Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.11

 

ENTSCHEID

 

vom 10. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____ AG                                                                       Beschwerdeführerin 1

[...]

 

B____ AG                                                                       Beschwerdeführerin 2

c/o [...]

 

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

C____                                                                               Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                                  Beschuldigter

 

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Januar 2019

 

betreffend vorzeitige Aufhebung der Sistierung

 


Sachverhalt

 

Die A____ AG und die B____ AG (Beschwerdeführerinnen) vermieteten an der [...] in Basel Geschäftsräumlichkeiten, in denen eine Bar betrieben wurde. Sie machen gegenüber der ehemaligen Mieterin und Barbetreiberin D____ AG (in Liquidation seit dem 15. Oktober 2019) Eigentumsrechte am fest verbundenen Mobiliar bzw. am Kleininventar der Mieträumlichkeit geltend. Beide Beschwerdeführerinnen erstatteten am 1. Juli 2015 Strafanzeige gegen die fünf Mitglieder des Verwaltungsrats der D____ AG in Liq. (Beschwerdegegner/innen 2-6) wegen Diebstahls, Veruntreuung, Sachbeschädigung sowie der "übrigen einschlägigen Strafbestimmungen", da bei Abnahme des Mietobjektes am 1. Juni 2015 gravierende Mängel am Mietobjekt zu Tage getreten seien.

 

Im Anschluss an den Entscheid des Beschwerdegerichts BES.2017.135 vom 30. Oktober 2017 eröffnete die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen C____ (Beschwerdegegner 2) ein Strafverfahren. Dieses Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2018 sistiert, weil die Eigentumsverhältnisse an den Einrichtungsgegenständen und Installationen streitig und am Zivilgericht Basel-Stadt genau zu dieser Frage eine Klage hängig sei (Verfahren K5[...]). Da das Strafverfahren vom Ausgang dieses Zivilverfahrens abhänge, erscheine es angebracht, den Ausgang des Zivilverfahrens abzuwarten.

 

Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 ersuchten die Beschwerdeführerinnen die Staatsanwaltschaft um Aufhebung der Sistierung. Diese wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Januar 2019 ab und verwies wiederum auf das hängige Zivilverfahren.

 

Mit Beschwerde vom 28. Januar 2019 beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2019 kostenfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft macht mit Vernehmlassung vom 21. März 2019 geltend, an der Verfahrenssistierung sei festzuhalten. Aufgrund der streitigen und unklaren Situation über die Berechtigungen an Räumlichkeiten und Inventar sei die Weiterführung des Strafverfahrens derzeit nicht zielführend, und es drohe keine Verjährung. Die übrigen Beschwerdegegner/innen haben sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerinnen haben keine Replik eingereicht. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2019 wurden die Akten des Zivilverfahrens K5[...] beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 314 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (vgl. AGE BES.2016.196 vom 26. Juli 2017 E. 1.1, BES.2016.52 vom 23. November 2016 E. 1.1). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 93 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

 

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2016.21 vom 30. September 2016 E. 1.2, BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Die Beschwerdeführerinnen haben Strafanzeige gestellt, weil sie sich in ihrem Eigentum verletzt sehen, und sind überdies als Zivilklägerinnen aufgetreten. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe bisher wenig nennenswerte Untersuchungshandlungen vorgenommen. Die vorliegende Strafuntersuchung sei mit Verweis auf Art. 53 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) grundsätzlich unabhängig vom zivilrechtlichen Verfahren zu führen. Wegen des strafprozessualen Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, allenfalls sich stellende Rechtsfragen aus einem anderen Rechtsgebiet vorfrageweise zu klären. Vorliegend seien die entsprechenden Gegenstände als Bestandteil des Mietobjekts kraft Akzessionsprinzips ins Eigentum der Vermieterin (Beschwerdeführerin 1) übergegangen. Die Mieterschaft habe höchstens einen obligatorischen Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 260a Abs. 3 OR. Es fehle an einer vertraglichen Rückbauverpflichtung der Mieterschaft und einem dinglichen Anspruch gemäss Art. 267 Abs. 1 OR. Die Sistierung stehe überdies in Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, zumal mit einem baldigen Abschluss des Zivilverfahrens K5[...] nicht zu rechnen sei. Schliesslich habe das Appellationsgericht bereits im Oktober 2017 eine Rechtsverzögerung in Bezug auf die Strafanzeige aus dem Jahr 2015 festgestellt. Im Übrigen, so die Beschwerdeführerinnen weiter, richte sich die Strafanzeige nicht allein gegen C____, sondern gegen vier weitere Verantwortliche, nämlich gegen die Beschwerdegegner/innen 3-6.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft ihrerseits führt in der Vernehmlassung aus, im Strafverfahren seien zwei Befragungen durchgeführt worden, darunter jene des beschuldigten Beschwerdegegners 2. Es seien weitere Unterlagen zu den Akten genommen worden. Weitere Ermittlungshandlungen seien aufgrund der streitigen und unklaren Situation über die Berechtigungen an Räumlichkeiten und Inventar derzeit nicht zielführend. Gleiches gelte auch für die Eröffnung von Strafverfahren gegen allfällige mitbeteiligte Personen. Gemäss Anzeige stehe eine Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) im Raum. Bei einer Verfolgungsverjährung von 15 Jahren bestehe keine Gefahr einer Verjährung. Daher sei an der Sistierung festzuhalten.

 

3.

3.1      Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dem allgemeinen Beschleunigungsgebot kommt im Strafrecht eine besondere Bedeutung zu; es wird in Art. 5 Abs. 1 StPO wie folgt konkretisiert: Strafverfahren sind unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung abzuschliessen. Dies galt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnungen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 119 Ib 311 E. 5 S. 323; BGer 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2; 1B_231/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 4).

 

Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Nach der Rechtsprechung fällt die Sistierung eines Strafverfahrens nur ausnahmsweise in Betracht, etwa um den Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren abzuwarten. Zur Sistierung darf aber nur gegriffen werden, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv ist für das zu sistierende. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang und geht dementsprechend das Strafverfahren vor. Die Strafverfolgungsbehörden sind denn auch grundsätzlich verpflichtet, vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten abzuklären. Das Strafverfahren ist besonders geeignet, die materielle Wahrheit zu erforschen: der Staatsanwalt ist dazu von Amtes wegen verpflichtet, er verfügt über Zwangsmittel und weitgehende Befugnisse. Anders als beispielsweise der Zivilrichter darf er sich nicht damit begnügen, bestrittene Behauptungen abzuklären und den Parteien die Erstellung des Sachverhaltes zu überlassen (BGer 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4 und 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2 = Praxis 2010 Nr. 57 S. 415; AGE BES.2016.21 vom 30. September 2016 E. 2.2, BES.2016.52 vom 23. November 2016 E. 2.1).

Gleichzeitig hängt nach der Rechtsprechung die Zulässigkeit der Sistierung einer Strafuntersuchung auch davon ab, wie komplex die zu entscheidenden zivilrechtlichen Fragen sind und wie sich der zeitliche Verlauf der beiden parallelen Verfahren gestaltet, namentlich ob eine Verjährung oder ein Beweisverlust droht (vgl. BGer 1B_173/2015 vom 20. Mai 2015 E. 2.2, 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.4 m.H. auf 1B_57/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.4, 6P.93/2003 vom 6. Oktober 2003 E. 2). Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Wie sich aus dem darin enthaltenen Passus „angebracht erscheint“ ergibt, wird der Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum eingeräumt (BGer 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1 m.H. auf Cornu, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Art. 314 N 13; AGE BES.2016.52 vom 23. November 2016 E. 2.1).

 

So hat das Bundesgericht die Sistierung des Strafverfahrens in einer Sache zugelassen, an der Gesellschaften und natürliche Personen beteiligt waren und es darum ging, im Zivilverfahren vorgängig die Gläubigereigenschaft der betroffenen Personen abzuklären (BGer 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.3). Ebenso zugelassen wurde die Sistierung des Strafverfahrens wegen Vermögensdelikten zur vorgängigen Klärung der Zivilansprüche in einem arbeitsrechtlichen Verfahren, da das Strafverfahren grösstenteils von der Beurteilung der Zivilforderungen abhängig sei (BGer 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.2). In der Literatur wird übrigens gerade die zivilrechtliche Klärung umstrittener dinglicher Rechte (wie z.B. des Eigentums) ausdrücklich als Beispiel für eine Sistierung des Strafverfahrens genannt (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 314 N 12). Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ist schliesslich das Interesse an der Vermeidung sich widersprechender Urteile zu berücksichtigen: Je schwieriger sich eine zivilrechtliche Vorfrage gestaltet, desto eher ist die Sistierung des davon abhängigen Strafverfahrens gerechtfertigt (Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss. Zürich 2008, S. 282 f.).

 

3.2      Die Frage, in wessen Eigentum das in der verlassenen Mieträumlichkeit ausgebaute und mitgenommene Material steht, ist Gegenstand des Zivilverfahrens. Gleichzeitig ist diese Frage konstitutiv für grosse Teile des Strafverfahrens, in der die Fremdheit der veruntreuten, entwendeten oder beschädigten Sachen als Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt wird (Art. 138, 139 und 144 StGB). Wird die Eigentumsfrage im Zivilverfahren zugunsten der beschuldigten Mieter entschieden, liegt eine straflose Wegnahme bzw. Selbstschädigung vor, womit die von der Vermieterschaft in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe grösstenteils entfallen würden. Übrig blieben bloss der Vorwurf der Beschädigung der Mieträumlichkeit anlässlich des Ausbaus und der Mitnahme des Inventars (Strafanzeige Ziff. 9 S. 6 f.), den die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung von mehr als CHF 165'000.– dem Zivilgericht vorgelegt haben (Zivilklage vom 26. September 2017, Rechtsbegehren Ziff. 4, Begründung Ziff. 16-19, S. 3, 10) und der demnächst anlässlich der zweiten Instruktionsverhandlung am Zivilgericht behandelt wird. Für alle übrigen Vorwürfe des Strafverfahrens bleibt die Klärung der Eigentumsfrage im Zivilverfahren konstitutiv und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Fortsetzung des Strafverfahrens dar (vgl. BGer 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.3, 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.2; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 12). 

 

Die Strafanzeige, die zum vorliegenden Untersuchungsverfahren führte, datiert vom 1. Juli 2015. Kurz zuvor, am 29 Juni 2015, hatten die Beschwerdeführerinnen beim Zivilgericht bereits ein Gesuch um vorsorgliche Expertise gestellt (Zivilakten act. 3, Klagbeilage Nr. 18, vorsorgliche Expertise vom 9./21. September 2015 S. 4 Ziff. 4). Die zivilrechtliche Klage auf Herausgabe, eventualiter Schadenersatz wurde nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung am 26. September 2017 erhoben. Mit Urteil ZK[...] vom 13. Dezember 2017 wies das Appellationsgericht eine zivilrechtliche Klage der Beschwerdeführerin 1 gegen die E____ GmbH und die D____ AG in Liq. betreffend Markenrecht und Lauterkeitsrecht ab (Berechtigung am Namen der Bar), weil die entsprechende Klausel nicht auf dem amtlichen Formular für Mietvertragsänderungen vereinbart worden und daher nichtig sei. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil (BGer 4A_36/2018 vom 1. März 2018). Gutgeheissen wurde vom Appellationsgericht hingegen eine Forderungsklage der Beschwerdeführerin 2 aus einem Darlehen an die D____ AG in Liq. In diesem Urteil wurde auch klargestellt, dass sich die Feststellung der Nichtigkeit ausschliesslich auf das Recht am Namen bezogen habe und sich daraus keine verbindlichen Feststellungen zu den übrigen Klauseln des Mietvertrags ergäben (AGE ZB.2018.14 vom 2. Dezember 2018 E. 4.3 S. 12, Beschwerdebeilage 14).

 

Nachdem die Staatsanwaltschaft sich beim Zivilgericht nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, sistierte sie am 18. Juni 2018 die Strafuntersuchung. Am 11. Dezember 2018 wurde am Zivilgericht ohne Erfolg eine erste Instruktionsverhandlung mit dem Ziel einer Einigung durchgeführt (Journal K5[...]). Am 27. Dezember 2018 beantragten die Beschwerdeführerinnen bei der Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Sistierung des Strafverfahrens, was mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2019 abgewiesen wurde. Am 15. Januar 2019 beantragten die Beschwerdeführerinnen auch die Sistierung des Zivilverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ZB[...] (Zivilakten act. 13).

 

Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen dem Zivilgericht am 18. September 2019 mitgeteilt hatte, dass die Liegenschaft, in welche die strittigen Gegenstände verbracht worden sind, abgebrannt sei, wurde eine zweite Instruktionsverhandlung vorgeschlagen und von beiden Parteien akzeptiert (Eingaben vom 21. Oktober 2019 in den Zivilakten).

 

3.3      Sowohl die zivilrechtliche Forderungsklage als auch die Strafanzeige wegen Diebstahl, Veruntreuung und Sachbeschädigung stützen sich auf das geltend gemachte Eigentumsrecht der Beschwerdeführerinnen am eingebauten und am mobilen Inventar der Bar in der [...], welches ausgebaut und in die Liegenschaft [...] transferiert worden ist. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich dabei auf Ziff. 4 und 5 des Anhanges zum Mietvertrag vom 29. August 2001 (Zivilklage vom 26. September 2017 S. 5, Zivilakten act. 2; Strafanzeige vom 1. Juli 2015). Gemäss dieser Vereinbarung hängt die Eigentümerschaft vom Bestand des im Verfahren ZB[...] beurteilten Darlehens ab.

 

Auch die Klage betreffend Markenrecht hatte sich auf den Anhang zum Mietvertrag vom 29. August 2001 gestützt. In jenem Verfahren kam das Appellationsgericht zum Schluss, dass Ziff. 8 dieses Anhanges nichtig sei, da er eine Vertragsänderung beinhalte und diese nicht mittels des amtlichen Formulars mitgeteilt worden sei (AGE ZK.2016.5 vom 13. Dezember 2017 E. 2.3.3). Unter Hinweis auf dieses Urteil forderte die Staatsanwaltschaft am 18. April 2018 die Beschwerdeführerinnen auf, ihre Eigentümerschaft an den von ihnen genannten Gegenständen zu belegen. Hierauf machten diese mit Schreiben vom 2. Mai 2018 geltend, dass das Appellationsgericht in seinem Entscheid ZK[...] von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Gleichzeitig verwiesen sie auf die beim Zivilgericht hängige Klage in der gleichen Sache (Strafakten, Register "Zur Sache").

 

Die Beschwerdeführerinnen haben somit implizit selber das Verfahren vor Zivilgericht als das entscheidende bezeichnet. Zudem legen sie auch in der Beschwerde nicht dar, welche sachverhaltlichen Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörden noch vorzunehmen wären. Versäumte strafrechtliche Ermittlungen sind auch nicht ersichtlich. Ob durch die Wegnahme der fraglichen Gegenstände ein Eigentumsdelikt begangen worden sein könnte, hängt im aktuellen Verfahrensstadium einzig noch von der Frage ab, ob die Beschwerdeführerinnen Eigentümerinnen der fraglichen Gegenstände waren oder nicht. Allein aus der Zusammenfassung der verschiedenen zivilprozessualen Verfahren und deren Themen zeigt es sich, dass es vorliegend nicht um einfache zivilrechtliche Fragen geht, die von der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres beantwortet werden können. Der Verweis der Beschwerdeführerinnen auf mietrechtliche Streitfragen (Beschwerde S. 5 Ziff. 12) und die Tatsache, dass die Zivilgerichtspräsidentin eine zweite Instruktionsverhandlung anberaumt hat, sprechen für sich. Zudem zeigen die vielen zivilprozessualen Demarchen, dass die Beschwerdeführerinnen in erster Linie zivilprozessual gegen die D____ AG in Liq. bzw. deren Inhaber/innen (also die Beschwerdegegner/innen 2-6) vorgehen wollten.

 

3.4      Die strafprozessuale Offizialmaxime steht der zivilprozessualen Klärung konstitutiver Fragen nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist mit Teilen der Literatur auf die Gefahr der Überbeanspruchung der Strafjustiz zu verweisen, wenn diese durch Zivilkläger unbegrenzt für die kostenlose Material- und Beweisbeschaffung bzw. zur Durchführung von "fishing expeditions" für private Streitigkeiten beansprucht wird (vgl. Droese, a.a.O., S. 280; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 14). Solche Überlegungen machen deutlich, dass eine Verfahrenssistierung zur Klärung unverzichtbarer Vorfragen angezeigt sein kann, zumal wenn es sich um einen unübersichtlichen Streit handelt und keine Zeitnot herrscht. In der vorliegenden Konstellation ist der zivilrechtliche Entscheid zur Eigentumsfrage konstitutiv für die strafrechtliche Beurteilung; die Ausgangslage präsentiert sich aufgrund der Beteiligung von Gesellschaften und natürlichen Personen, der bereits erfolgten Ergreifung diverser Rechtsmittel und des Zusammenspiels von strittigen eigentumsrechtlichen und mietrechtlichen Fragen als unübersichtlich. Vorliegend muss zuerst die miet- und eigentumsrechtliche Privatstreitigkeit ausgetragen werden, bevor deren strafrechtliche Relevanz beurteilt werden kann. Deshalb darf die Staatsanwaltschaft die strafrechtliche Untersuchung sistieren, bis zivilrechtlich über die Eigentumsfrage entschieden ist. Bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V. mit 144 Abs. 3 StGB drohen im Moment weder Beweisverlust noch Verjährung.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten von CHF 1'500.–, welche durch Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag getilgt sind.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerinnen tragen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen. Sie sind durch Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag getilgt. 

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerinnen 1+2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner/innen 2-6

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.