Existenzminimum lebt und die gesamten finanziellen Beiträge der Sozialhilfe für die Existenzsicherung von sich und seiner Familie braucht.
In Anbetracht der Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die beschlagnahmten CHF 1'350.– für seinen sowie den Unterhalt seiner Familie benötigt. Sie sind nach Art. 268 Abs. 3 StPO von der Beschlagnahme zur Kostensicherung ausgenommen. Der Beschlagnahmebefehl ist daher aufzuheben und die CHF 1'350.– sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
3.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ihr Aufwand ist, ausgehend von ihrer Honorarnote vom 3. Juli 2019 und unter Berücksichtigung des weiteren Aufwands, auf knapp 6 Stunden zu schätzen, die zum amtlichen Tarif von CHF 200.– entschädigt werden. Die Entschädigung ist somit auf CHF 1'200.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen (zuzüglich MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl vom 14. Mai 2019 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 1'350.– zurückzuerstatten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.