|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2019.118
ENTSCHEID
vom 12. Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
A____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Juni 2019
betreffend Gültigkeit der Einsprache
Sachverhalt
Nachdem A____ (Beschuldigter) im Ordnungsbussenverfahren eine Parkbusse nicht bezahlt hatte, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdeführerin) vom 24. Januar 2019 der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF160.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 208.60 („Abschlussgebühr und Auslagen“) auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 4. Februar 2019 per Einschreiben auf dem direkten Postweg an seine Adresse in den USA zugestellt. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 5. Februar 2019 (Eingang bei der Grenzstelle in der Schweiz am 11. Februar 2019) Einsprache, wobei er einerseits sinngemäss geltend machte, dass er die Ordnungsbusse zum ersten Mal erhalten habe, und anderseits, dass er nicht im Parkverbot parkiert habe, da keine entsprechenden Signalisation vorhanden gewesen sei. Mit eingeschriebenem Brief vom 12. Februar 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten in formeller Hinsicht im Wesentlichen mit, dass der angefochtene Strafbefehl vom 24. Januar 2019 von Amtes wegen als ungültig erklärt und er ersucht werde, auf beigelegtem Formular innert 20 Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Andernfalls würden die Zustellungen, soweit erforderlich, durch Veröffentlichung im Kantonsblatt Basel-Stadt erfolgen. Schliesslich wurde der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass Strafbefehle und Einstellungsverfügungen auch ohne Veröffentlichung im Kantonsblatt Basel-Stadt als zugestellt gelten würden. In materieller Hinsicht entgegnete ihm die Beschwerdeführerin einerseits, dass davon ausgegangen werden könne, dass ihm die Ordnungsbusse (Ordnungsbussenzettel, Übertretungsanzeige sowie Zahlungserinnerung) korrekt zugestellt worden sei und er diese nicht fristgerecht bezahlt habe, womit das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelange. Andererseits sei auf das Parkverbot deutlich hingewiesen worden und die entsprechende Sanktionierung mittels Ordnungsbusse zu Recht erfolgt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 (Eingang bei der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2019) wehrte sich der Beschuldigte erneut gegen die angeordnete Parkbusse, wobei er mit beigelegtem Foto wieder geltend machte, dass kein Parkverbotssignal angebracht gewesen sei. Am 10. Mai 2019 erliess die Beschwerdeführerin den Strafbefehl. Am gleichen Tag orientierte eine Mitarbeiterin der Kanzlei der Strafbefehlsabteilung den Beschuldigten mit einer per Einschreiben verschickten Orientierungskopie über den Inhalt des Strafbefehls. Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. Mai 2019 (Eingang bei der Grenzstelle in der Schweiz am 27. Mai 2019) auch dagegen Einsprache erhob, überwies die Beschwerdeführerin die Einsprache aufgrund Festhaltens am Strafbefehl an das Strafgericht mit der Bemerkung, dass die Einsprache aus Sicht der Staatsanwaltschaft verspätet erhoben worden sei. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass die Einsprache vom 11. Februar 2019 gültig sei. Die Einsprache vom 27. Mai 2019 wäre verspätet, selbst wenn – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – der Zustellung des zweiten Strafbefehls an die Wohnadresse fristauslösende Wirkung zukommen würde. Da indes bereits die erste Einsprache fristgerecht erhoben worden sei, sei darauf einzutreten. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juni 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei durch die Beschwerdeinstanz festzustellen, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 10. Mai 2019 zu spät erfolgt und der Strafbefehl vom 10. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen sei.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 der StPO). Hierzu gehört auch das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO. Die generelle Beschwer der Staatsanwaltschaft ergibt sich nach Rechtsprechung und Lehre aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (vgl. BStGer BB.2013.74 vom 24. Mai 2013 E. 1.1; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 381 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 217). Zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde ist grundsätzlich frist- und formgerecht erhoben worden.
1.2 Angefochten ist die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 4. Juni 2019, mit welcher im Wesentlichen festgestellt wurde, dass die Einsprache vom 11. Februar 2019 [gegen den Strafbefehl der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2019] fristgerecht erfolgt und damit gültig sei.
1.2.1 Erhebt die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl gemäss Art. 354 StPO Einsprache, so überweist die Staatsanwaltschaft die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO) (vgl. AGE BES.2019.60 vom 29. Mai 2019 E. 3.1). Ist die Gültigkeit des Strafbefehls oder der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber mithin nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht. Dieses Vorgehen ermöglicht respektive stellt sicher, dass nicht dieselbe Behörde über die Gültigkeit urteilt, welche den Strafbefehl bereits erlassen hat (iudex a quo) – selbst wenn es sich bei der Einsprache nicht um ein Rechtsmittel, sondern bloss um einen Rechtsbehelf handelt (BGE 142 IV 201 E. 2.2 S. 204). Zu beachten ist, dass dabei ausschliesslich die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Verfahrensgegenstand sind. Dementsprechend ist Art. 356 Abs. 1 StPO auszulegen: Eine Überweisung der Akten erfolgt nicht nur (wie üblich und aus systematischer Sicht folgerichtig nach dem „Verfahren bei Einsprache“ gemäss Art. 355 StPO) „zur Durchführung des Hauptverfahrens“, sondern ebenfalls zur alleinigen Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 356 Abs. 2 StPO (OGer BE BK 16 185 vom 26. Juli 2016 E. 7.1 ff., mit weiteren Hinweisen).
1.2.2
1.2.2.1 Ist die Einsprache ungültig (z.B. bei Verspätung), tritt das erstinstanzliche Gericht (also nicht bereits die Staatsanwaltschaft) mit Beschluss bzw. Verfügung darauf nicht ein, und es bleibt beim Strafbefehl. Gegen diesen verfahrensabschliessenden Nichteintretensentscheid ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO möglich (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 356 N 3; OGer BE BK 16 185 vom 26. Juli 2016 E. 7.3; jeweils weiteren Hinweisen). Tritt demgegenüber – wie vorliegend – das erstinstanzliche Gericht auf die Einsprache ein bzw. stellt es fest, dass diese rechtsgültig erfolgt ist, kommt diesem Entscheid verfahrensleitenden Charakter zu (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 356 N 3). Abgesehen davon, dass die positive Feststellung der Gültigkeit der Einsprache nach der Konzeption der StPO nicht beschwerdefähig sein kann (so wohl die Auffassung von Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 356 N 3), sind verfahrensleitende Entscheide nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – auf jeden Fall nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13; jeweils mit Hinweisen). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479, mit Hinweisen).
1.2.2.2 Der angefochtene Entscheid führt dazu, dass die Beschwerdeführerin das Strafverfahren entgegen dem, was sie für richtig ansieht, weiterführen muss. Darin liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf jeden Fall kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur (BGer 1B_150/2019 vom 21. Mai 2019 E. 1.2, 1B_314/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3; 1B_265/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin beruft sich – vorliegend jedoch zu ihren Gunsten – darauf, dass der Strafbefehl vom 24. Januar 2019 keinerlei Rechtswirkungen habe erzielen können und macht damit Nichtigkeit geltend. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit eines Entscheides. Dieser entfaltet keinerlei Rechtswirkungen; er ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit bzw. das Fehlen der Rechtsverbindlichkeit ist zwar jederzeit von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit – auch im Rechtsmittelverfahren – geltend gemacht werden (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 276, 132 II 21 E. 3.1 S. 27, 130 III 430 E. 3.3 S. 434, 127 II 32 E. 3g S 47 f., 118 Ia 336 E. 2a S. 340, 104 Ia 172 E. 2c S. 176 f.; BGer 1B_344/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 3.2; AGE BES.2017.134 vom 18. Oktober 2017 E. 2.3; vgl. in Bezug auf die zeitliche Problematik BGer 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4). Gemeint ist damit aber nicht ein ausserordentliches Rechtsmittel vor einer beliebigen Instanz, sondern eine vorfrageweise Berücksichtigung im Falle eigener Zuständigkeit bzw. bei Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1100 f., mit Hinweisen; so wohl auch Lieber, a.a.O., Art. 379 StPO N 10, mit Hinweisen). Letztere liegen vorliegend gerade nicht vor.
1.2.2.3 Schliesslich verstösst das Verhalten der Beschwerdeführerin mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz gegen das Gebot von Treu und Glauben bzw. das Rechtsmissbrauchsverbot. Das sich aus Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 3 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ergebende Verbot des Rechtsmissbrauchs erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung und gilt daher über den Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO hinaus auch im Strafprozessrecht für die Strafbehörden und die privaten Verfahrensbeteiligten (Thommen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 StPO N 43, 63). Rechtsmissbrauch ist insbesondere bei widersprüchlichem Verhalten der Verfahrensbeteiligten sowie dann gegeben, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die es nicht schützen will (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 717 ff.; BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252, 131 I 185 E. 3.2.4 S. 192 f.). Der offensichtliche Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB)(vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 3.4.3). Indem die Beschwerdeführerin bewusst eine völkerrechtswidrige Zustellung vornimmt und sich nach rechtzeitig ergangener Einsprache auf die von ihr selbst verantwortete Nichtigkeit des Strafbefehls beruft, handelt sie offensichtlich treuwidrig und widersprüchlich. Anschliessend eröffnet sie einen identischen Strafbefehl per Zustellfiktion. Dieses Verhalten wäre auch im Lichte des Rechtsmissbrauchsverbots nicht zu schützen.
1.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Der Vollständigkeit halber ist beizufügen, dass die Beschwerde im Eintretensfall abzuweisen wäre.
2.1
2.1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Zustellung eines amtlichen Dokuments im Ausland, sei es einer Verwaltungsverfügung oder eines gerichtlichen Schriftstücks, einen staatlichen Hoheitsakt dar, der geeignet ist, die Souveränität bzw. die Gebietshoheit des betroffenen Staates zu verletzen und damit gegen Völkerrecht zu verstossen. In Ermangelung einer anders lautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates ist die Verfügung daher grundsätzlich auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu eröffnen. Davon ausgenommen sind bloss Mitteilungen rein informativen Inhalts, die keine Rechtswirkungen nach sich ziehen und deshalb direkt per Post zugestellt werden dürfen (BGE 143 III 28 E. 2.2.1 S. 32, 136 V 295 E. 5.1 S. 305, 135 III 623 E. 2.2 S. 626, 124 V 47 E. 3a S. 50; BGer 2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.2, 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2, 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 II 411). Entsprechend erlauben die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK, SR 0.191.02) – wozu sowohl die Schweiz wie (mit Vorbehalte) die USA zählen – der jeweiligen Vertragspartei im Sinne eines Entgegenkommens, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – staatsvertragliche Grundlage oder fehlendes entgegenstehendes innerstaatliches Recht – die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Urkunden an eigene Staatsbürger durch das Konsulat (Art. 5 lit. j WÜK). Eine direkte postalische Zustellung in einem Vertragsstaat des WÜK, die nicht auf einer völkerrechtlichen Vertragsgrundlage beruht oder dem innerstaatlichen Recht des Empfängerstaates zuwiderläuft, ist grundsätzlich völkerrechtswidrig und begründet damit im Lichte des Völkerrechts einen Eröffnungsmangel (BGer 2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.2, 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 II 411; jeweils mit Hinweisen) (vgl. zum Ganzen BGer 2C_478/2017 vom 9. April 2018 E. 4.1).
2.1.2 Die Zustellung eines Strafbefehls ins Ausland stellt unbestrittenermassen einen formellen Akt der Gerichtsbarkeit dar und hat grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen. Zur Vereinfachung internationaler Zustellungen wurden verschiedene Staatsverträge abgeschlossen, gemäss welchen Mitteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens dem Empfänger im Ausland direkt per Post zugestellt werden dürfen (vgl. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, in der SR Sammlung nicht publiziert]). Im Geltungsbereich dieser Vereinbarungen kann auf eine rechtshilfeweise Zustellung verzichtet werden (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 87 N 2). Mit den USA besteht unbestrittenermassen kein solcher Staatsvertrag, weshalb Zustellungen auf dem Rechtshilfeweg und nicht auf dem direkten Postweg zu erfolgen haben (vgl. zum Ganzen BGer 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3; vgl. auch AGE BES.2018.75 vom 6. Juni 2018 E. 2.2).
2.1.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die direkten postalischen Zustellungen der streitgegenständlichen Strafbefehle nach dem Gesagten offensichtlich in Verletzung der Gebietshoheit dieses Staates erfolgt sind und mithin an einem Eröffnungsmangel leiden.
2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass mit den USA keine entsprechenden staatsvertraglichen Regelungen bestehen, so dass eine direkte postalische Zustellung von Strafbefehlen in die USA möglich wäre. Sie ist aber sinngemäss der Auffassung, dass der Eröffnungsmangel insofern geheilt werde, als nach erfolgter Einsprache das Verfahren nach Art. 87 StPO zur Anwendung gelangen kann.
2.2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Die Zustellung von Entscheiden erfolgt nach Massgabe von Art. 84 ff. StPO (vgl. BGer 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.2). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Art. 88 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt zu erfolgen habe, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten oder der Adressatin unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO gelten Einstellungsverfügungen und Strafbefehle auch ohne Veröffentlichung als zugestellt. Die Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 4 StPO erscheint im Lichte der Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als problematisch. Sie gelangt nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Bevor sich eine Strafbehörde auf Art. 88 Abs. 4 StPO berufen kann, muss sie die geeigneten Schritte in die Wege geleitet haben, um den Aufenthaltsort des Adressaten bzw. der Adressatin zu ermitteln. Dies gilt unabhängig davon, welcher Anwendungsfall von Art. 88 Abs. 1 StPO vorliegt. Erst wenn die geeigneten und zumutbaren Nachforschungen zu keinem Ergebnis führen, kann die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO zum Tragen kommen (BGer 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.2, 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2, 6B_162/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1 und 2.3, 6B_421/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.1; BStGer SK.2017.2 und SN.2017.7 vom 26. Juni 2017 E. 3.6.1; jeweils mit Hinweisen).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich auch bei der gerichtlichen Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils unter Androhung von Säumnisfolgen um einen Hoheitsakt handelt, der nach dem völkerrechtlichen Prinzip der Souveränität nicht auf dem Gebiet eines anderen Staats vorgenommen werden darf; die Zustellung solcher Verfügungen hat demnach ebenfalls auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen (BGE 143 III 28 E. 2.2.1 S. 32; BGer 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015 E. 5.1; BStGer SK.2017.2 und SN.2017.7 vom 26. Juni 2017 E. 3.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl. aber in Bezug auf die Praxis bei schweizerischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland auch BGer 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 142 II 411). Die Praxis der Beschwerdeführerin leidet bereits daran, dass die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils unter Androhung von Säumnisfolgen nicht völkerrechtskonform erfolgt ist. Besteht kein Staatsvertrag, der eine direkte Zustellung zulässt, dient Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur Umgehung des Rechtshilfeweges: Die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz hätte bereits auf dem Rechtshilfeweg erfolgen müssen (BStGer SK.2017.2 und SN.2017.7 vom 26. Juni 2017 E. 3.1.2 und 3.5.2). Im Schrifttum wird insofern die Auffassung vertreten, dass bei Unterlassung der Angabe eines Zustelldomizils die Zustellung des Strafbefehls – wiederum vorbehältlich von Notifikationsregeln in staatsvertraglichen Vereinbarungen – auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen hat (Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 353 StPO N 12). Da die Adresse des Beschuldigten bekannt war, hätte die Zustellung des Strafbefehls von Anfang an auf dem Rechtshilfeweg erfolgen müssen (BStGer SK.2017.2 und SN.2017.7 vom 26. Juni 2017 E. 3.6.2). Schliesslich ist die Zustellfiktion, wie erwähnt, nach Art. 88 Abs. 4 StPO bei Strafbefehlen im Lichte der Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch im Binnenstrafverfahren rechtstaatlich problematisch, was umso mehr in auslandskausalen Fällen gelten muss. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt jedenfalls voraus, dass die Staatsanwaltschaft alle Anstrengungen unternommen hat, um den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu erforschen, unabhängig davon, welcher Anwendungsfall von Art. 88 Abs. 1 StPO – lit. a, b oder c – vorliegt (BGer 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.2, 6B_421/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.1 und 1.3, 6B_738/2011 vom 20. März 2012 E. 3.1 und 3.3; BStGer SK.2017.2 und SN.2017.7 vom 26. Juni 2017 E. 3.6.1; Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 87 N 11 und Art. 88 N 11; jeweils mit Hinweisen).
2.3 Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz – trotz der erwähnten Eröffnungsmängel – auf Gültigkeit der Einsprache und nicht vielmehr bereits auf Nichtigkeit der Strafbefehle hätte schliessen müssen.
2.3.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist davon auszugehen, dass ein Urteil oder eine Verfügung erst mit der Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz erlangt. Vor seiner Mitteilung ist es ein Nichturteil, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 142 II 411 E. 4.2 S. 413, 122 I 97 E. 3a/bb S. 99). Dementsprechend vermögen Urteile oder Verfügungen, die den Parteien nie mitgeteilt worden sind, keinerlei Rechtswirksamkeit zu entfalten (BGE 142 II 411 E. 4.2 S. 413; 136 V 295 E. 5.3 S. 306; 124 V 47 3a S. 50; BGer 2C_734/2017 vom 7. März 2018 E. 3.2, 2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.1; BGer 2C_712/2018 vom 21. März 2019 3.1, 2C_478/2017 vom 9. April 2018 E. 5.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Folgen einer in Verletzung des Territorialitätsprinzips erfolgten, direkten postalischen Zustellung anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGer 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.5, 2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.1 und 3.2, 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 142 II 411). Das Bundesgericht geht bei Eröffnungsmängeln in Zusammenhang mit völkerrechtswidrigen Zustellungen von Verwaltungsverfügungen neuerdings dem Grundsatz davon aus, dass diese die Anfechtbarkeit des Rechtsaktes und nicht dessen Nichtigkeit im Sinne einer von Amtes wegen zu beachtenden absoluten Unwirksamkeit zur Folge haben (BGer 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.5, 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.1). In einem jüngeren amtlich nicht publizierten Entscheid hat es demgegenüber erwogen, dass eine direkte postalische Zustellung ohne staatsvertragliche Grundlage eine eigentliche Nichtzustellung und damit nichtig sei (vgl. BGer 2C_478/2017 vom 9. April 2018 E. 5, mit Hinweisen).
Im Bereich des Strafrechts hat die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsfrage immer wieder die besondere Bedeutung der Rechtssicherheit hervorgehoben (BGer 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4, 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist im Rahmen einer Gültigkeitsprüfung des Strafbefehls demgegenüber jüngst auch zum Schluss gelangt, dass ein völkerrechtswidrig zugestellter Strafbefehl als ungültig im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO zu qualifizieren sei und die Einsprachefrist nicht zu laufen beginne (BStGer SK.2017.2 und SN.2017.7 vom 26. Juni 2017 E. 3.7). Leidet eine Verfügung von Völkerrechts wegen an einem Eröffnungsmangel, darf dem Betroffenen daraus jedenfalls kein Nachteil erwachsen, was insbesondere für die Fristwahrung bei Rechtsmitteln von Bedeutung ist (BGE 136 V 295 E. 5.3 S. 306; BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen).
2.3.2 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz vor dem Hintergrund der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchaus auch die Nichtigkeit der angefochtenen Strafbefehle sowie der übrigen Anordnungen feststellen können, was aber aus prozessökonomischen Gründen zugunsten des Beschuldigten nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 lit. a und Art. 5 StPO zur Wahrung des materiellen Rechtsschutzinteresses und im Interesse der Rechtssicherheit vorliegend hat unterbleiben dürfen. In der Einsprachebegründung äusserte sich dieser bereits materiell zur angefochtenen Ordnungsbusse. Abgesehen davon hätte die Staatsanwaltschaft im Falle der Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit jederzeit die Möglichkeit, diese im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO nochmals auf dem Rechtshilfeweg völkerrechtskonform zu eröffnen. Unter diesen Umständen wäre es ein prozessualer Leerlauf, vorliegend in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Nichtigkeit der vom Beschuldigten angefochtenen Strafbefehle festzustellen. Dies umso mehr, als damit vorliegend eben auch zu Unrecht das Rechtsmissbrauchsverbot geschützt würde (vgl. E. 1.2.2.3). Die Praxis der Beschwerdeführerin führt in der Konsequenz sogar dazu, dass der Einsprecher schlechter gestellt wird, als jemand, der die erste Zustellung des Strafbefehls ignorieren würde.
2.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid auch inhaltlich vertretbar gewesen ist und die Beschwerde in der Sache unbegründet war. Diese wäre im Eintretensfall abzuweisen gewesen.
3.
Nach dem Gesagten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn – wie vorliegend – die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Person einlegt und dabei vollumfänglich unterliegt, so trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 8). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden daher formell keine Kosten erhoben. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Einzelgericht in Strafsachen
- Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.