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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.110
ENTSCHEID
vom 28. August 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 24. und 25. April 2019
betreffend erkennungsdienstliche Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse
Der im Kanton Basel-Stadt als Primarlehrerin tätigen A____ (Beschwerdeführerin) wird vorgeworfen, am 24. November 2018 an einer unbewilligten Gegendemonstration gegen eine Kundgebung der PNOS (Partei National Orientierter Schweizer) teilgenommen zu haben. Anlässlich dieser Demonstration sollen Exponenten der Gegendemonstration Steine und Flaschen gegen Polizeibeamte geworfen und Personen aus dem anderen Lager tätlich angegriffen und verletzt haben. Die Beschwerdeführerin soll sich trotz wiederholter polizeilicher Abmahnungen nicht von der Örtlichkeit distanziert und sich zeitweise mit Schal und Mütze unkenntlich gemacht haben. Allenfalls sei sie selber gewalttätig geworden. Weiter wird ihr vorgeworfen, an einem anderen Datum mit vier Beteiligten Sachbeschädigungen begangen zu haben, indem sie am Mittwoch, 30. Januar 2019, ab ca. 22.30 Uhr an der Gärtnerstrasse 46 (Aktienmühle) und danach an der Klybeckstrasse 115 (Schulhaus Dreirosen) die Fassaden mit Klebstoff eingeschmiert und mit Plakaten beklebt habe. Bei der damaligen Anhaltung am Tatort habe sie 42 Plakate und 4 Flaschen Klebstoff mitgeführt.
Am 23. April 2019 wurde in der Wohnung der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Am Folgetag, dem 24. April 2019, wurde sie in Anwesenheit ihres Verteidigers durch einen Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft zu den Vorwürfen einvernommen, wobei sie die Aussage verweigerte. Sie wurde erkennungsdienstlich erfasst und musste eine DNA-Probe (Wangenschleim) abgeben (Befehl der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2019). Mit Verfügung vom Folgetag ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an (Verfügung des Staatsanwalts vom 25. April 2019).
Gegen diese beiden Verfügungen vom 24. und 25. April 2019 richtet sich die Beschwerde vom 23. Mai 2019. Die Beschwerdeführerin lässt beantragen, es sei kostenfällig die Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Massnahmen und des Wangenschleimhautabstrichs festzustellen. Weiter sei der Staatsanwaltschaft zu verbieten, das DNA-Profil zu erstellen sowie dieses in das gesamtschweizerische Informationssystem CODIS aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
1.1 Angefochten sind zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin ist durch die angeordneten und bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerde richtet sich gegen die erkennungsdienstliche Behandlung, den Wangenschleimhautabstrich zur Entnahme der DNA und die DNA-Profilerstellung. Diese Massnahmen wurden mit den schriftlichen Verfügungen vom 24. und 25. April 2019 angeordnet, die der Verteidigung unbestrittenermassen mit Akteneinsicht vom 13. Mai 2019 eröffnet wurden. Auf die nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde vom 23. Mai 2019 ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels. Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Vernehmlassung die Abweisung dieses Gesuchs, weil die angeordneten Massnahmen bereits vollzogen und die entsprechenden Daten in die einschlägigen Bundesdatenbanken eingelesen seien. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde seien die Ergebnisse der Auswertung samt Grundlagen aber zu vernichten und dürften nicht verwertet werden.
Das DNA-Profil wurde nach Angaben der Staatsanwaltschaft bereits in das Informationssystem eingelesen. Es bestehen Schutzmechanismen zugunsten der verdächtigten Person (Unschuldsvermutung, Verwertungsverbot im Falle der Gutheissung der Beschwerde). Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Für deren ausnahmsweise Anordnung durch die Verfahrensleitung müssten besondere Gründe vorliegen. Solche werden in der Beschwerde nicht genannt; es wird lediglich auf offensichtlich fehlende Dringlichkeit verwiesen. Das genügt nicht als Begründung. Überdies hätte die aufschiebende Wirkung nichts daran geändert, dass die DNA in jenem Zeitpunkt bereits ausgewertet und das Profil bereits in das Informationssystem eingelesen war. Daher ist keine aufschiebende Wirkung angeordnet worden.
2.1 Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die ihr vorgehaltenen Foto- und Videoaufnahmen eine „ähnlich aussehende“ Person zeigen. Sie sei allerdings nicht vor Ort angehalten oder kontrolliert worden, und die Fotos und Videoausschnitte seien vom kantonalen Nachrichtendienst möglicherweise unter Umgehung der Beschuldigtenrechte angefertigt worden. Es werde nicht begründet, weshalb die angefochtenen Massnahmen zur Tataufklärung notwendig seien, zumal bereits früher – anlässlich der Anhaltung vom 30. Januar 2019 – erkennungsdienstliche Massnahmen vorgenommen worden seien. Wenn die Beschwerdeführerin am 24. November 2018 am Messeplatz anwesend gewesen sein sollte, könne ihr nicht Landfriedensbruch oder Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorgeworfen werden, weil die Demonstration weitgehend friedlich verlaufen und sie selber nicht gewalttätig geworden sei. Es seien bloss ungeeignete Spuren auf Steinen und Bierdosen sichergestellt worden, die problematische Mischprofile aufwiesen. Deshalb sei ihr DNA-Profil zur Tataufklärung ungeeignet. In Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung sei ihr unklar, ob er sich auf die Vorgänge der Demonstration vom 24. November 2018 oder des Plakatierens vom 30. Januar 2019 beziehe und ob diese beiden Verfahren nun zusammen geführt würden. Jedenfalls seien keine Anhaltspunkte für weitere Vergehen oder Verbrechen erkennbar, die eine DNA-Analyse rechtfertigen würden.
2.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschwerdeführerin habe bislang jegliche Aussage im Verfahren verweigert und scheine ihre Anwesenheit an den Tatorten vom 24. November 2018 zu bestreiten. Das erkennungsdienstliche Material (Fotos, Angaben zur Körpergrösse) lasse den Vergleich mit den am Tatort erstellten Video- und Bildaufnahmen und die Abklärung des Tatverdachts zu; die Erhebung sei zu Beweiszwecken erforderlich und verhältnismässig. Aufgrund ihrer Aussageverweigerung dürfte die Beschwerdeführerin die Vorwürfe bestreiten wollen. Es sei auf den Videoaufnahmen zu sehen, wie sie sich als zeitweise vermummte Person an der gewalttätigen Zusammenrottung beteiligt habe. Dabei sei nicht auszuschliessen, dass sie allenfalls selber Gewalttätigkeiten, etwa durch Würfe von Gegenständen gegen die Polizei, ausgeübt habe. Dies könne mit einem Vergleich ihrer DNA mit den sichergestellten Spuren geklärt werden, auch wenn teilweise bloss Mischprofile vorlägen. Aufgrund ihrer entschlossenen, zielgerichteten, inmitten aus einem gewalttätigen „schwarzen Block“ heraus vollzogenen Vorgehensweise, mit welcher sie die Gewaltausübung durch weitere Beteiligte zumindest unterstützt habe, sei davon auszugehen, dass sie solche Taten nicht zum ersten Mal begangen haben könnte, sondern bereits über einschlägige Erfahrung im Kampf gegen staatliche Institutionen, deren Vertreter und andere missliebige Personen verfüge. Auch im gemeinsam geführten Verfahren wegen Sachbeschädigung würden der Beschwerdeführerin Vorgänge angelastet, die in einem offenkundigen Zusammenhang mit den Motiven und Absichten des – teils militanten – Personenkreises vom 24. November 2018 stünden.
3.1 Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die nicht-invasive Probenahme bei Personen anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung (sog. DNA-Profil) muss durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen) berühren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.).
Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2; zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).
3.2 Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen. Ob dies im Fall einer Anklage auch zu einer Verurteilung führen wird, ist nicht zu entscheiden.
Die Ausschreitungen anlässlich der Gegendemonstration vom 24. November 2018 gegen eine (bewilligte) Kundgebung sind in den Akten dokumentiert. Es gibt genügend Anhaltspunkte, dass aus dem Kreise der Gegendemonstration Polizeibeamte in ihrer körperlichen Integrität angegriffen wurden. Die Vorgänge sind in einem ausführlichen Polizeirapport vom 24. November 2018 festgehalten. Die Aussagen der angegriffenen Polizisten und die sichergestellten Wurfgeschosse sind in den Verfahrensakten dokumentiert. Der Verdacht gegen die Beschwerdeführerin beruht auf der Auswertung von Videoaufnahmen der kriminalpolizeilichen Fachgruppe für den Nachrichtendienst, die nach Angaben der Staatsanwaltschaft in Sachen Rechts- und Linksextremismus aktiv war. Diese Erklärung ist bei den gegebenen Umständen plausibel. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, ihre Beschuldigtenrechte könnten dadurch verletzt worden sein. Dass dies so wäre, wird jedoch nicht substanziiert begründet. Der Täterschaftshinweis wurde mit einem Amtsbericht in den Akten dokumentiert. Für eine Verletzung der Beschuldigtenrechte sind keine Anhaltspunkte erkennbar.
Im Amtsbericht vom 29. Januar 2019 werden Fotos abgebildet, die eine junge, teils vermummte Frau auf dem Messeplatz und im Bereich Rosentalstrasse/Mattenstrasse zeigen. Ein Bild stellt dar, wie sie in vermummten Zustand und in vorderster Reihe an der Verschiebung einer dort abgestellten Maschine einer Baufirma (Baukompressor) mitwirkt, die im Stellungskampf gegen eine (aus Menschen bestehende) Polizeikette eingesetzt werden soll. Gemäss den Beobachtungen der Polizei erteilt die Beschwerdeführerin der umstehenden Gruppe Anweisungen. Die Übereinstimmung der verdächtigten Demonstrantin mit der auf der Fototafel in den Akten abgebildeten Beschwerdeführerin ist offensichtlich. Das Bildmaterial dieser Fototafel wurde durch die Kantonspolizei am 31. Januar 2019 anlässlich der Anhaltung der Beschwerdeführerin wegen Plakatklebens erhoben. Der Verdacht gegen die Beschwerdeführerin beschlägt daher nicht eine bloss passive Teilnahme an der Kundgebung. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für einen (mit Blick auf die angeordneten Massnahmen) hinreichenden Tatverdacht klar erfüllt.
3.3 Die Beschwerdeführerin hat sich im Ermittlungsverfahren bis jetzt völlig passiv verhalten und „aus prinzipiellen Gründen“ die Aussage verweigert und das Protokoll nicht unterzeichnet (Einvernahme zur Person vom 24. April 2019). Die verweigerte Aussagebereitschaft und das teilweise Unkenntlichmachen anlässlich der Demonstration (Vermummung) legen den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin ihre Verantwortung beim Abspielen der einzelnen Videosequenzen zumindest konkludent bestreiten will. Die Anforderungen an die Beweise für eine Anklage und die strafgerichtliche Beurteilung sind höher als jene für die Voraussetzung eines Tatverdachts mit Blick auf die vorliegende Zwangsmassnahme. Eine Beweisergänzung durch die DNA-Analyse ist demnach erforderlich.
Gewaltausübung gegen Menschen ist keine Bagatelle. Das Gesetz verpflichtet die Behörden, entsprechende Verdachtslagen aufzuklären. Nach Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Landfriedensbruchs schuldig (und riskiert bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe), wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Straflos bleiben Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. Landfriedensbruch ist ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), für dessen Aufklärung die Profilerstellung nach Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO zulässig ist. Die Strafwürdigkeit des Tatbestands liegt in der Bestärkung der Gruppierung, von der Gewalt ausgeht. Je mehr Personen durch ihre Anwesenheit Solidarität mit einer gewaltbereiten Gruppe zeigen, desto leichter fällt es den Exponenten, Gewalt anzuwenden. Alle Teilnehmenden haben zudem die Chance, sich auf Aufforderung der Ordnungskräfte zum Rückzug zu entscheiden; dann bleiben sie straflos.
Weiter ist daran zu erinnern, dass gewalttätige Kundgebungen vom verfassungsmässigen Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit ausgenommen sind; dieser gilt nur für friedliche Demonstrationen (BGE 127 I 164 E. 3d S. 173 f.; BGer 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.3; vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 260 N 8).
Die Beschwerdeführerin wird nicht nur der Teilnahme, sondern der aktiven Mitwirkung an der Verschiebung einer Baumaschine verdächtigt, die im Stellungskampf gegen die Polizeikette eingesetzt wurde. Bei dieser Zusammenrottung sind Menschen angegriffen und verletzt worden. Das Videomaterial zeigt eine aktive Rolle der Beschwerdeführerin, was auf Vertrautheit mit der Organisation und auf mögliche zukünftige oder vergangene Taten schliessen lässt. Angesichts der Verdachtsschwere erweist sich der vergleichsweise leichte Eingriff einer DNA-Auswertung als verhältnismässig.
3.4 Gestützt auf Art 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) kommt die Erstellung eines DNA-Profils nicht nur zur Aufklärung des Anlassdelikts in Betracht, sondern auch zur Zuordnung weiterer Verbrechen und Vergehen. Mit anderen Worten geht es um die Aufklärung von bereits vergangenen, aber auch von zukünftigen Straftaten von einer gewissen Schwere. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden dafür erhebliche und konkrete Anhaltspunkte, nicht notwendigerweise aber Vorstrafen vorausgesetzt.
Nach den polizeilichen Angaben in den Verfahrensakten ist die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2019 beim Plakatkleben (Klebstoff auf Hausfassaden) angehalten worden. Sie trug 42 Plakate und 4 Flaschen Klebstoff auf sich (Polizeirapport und Fotodokumentation vom 31. Januar 2019). Es besteht der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin auf diese Weise Sachbeschädigungen begangen hat. Die Plakataktion weist Parallelen zur Gegendemonstration vom 24. November 2018 auf und gemahnt an Vandalismus, so dass die Staatsanwaltschaft darin einen weiteren Anhaltspunkt für militante Tätigkeiten der Beschwerdeführerin erkennen durfte.
Insgesamt liegen auch mit dem Verdacht der mehrfachen Sachbeschädigung konkrete Anhaltspunkte für weitere, noch unbekannte Straftaten vor. Es handelt sich offensichtlich nicht um eine routinemässige DNA-Auswertung. Ein milderes Mittel, das ebenso viel zur Ermittlung beitragen würde wie die angeordnete Massnahme, ist nicht ersichtlich, so dass sich die angefochtenen Verfügungen auch insoweit als verhältnismässig erweisen.
3.5 Was die erkennungsdienstliche Behandlung angeht, so ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Anhaltung beim nächtlichen Plakatkleben vom 30./31. Januar 2019 auf die Polizeiwache Clara verbracht und dort fotografiert wurde (Erstellung einer Fototafel, vgl. Polizeirapport vom 31. Januar 2019). Wegen des später dazugekommenen Verdachts des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde sie von der Staatsanwaltschaft auf den 24. April 2019 vorgeladen und zu allen Vorwürfen befragt. Dass bei der erweiterten Verdachtslage eine erkennungsdienstliche Erfassung durchgeführt wurde, ist nicht zu beanstanden. Diese dient der Vervollständigung früherer Erhebungen zu Identifikations- und Beweiszwecken. Dabei handelt es sich um einen leichten Grundrechtseingriff, der schon bei Übertretungen zulässig ist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 260 N 2, 5; Werlen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 5; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017). Mit der Ausdehnung des Verdachts auf zwei weitere Vergehen erweist sich die erkennungsdienstliche Behandlung vom 24. April 2019 als zulässig. Die in der Beschwerde vorgetragene Kritik ist unbegründet.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1’000.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Sie gehen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.