Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2019.10

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm ,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...]                                                                             Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug,                                                     Beschwerdegegner

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug                                                    

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts

vom 8. Januar 2019

 

betreffend Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. August 2008 der Tätlichkeiten, des mehrfachen versuchten Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten Betrugs, der Hehlerei, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Transportgesetz schuldig erklärt und neben einer Busse von CHF 1‘500.– zu 13 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde eine am 7. Juli 2004 vom Bezirksgericht Aarau wegen Gefährdung des Lebens, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einfacher Körperverletzung bedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von elf Monaten vollziehbar erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen und der vollziehbar erklärten Freiheitsstrafen wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet. Der Beschwerdeführer trat die Massnahme am 24. Januar 2011 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt an. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 verlängerte das Strafgericht Basel-Stadt dieselbe um drei Jahre. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. März 2016 rechtskräftig abgewiesen. Am 9. März 2016 wurde der Beschwerdeführer zudem vom Bezirksgericht Baden wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Drohung (begangen im November 2010) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wobei der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet wurde. Die Vollzugs- und Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich dieser Massnahme wurden mit Schreiben vom 9. Juni 2016 an die Vollzugsbehörde Basel-Stadt abgetreten.

 

Mit Beschluss vom 8. Januar 2019 hat das Strafdreiergericht auf Antrag der Strafvollzugsbehörde die zur Diskussion stehende stationäre therapeutische Massnahme um ein weiteres Jahr verlängert. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der A____ beantragt, es sei der angefochtene Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Januar 2019 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und er rückwirkend auf den 23. Januar 2019 bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen. Sowohl die Strafgerichtspräsidentin als auch der Vertreter des Straf- und Massnahmenvollzugs haben im Rahmen des Schriftenwechsels (vorerst) auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.

 

Am 16. April 2019 fand vor dem Appellationsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Dabei sind der Beschwerdeführer und C____, die [...] der D____, in welcher der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt untergebracht war, befragt worden. Die den Beschwerdeführer therapierende Psychologin, E____, hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet, indes einen aktuellen Therapieverlaufsbericht eingereicht. Angesichts der bevorstehenden Ablösung von der D____ bzw. den herannahenden Bewerbungsgesprächen bei der [...] und der F____ sowie dem Eindruck des Gerichts, wonach der Beschwerdeführer kurz vor seiner bedingten Entlassung stehe, wurde ihm anlässlich der Verhandlung in Aussicht gestellt, das Beschwerdeverfahren bei Rückzug seiner Beschwerde ohne Kostenfolge als erledigt abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu Bedenkzeit ausbedungen, mit Eingabe vom 29. Mai 2019 indes mitteilen lassen, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Daraufhin gingen am 24. Juli 2019 eine Stellungnahme der Strafvollzugsbehörde (mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde) sowie die aktualisierten Vollzugsakten beim Appellationsgericht ein. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. September 2019 repliziert und am 8. Oktober 2019 noch ein persönlich verfasstes Schreiben eingereicht.

 

Wie anlässlich der Verhandlung vom 16. April 2019 in Aussicht gestellt und von den Beteiligten gebilligt (Verhandlungsprotokoll S. 12), kann der vorliegende Entscheid ohne weitere mündliche Verhandlung aufgrund der Akten ergehen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      In selbständigen nachträglichen Entscheiden geht es – wie vorliegend – um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Sanktionsfolgen von rechtskräftigen Strafurteilen. Dieses Verfahren kommt nur dann zum Zug, wenn gegen den Verurteilten nicht ein neues Strafverfahren durchgeführt werden muss. Kommt es aufgrund erneuter Delikte zu einer Anklage, übernimmt das dafür zuständige Gericht auch die Abänderungen und Ergänzungen des vorherigen Urteils (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 363 N 1).

 

1.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6 und 4.7 S. 406 f.; AGE BES.2017.142 vom 11. September 2018 E. 1.1; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 21). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.3      Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Beschwerdegericht beschliesst nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition.

 

1.4      Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem angefochtenen Beschluss angeordneten Massnahme, fand in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 bzw. Art. 365 Abs. 1 StPO am 16. April 2019 eine mündliche Verhandlung statt (BGE 143 IV 151 E. 2.4 S. 152 ff., 141 IV 396 E. 4.4 S. 405; BGer 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2-2.4, 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

 

2.

Nach Art. 59 Abs. 4 StGB kann die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Ablauf der Höchstdauer angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 StGB nicht gegeben sind, dem Täter also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Weiter muss erwartet werden, dass durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden kann. Vorausgesetzt ist demnach, dass die psychische Störung, in deren Zusammenhang die Anlasstat begangen wurde, beim Beschwerdeführer immer noch besteht und weitere gleichartige Delikte zu erwarten wären, wenn die Massnahme nicht fortgesetzt würde. Zudem muss die Verlängerung der Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB auch verhältnismässig sein (BGE 135 IV 139 E. 2 S. 141 ff.; BGer 6B_1143/2018 vom 22. März 2019 E. 2.3.1, 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.2; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 59 StGB N 123 ff.; Pauen Borer/Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 59 N 15).

 

3. A____ macht mit seiner Beschwerde geltend, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme lägen nicht vor. Er benötige kein “betreutes Wohnen“ und sei in der Lage bzw. habe bereits bewiesen, dass er einen Haushalt selbst führen und sich an eine Tagesstruktur halten könne. Zudem verfüge er bereits jetzt über ein sicheres soziales Netz ausserhalb der Therapieeinrichtung (Bestehen der Beziehung zu seiner Freundin G____, guter Kontakt zu seinem Vater sowie Kontakt zu seiner Schwester und deren Tochter sowie auch zu seiner Mutter). Zudem sei zu berücksichtigen, dass ihm im Rahmen einer bedingten Entlassung geeignete Auflagen (beispielsweise Verpflichtung zur Methadonsubstitution, Abstinenzkontrollen oder Bewährungshilfe) gemacht und die Therapiegespräche bei der bisherigen Therapeutin auch ohne stationäre Massnahme weitergeführt werden könnten (allenfalls auch im Beisein von G____). Darüber hinaus habe er aufgrund der Verlautbarungen der Therapieeinrichtung, seiner Therapeutin und der Vollzugsbehörde schon seit längerer Zeit damit rechnen dürfen, per 23. Januar 2019 bedingt aus der stationären Massnahme entlassen zu werden. Der Umstand, dass sich aufgrund der seitherigen unerwarteten Entwicklung der Suchtdruck etwas erhöht habe, dürfe nicht als Argument gegen eine bedingte Entlassung verwendet werden, zumal im Therapieverlaufsbericht vom 23. August 2018 ausgeführt worden sei, dass der bisherige positive Verlauf durch eine Fortführung der stationären Massnahme ausgebremst werde und allenfalls eher wieder Resignation und Frustration auftreten würden. Eine Verlängerung der stationären Massnahme wäre deshalb eher kontraproduktiv. Im Übrigen werde ihm zu Unrecht zum Vorwurf gemacht, mit einer früheren Mitarbeiterin der D____ eine Beziehung eingegangen zu sein bzw. dessen Entstehen nicht unmittelbar der Therapieeinrichtung gemeldet zu haben. Der Umstand, dass seine Partnerin eine ehemalige Mitarbeiterin der Therapieeinrichtung sei und einen damit verbundenen Erfahrungshintergrund habe, sei ein Vorteil und sicherlich kein Nachteil (Beschwerde vom 28. Januar 2019 S. 6 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.).

 

4.

4.1

4.1.1   Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von H____ vom 8. Dezember 2015 leidet der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0). Ausserdem lägen eine schwere Abhängigkeitsstörung von Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung, eine schwere Abhängigkeitsstörung von Opioiden, gegenwärtig in ärztlich kontrolliertem Ersatzdrogenprogramm, und ein Status nach schädlichem Gebrauch von multiplen Substanzen (Kokain, Cannabis, Alkohol, Ecstasy, Psilocybin) vor (Akten S. 804 ff.).

 

4.1.2   Diese Diagnose wird sowohl in der Stellungnahme der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 1. September 2018 (Akten S. 861 ff.) als auch durch die den Beschwerdeführer therapierende Psychologin, E____ (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [Akten S. 914] und in ihrem Therapieverlaufsbericht vom 8. April 2019 [S. 3]), bestätigt. Davon ist im Folgenden auszugehen.

 

4.2 H____ führt in ihrem Gutachten vom 8. Dezember 2015 aus, dass die Gefahr für die erneute Begehung von Gewaltstraftaten bzw. von jeglicher Art von Delikten im direkten und indirekten Zusammenhang mit dem Konsum psychotroper Substanzen bei Wegfall der strukturierenden Massnahmen hoch sei. Zur Verbesserung der Legalprognose sei die anhaltende Abstinenz von allen psychotropen Substanzen respektive die erfolgreiche Behandlung der schweren Suchterkrankung, aber auch die Weiterführung der Behandlung der Persönlichkeitsstörung unabdingbar. Die psychotherapeutische Behandlung einer Persönlichkeitsstörung und einer schweren Abhängigkeitserkrankung dauere oft Jahre. Zu einer erfolgreichen Behandlung gehöre – neben der Errichtung einer befriedigenden Tagesstrukturierung – auch, dass sich der Beschwerdeführer ein sicheres soziales Netz aufbaue, in dem er in der Abstinenz von psychotropen Substanzen akzeptiert und unterstützt werde. Die Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug müsse schrittweise erfolgen sowie gut geplant und vorbereitet sein. Der Beschwerdeführer müsse nun die bereits eingeübten Verhaltensweisen auch im offenen Rahmen anwenden und weiter üben können, um weitere Behandlungsfortschritte erzielen zu können (Akten S. 828 ff.).

 

4.3     

4.3.1   Die KoFako kam in ihrer Sitzung vom 17. September 2018 zum Schluss, dass die tatzeitnahen Risikofaktoren für die Begehung erneuter Delikte wie die der Anlasstaten nach wie vor fortbestünden. Als Risikofaktoren erachtet die Fachkommission weiterhin das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild in Verbindung mit zwischenmenschlichen Konflikten, seine niedrige Hemmschwelle für die Begehung von Gewaltdelikten, die Gefahr eines Rückfalls in den Suchtmittelkonsum sowie eine fehlende Tagesstruktur und ein fehlendes deliktpräventives soziales Umfeld. Die Kommission hält fest, dass sich der Vollzugsverlauf seit der letzten KoFako-Beurteilung vom 11. September 2017 zwar insgesamt als unproblematisch gestaltet habe. Der Beschwerdeführer habe sein Konfliktverhalten verbessern können und er sei nicht mehr mit gewalttätigem oder aggressivem Verhalten in Erscheinung getreten. Es sei somit eine Besserung der impulsiven Gewaltproblematik erkennbar. A____ arbeite im Rahmen eines Arbeitsexternates im [...] in einem 50 %-Pensum und die bisher bezogenen Vollzugsöffnungen seien problemlos verlaufen. Günstig zu werten sei ebenso, dass er seine Abstinenz habe aufrechterhalten können, sich offen und transparent zeige sowie den Sinn der Methadonsubstitution anerkenne. Die bereits mit Beurteilung vom 11. September 2017 durch die Fachkommission festgestellte Besserung der deliktfördernden psychiatrischen Symptomatik im Bereich der Suchterkrankung könne somit weiterhin festgestellt werden (Akten S. 861 ff.).

 

4.3.2   Ungünstig falle hingegen ins Gewicht, dass auf therapeutischer Ebene in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung noch keine tiefergehenden Fortschritte zu verzeichnen seien. Der Beschwerdeführer beteilige sich zwar aktiv am therapeutischen Prozess. Für die Kommission sei auf Basis der vorliegenden Berichte jedoch nicht erkennbar, dass seit der letzten KoFako-Beurteilung eine nachhaltige Verbesserung der Störungseinsicht zu verzeichnen wäre. Es erscheine insbesondere fraglich, ob A____ mittlerweile nachhaltige Coping-Strategien habe entwickeln können, um auch ausserhalb eines eng betreuten und kontrollierenden Settings allfälligen Konfliktsituationen im zwischenmenschlichen Kontakt adäquat zu begegnen. Nach Ansicht der Fachkommission werde der Beschwerdeführer angesichts der schweren Suchterkrankung, der Methadonsubstitution sowie aufgrund der noch ausbaufähigen Selbständigkeit langfristig auf ein unterstützendes Setting angewiesen sein (Akten S. 861 ff.).

 

4.4

4.4.1   E____ äussert in ihrem aktuellen Therapieverlaufsbericht wie bereits vor Strafgericht (Akten S. 914 ff.) – entgegen der noch im letzten Therapiebericht vom 23. August 2018 vertretenen Auffassung, wonach einer bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug unter der Voraussetzung der künftigen Teilnahme an einer psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen eines ambulanten Settings zugestimmt werden könne (Akten S. 688 ff.) – Zweifel, ob jetzt der richtige Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung sei. Zur Begründung führt sie aus, dass der Verlauf der Massnahme seit ihrem letzten Therapieverlaufsbericht eine etwas andere Wendung genommen habe, als sie es sich als Therapeutin erhofft habe. Es seien verschiedene Faktoren hinzugetreten, die ihres Erachtens eine destabilisierende Wirkung entfaltet hätten. Zu diesen Faktoren zählten die starke Gewichtsabnahme des Patienten verbunden mit hinzukommenden somatischen Beschwerden; die Reduktion der Substitutionsmedikation mit L-Polamidon® von 20mg/ml auf 15mg/ml, was zu einem Aufleben des Suchtdrucks geführt habe, weshalb die Dosis wieder auf die ursprünglichen 20mg/ml habe erhöht werden müssen (dem Wunsch des Patienten nach einer darüber hinausgehenden Erhöhung sei nicht nachgekommen worden); das Eingehen einer Beziehung und gleich darauf ein Wechsel der Partnerschaft hin zu G____, einer ehemaligen Mitarbeiterin der D____; das Faktum, dass eine Partnerschaft im Allgemeinen nebst stabilisierenden Faktoren immer auch destabilisierende Faktoren aufweisen könne; und schliesslich auch die vermehrten Krankschreibungen bei der anfänglich gut angelaufenen Arbeit [...] (Arbeitsexternat) bis hin zur Kündigung der dortigen Arbeitsstelle im Zusammenhang mit der Entlassung von G____. Dazu kämen die doch vorhandenen psychischen Symptome wie zum Beispiel Angst und Unruhe, die Konfrontation mit Zweifeln und einer möglichen Verlängerung der Massnahme sowie Frustration und Abwehr in der bzw. gegenüber der Therapie und eine damit einhergehende Schwächung der therapeutischen Beziehung. All diese Veränderungen hätten ihrer Ansicht nach beim Beschwerdeführer zu einer Überforderung geführt. Die positiven Fortschritte, der Elan, die Motivation und auch der bessere Umgang mit Kritik oder Frustration hätten sich wieder ein wenig mehr destabilisiert. Ausserdem zeige A____ nach wie vor eine eher geringe Einsicht in die Persönlichkeitsstörung, wobei die narzisstische Komponente im Vordergrund stehe. Insgesamt sei immer noch ein mittleres Risiko für erneute Gewaltdelikte zu verzeichnen, wobei jedoch keine unmittelbare Gewalt drohe (Akten S. 914 ff.; aktueller Therapieverlaufsbericht vom 8. April 2019 S. 4 ff.).

 

4.4.2   Es lägen aber auch zwei wesentliche präventive Faktoren vor, nämlich die bislang aufrechterhaltene Abstinenz von psychotropen Substanzen und eine für den Patienten positiv verlaufende Beziehung und damit einhergehende soziale Unterstützung und Kontakte durch das Umfeld der Partnerin. Die Beziehung scheine aktuell vornehmlich stabilisierend, wobei in der Vergangenheit kritische Ereignisse auch zur Destabilisierung führen konnten. Sinnvollerweise sollte die noch relativ junge Beziehung, welche bislang mit Erschwernissen zu kämpfen gehabt habe, im weiteren Verlauf betrachtet werden. Es sei zu beobachten, inwiefern sich das Liebesverhältnis als dauerhaft stabilisierend erweise und inwiefern es dem Patienten gelinge, kritische Ereignisse oder auch mögliche Paarkonflikte oder Erschwernisse adäquat zu meistern und zu lösen (aktueller Therapieverlaufsbericht vom 8. April 2019 S. 9).

 

4.5      Das Amt für Justizvollzug attestiert dem Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in D____ vom 22. März 2016 einen grundsätzlich positiven Vollzugsverlauf, sodass ihm auch aufgrund der aufrechterhaltenen Abstinenz regelmässig Vollzugslockerungen bis hin zu Übernachtungsurlauben gewährt werden konnten. Die Vollzugsbehörde geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der KoFako in deren Beurteilung vom 17. September 2018 davon aus, dass A____ langfristig auf ein betreutes und strukturiertes Setting angewiesen sein wird, welches ihm die nötige Unterstützung und Hilfestellung biete. Eine bedingte Entlassung wird dann für möglich erachtet, wenn ein langfristiges Monitoring in einem solchen Setting (inklusive Fortsetzung der Methadonsubstitution) etabliert sei. Die per 24. Juni 2019 im Sinne eines Wohn- und Arbeitsexternats erfolgte Unterbringung im „[...]“ der F____ trage wesentlich dazu bei, die Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte nachhaltig zu senken. Die bedingte Entlassung könne erst dann gewährt werden, wenn sich dieses Wohnsetting über einige Monate bewährt habe. Die Vollzugsbehörde beabsichtige, das Wohnsetting über die bedinge Entlassung hinaus im Rahmen einer Weisung aufrechtzuerhalten, solange dies notwendig erscheine. Sollte sich die Beziehung zu G____ als langfristig stabilisierend erweisen, werde sie prüfen, ob die Weisung der betreuten Wohnform zugunsten einer Unterbringung bei G____ aufgehoben werden könne (Akten S. 925 f.; Stellungnahme vom 24. Juli 2019).

 

5.

5.1      Die Therapiebereitschaft und -fähigkeit des Beschwerdeführers wird übereinstimmend als gut bezeichnet. Der Verlauf der stationären Massnahme hat sich in D____ stabilisiert. Die bisher gewährten Vollzugsöffnungen verliefen grundsätzlich problemlos und A____ konnte seine Abstinenz beibehalten. Auch konnte er seine Grundmotivation für einen positiven Verlauf der Massnahme generell aufrechterhalten. Das Appellationsgericht geht mit der Einschätzung der zitierten Expertinnen und Experten davon aus, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme voraussetzt, dass ein längerfristiges Monitoring in einem betreuten und strukturierten Setting mit Fortsetzung der Methadonsubstitution sichergestellt ist, um die nach wie vor bestehende Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten weiter zu minimieren. Im gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es keine hinreichende Gewähr dafür, dass A____ mittlerweile nachhaltige Coping-Strategien hat entwickeln können, um auch ausserhalb eines eng betreuten und kontrollierenden Settings allfälligen Konfliktsituationen im zwischenmenschlichen Kontakt adäquat zu begegnen, zumal offenbar nach wie vor eine geringe Einsicht in die Persönlichkeitsstörung besteht (Akten S. 918; Therapieverlaufsbericht vom 8. April 2019 S. 8). Die jüngste Vergangenheit hat denn auch gezeigt, dass Veränderungen in körperlicher (starke Gewichtsabnahme verbunden mit hinzukommenden somatischen Beschwerden), beruflicher (vermehrte Krankschreibungen bei der anfänglich gut angelaufenen Arbeit [...] [Arbeitsexternat] bis hin zur Kündigung der dortigen Arbeitsstelle) und partnerschaftlicher (Eingehen einer Beziehung und gleich darauf ein Wechsel der Partnerschaft hin zu G____, einer ehemaligen Mitarbeiterin der D____) Hinsicht bzw. dessen Wechselwirkungen beim Beschwerdeführer eine Überforderung auslösten, die zu einer gewissen Destabilisierung führte. Nicht zuletzt verspürt A____ eigenen Angaben zufolge in letzter Zeit wieder vermehrt einen Suchtdruck (Akten S. 911; Therapieverlaufsbericht vom 8. April 2019 S. 5). Ein Rückfall in den Suchtmittelkonsum würde jedoch mit einem erheblichen Rückfallrisiko für die Begehung erneuter Delikte wie die der Anlasstaten einhergehen und all die Fortschritte, die bislang erzielt worden sind, untergraben.

 

5.2      Die Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug muss schrittweise erfolgen sowie gut geplant und vorbereitet sein. Der Beschwerdeführer muss die bereits eingeübten Verhaltensweisen nun auch in einem offeneren Rahmen anwenden und weiter üben können bzw. weiterhin seine Suchtmittelabstinenz sowie Absprachefähigkeit unter Beweis stellen. Mit dem [...] F____ ist eine Institution vorhanden, welche A____ durch die Betreuung und Unterstützung eine begleitete Wohnform ermöglicht und ihm damit ein nachhaltiges und geeignetes Nachsorgeprogramm bietet. Ebenso ist in dieser Institution die Überprüfung der Methadonsubstitution gewährleistet. Dieses trägt entscheidend zur Erfüllung des Zwecks der Massnahme – die weitere, nachhaltige Verbesserung des Rückfallrisikos – bei. Eine wunschgemässe Unterbringung bei der Freundin bietet aktuell (noch) nicht genügend Gewähr für ein zukünftig deliktfreies Leben. Es handelt sich um eine noch recht junge Beziehung (die Partnerschaft zu G____ besteht seit dem 9. September 2018 [Akten S. 908]) mit möglicherweise einem Ungleichgewicht und damit einhergehend auch einem Konfliktpotential in der Partnerschaft. Im Übrigen hat E____ vor erster Instanz betont, dass Beziehungen neben stabilisierenden immer auch destabilisierende Faktoren aufweisen könnten (Akten S. 916, 918).

 

5.3      Die am 7. März 2016 vom Appellationsgericht um drei Jahre verlängerte stationäre therapeutische Massnahme hat ihre (vorläufige) Höchstdauer am 23. Januar 2019 erreicht. Damit kann der Beschwerdeführer mangels vorbestehender Massnahme zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr – wie beantragt – im Sinne von Art. 62 StGB bedingt entlassen werden. Würde die Massnahme nicht verlängert, wäre dieselbe rückwirkend als aussichtslos im Sinne Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben. Diesfalls könnte aber das für eine nachhaltig günstige Legalprognose notwendige strukturierte Setting nicht aufrechterhalten werden. A____ – ohne Möglichkeit der Auflagenerteilung (beispielsweise Drogenabstinenz oder Bewährungshilfe) – sich selbst überlassen (von einem freiwilligen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung einmal abgesehen, wobei diesfalls die Finanzierung unklar wäre und jede Verbindlichkeit fehlte). Dies kann nach dem vorstehend Referierten momentan nicht zielführend sein. Eine Umwandlung der stationären therapeutischen Massnahme in ein ambulantes Setting – wie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 16. April 2019 beantragt (Verhandlungsprotokoll S. 9) – ist mangels vorbestehender (stationärer) Massnahme aktuell ebenfalls nicht möglich.

 

5.4      Das per 24. Juni 2019 etablierte Wohn- und Arbeitsexternat stellt die letzte Progressionsstufe vor einer bedingten Entlassung dar. Sowohl in der Verhandlung vom 16. April 2019 (Verhandlungsprotokoll S. 7) als auch in der Stellungnahme des Amts für Justizvollzug vom 24. Juli 2019 wurde in Aussicht gestellt, nach erfolgreicher Etablierung dieses Settings zeitnah die bedingte Entlassung anzuordnen und dem Beschwerdeführer danach die Weisung zu erteilen, für eine gewisse Zeit in der entsprechenden Institution wohnhaft zu bleiben. Es wurde aber auch ausgeführt, dass die bedingte Entlassung erst dann gewährt werden könne, wenn sich das Wohnsetting nach einer gewissen Eingewöhnungszeit über einige Monate bewährt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Verlauf der stationären Massnahme – wie in der Replik vom 18. September 2019 und dem persönlichen Schreiben vom 8. Oktober 2019 kritisiert – seit der Verhandlung vor Appellationsgericht nicht dem entsprechen soll, was von den Behörden in Aussicht gestellt bzw. prognostiziert worden ist. Der Verlauf einer Massnahme ist immer mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden, weshalb Ausführungen der zuständigen Behörde nicht als Zusicherungen verstanden werden dürfen, zumal kein Anspruch auf bedingte Entlassung besteht und es in casu nach dem durchaus schwierigen Verlauf im Frühjahr 2019 auch Zeit braucht, um einerseits die angeschlagene therapeutische Beziehung erneut zu festigen und den Beschwerdeführer andererseits zu unterstützen, an den einzelnen Problembereichen weiterzuarbeiten und adäquate Strategien für die zukünftige Lösung von Konflikten, negativen Ereignissen und Erschwernissen zu finden. Es darf der Vollzugsbehörde zugetraut werden, dass sie auch diesen letzten Schritt mit Bedacht plant und den Beschwerdeführer nicht länger als nötig im entsprechenden Setting behält. Dass der vorliegende Entscheid erst knapp ein halbes Jahr nach der Verhandlung ergehen kann, liegt mitunter auch daran, dass es der Beschwerdeführer unterliess, seinen Verteidiger bezüglich der Fortsetzung der zu seinen Gunsten ausgesetzten Verhandlung rechtzeitig zu instruieren (Fristerstreckungsgesuche vom 3. Mai und vom 15. Mai 2019).

 

5.5      Das Appellationsgericht anerkennt zwar, dass die Verlängerung der Massnahme für den Beschwerdeführer mit einer erheblichen Freiheitsbeschränkung einhergeht, welche von der schuldangemessenen Strafe nicht mehr abgedeckt ist. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers erst im Rahmen des Aufenthalts in D____ stabilisiert hat und ihm namentlich auch nach der Verhandlung vor Strafgericht von anfangs Januar 2019 wesentliche Vollzugslockerungen gewährt wurden (Verhandlungsprotokoll S. 12) bzw. die bedingte Entlassung unmittelbar bevorsteht. Zudem sind die Anlasstaten als recht schwerwiegend zu qualifizieren und das bei Beendigung der Massnahme bestehende Rückfallrisiko betrifft Straftaten von erheblichem Gewicht. Insofern besteht ein beachtliches Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, welches dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers vorgeht. Das Appellationsgericht erachtet die Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme um „bloss“ ein Jahr – bei einer gesamthaften Massnahmendauer von rund 8.5 Jahren und aufgeschobenen Freiheitsstrafen von insgesamt sechs Jahren (bei verminderter Schuldfähigkeit) – deshalb nicht als eine unverhältnismässige Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers.

 

6.

6.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde von A____ abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Indes hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

 

6.2     

6.2.1   Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.

 

6.2.2   Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

 

6.3      Nach dem Gesagten trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung (GGR, SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr (einschliesslich Auslagen) in Höhe von CHF 1‘200.–.

 

6.4

6.4.1   Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, B____, ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm mit Honorarnote vom 18. September 2019 geltend gemachte Zeitaufwand von 14.85 Stunden (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) ist nicht zu beanstanden und daher entsprechend zu entschädigen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

6.4.2   Der Beschwerdeführer ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Abweisung der Beschwerde wird der Beschluss des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 8. Januar 2019 bestätigt und die über A____ angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung gestützt auf Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches für die (vorläufige) Dauer von einem Jahr verlängert.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen).

 

            Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird ein Honorar von CHF 2‘970.– und ein Auslagenersatz von CHF 82.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 235.05 (7,7 % auf CHF 3‘052.60), somit total CHF 3‘287.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

-       H____

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber    

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Beat Jucker    

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).