Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.129

 

ENTSCHEID

 

vom 17. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel  

 

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch Fürsprecher [...],

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. Juni 2019

 

betreffend Verfahrenseinstellung


Sachverhalt

 

Am Nachmittag des 23. Januar 2019 meldete sich A____ (Beschwerdeführerin) beim Polizeiposten [...] in [...]. Dort gab sie an, dass es in der Nacht zuvor mit ihrem Freund, B____ (Beschuldigter), in dessen Wohnung in Basel ohne ihre Einwilligung zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons [...] eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 8. Februar ersuchte sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) um Übernahme des Verfahrens. Letztere übernahm das Verfahren in der Folge mit Gerichtsstandsverfügung vom 18. Februar 2019 vorbehältlich neuer Erkenntnisse, die eine Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich machen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung an und stellte in Aussicht, das Verfahren mangels Beweisen einzustellen, was sie mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (Einstellungsverfügung) schliesslich tat.

 

Gegen die Einstellungsverfügung richtet sich die am 13. Juni 2019 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Ergänzung der Untersuchungen, zur Neuansetzung einer Beweisantragsfrist und zur anschliessenden Anklageerhebung an das Strafgericht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Beiziehung der vorinstanzlichen Verfahrensakten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom 13. August 2019 schliesst sich der Beschuldigte vollumfänglich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 26. August 2019 repliziert.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass der Straftatbestand von Art. 190 StGB erfüllt und das Verfahren somit in Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO sowie des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ eingestellt worden sei (vgl. act. 2, Rz. 8 S. 6).

 

2.2     

2.2.1   Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurück-haltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f., 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen).

 

2.2.2   Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber („Aussage gegen Aussage“-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243, mit Hinweisen).

 

3.

3.1      Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten ist es am 23. Januar 2019 erwiesenermassen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Fraglich ist jedoch, ob dieser einvernehmlich war. In diesem Zusammenhang ist nach dem Gesagten einzig zu prüfen, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher oder mindestens ebenso wahrscheinlich erscheint als bzw. wie ein Freispruch. Die Frage, ob der Beschuldigte den Straftatbestand von Art. 190 StGB tatsächlich erfüllt hat, ist demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. etwa act. 2, S. 6 Rz. 8).

 

3.1.1   Gemäss Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Indivi­duum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.1 f., mit weiterem Hinweis). Eine Nötigung kann auch (erst) in Form einer Kombination von zwei oder mehreren Mitteln verwirklicht sein. So genügt denn auch (z.B. je nach erzeugtem psychischem Druck) dasjenige Mass an (körperlicher) Gewalt, das nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen (BGer 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2, mit Hinweisen).

 

3.1.2   Gewalt im Sinn von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3, mit Hinweis). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130, 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3, 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1, 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). 

 

3.1.3   Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 190 StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 190 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4, mit Hinweis auf BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 und den dortigen Hinweis).

 

3.1.4   Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen; zum Ganzen auch: BGer 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.2.1).

 

3.2      Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung zusammengefasst wie folgt begründet: Der Beschuldigte räume ein, dass die Initiative zum Geschlechtsverkehr von ihm ausgegangen sei. Er mache jedoch geltend, eine verbale oder physische Abwehr der Beschwerdeführerin habe er nicht wahrnehmen können. Anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2019 durch die Kantonspolizei seien von der Beschwerdeführerin zudem keine Handlungen des Beschuldigten beschrieben worden, die als Anwendung von Nötigungsmitteln im Sinn von Art. 190 Abs. 1 StGB betrachtet werden müssten. Konkrete Umstände, die der Beschwerdeführerin eine resolutere Abwehr verunmöglicht hätten, seien nicht ersichtlich. Mit anderen Worten wäre ihr stärkerer Widerstand durchaus zuzumuten gewesen, sofern die sexuelle Annäherung unerwünscht gewesen wäre. Die beanzeigte Tat könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Auch wenn sein Verhalten nach dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin das Ausmass eines Übergriffs angenommen zu haben vermöge, so erreiche es bei objektiver Betrachtung keine strafrechtlich relevante Qualität (act. 1, S. 1 f.).

 

3.3      Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe ihr Gewalt angedroht und dadurch eine Nötigungssituation geschaffen (act. 2, Rz. 8 S. 5). Sie habe sich nicht wehren können, da der Beschuldigte sie mit seinem ganzen Gewicht festgedrückt habe, indem er auf ihr gesessen bzw. mit dem Bauch auf ihr gelegen sei (act. 2, Rz. 8 S. 6). Ferner habe er sie auch psychisch unter Druck gesetzt, indem er die Zimmertür abgeschlossen und den Schlüssel an sich genommen habe. Zudem sei auch kein Zug mehr nach Bern gefahren, in Basel habe sie niemanden gekannt und habe nicht gewusst, wohin sie hätte gehen können (act. 2, Rz. 8 S. 6). Der Straftatbestand von Art. 190 StGB sei erfüllt, jedenfalls lägen keine genügenden Zweifel vor, die das Gegenteil nahelegen würden. Das Verfahren sei in Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt worden (vgl. act. 2 Rz. 8 S. 6).

 

3.4      Aus dem Gutachten vom 25. Januar 2019 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM; vgl. act. 5, S. 103) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mittels physischer (Brachial-)Gewalt erzwungen hätte. Der mögliche Tatverdacht basiert vielmehr allein auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, die vom Beschuldigten bestritten werden. Damit besteht hinsichtlich des Tatgeschehens resp. des tatbestandsmässigen Verhaltens eine „Aussage gegen Aussage-Situation“. Folglich ist zunächst die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen zu prüfen (vgl. E. 2.2.2 hiervor).

 

3.4.1   Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt. Je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie. Es ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Aussagen über selbst erlebte Ereignisse unterscheiden sich in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, kann darauf geschlossen werden, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f.; AGE SB.2016.50 vom 20. Dezember 2017 E. 3; vgl. auch Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 105 ff., 115 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.). Gegenüber den Realitätskriterien sind auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

 

3.4.2   Die in Aussagen zu „Nebensächlichkeiten“ erkannten Realkennzeichen können eine allenfalls fehlende eigenständige Schilderung des inkriminierten Kerngeschehens nicht ersetzen oder kompensieren. Das Rahmengeschehen ist im Gegensatz zu den angeklagten Tatvorwürfen nicht strafbar und kann somit nicht Grundlage eines möglichen Schuldspruchs sein. Hat die betroffene Person in Bezug auf Nebensächlichkeiten erlebnisgetreu ausgesagt, liegt darin kein Nachweis für die Tatvorwürfe. Dies gilt umso mehr, wenn auch die verzeigte Person das Rahmengeschehen konstant und übereinstimmend schildert, jedoch die Tatvorwürfe bestreitet (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1213/2017 vom 22. Mai 2019 E. 3.2). Umgekehrt beeinträchtigen einzelne Widersprüche, die nicht das Kerngeschehen betreffen, den Gesamteindruck einer wahrheitsgetreuen Schilderung nicht (vgl. BGer 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 3.2.3).

 

3.5      Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass der beanzeigte Sachverhalt im Kontext der vorangegangenen Kontakte zwischen ihr und dem Beschuldigten zu beurteilen sei (vgl. act. 2, Rz. 7 S. 3 ff.). Der Beschuldigte habe durch das Wegschicken und wieder Zu-sich-rufen offensichtlich mit der Beschwerdeführerin „gespielt“, um sie gefügig zu machen (act. 2, Rz. 6 S. 8). Insgesamt macht die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss geltend, es habe ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden, das der Beschuldigte zu ihrem Nachteil ausgenutzt habe. Um die Glaubhaftigkeit der Aussagen bezüglich des Kerngeschehens bewerten zu können, ist daher zunächst zu eruieren, welche Handlungen bzw. Ereignisse überhaupt dem Kerngeschehen zuzuordnen sind.

 

3.5.1   Gemäss deren übereinstimmenden Aussagen hatten sich die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte bereits gekannt, als sie im Frühling 2017 zum ersten Mal zusammen gekommen waren. Ein Jahr später hatten sie sich getrennt, worauf sie im November 2018 wieder zusammengekommen waren und bis zum Vorfall vom 23. Januar 2019 zusammenblieben. Die (erste) Trennung im Frühling 2018 ging von der Beschwerdeführerin aus (vgl. act. 5, S. 71 Rz. 116, S. 79 Rz. 477–480 und S. 96 Rz. 551–553). Letztere war anschliessend, bzw. bevor sie und der Beschuldigte erneut zusammenkamen, andere (sexuelle) Beziehungen eingegangen (act. 5, S. 71 Rz. 100–104). Somit war es der Beschwerdeführerin bereits einmal gelungen, sich aus der Beziehung mit dem Beschuldigten zu lösen und anschliessend neue Beziehungen einzugehen. Die Beschwerdeführerin kehrte dann aus freien Stücken wieder zum Beschuldigten zurück, weil sie ihn noch immer geliebt habe (act. 5, S. 79 Rz. 492). Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten ein ausgeprägtes Machtgefälle bestand bzw. sich die Beschwerdeführerin in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten befand und dieser ein solches ausgenutzt hätte. Letzteres setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Beschwerdeführerin – als die Abhängige – die sexuelle Handlung eigentlich nicht wollte, sich aber entgegen innerer Widerstände nur unter dem Eindruck der Autorität des Beschuldigten fügte. Im Vergleich dazu stellt die blosse Verführung durch den überlegenen Teil noch kein Ausnützen dar (vgl. BGer 6S.219/ 2004 vom 1. September 2004, E. 5 mit ausführlichen Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass sich die betroffene Person nur deshalb auf die sexuellen Handlungen einlässt, weil sie von ihm abhängig ist (BGE 131 IV 114 E. 1 S. 119, 99 IV 161 E. 2. S. 163 f.). Entsprechendes geht aus den Akten nicht hervor. Zudem sagte die Beschwerdeführerin selber aus, dass sie am 31. Januar 2019 zum Beschuldigten gefahren sei, um ihm zu zeigen, dass sie ihn liebe (act. 5, S. 71 f. Rz. 120–125). Insgesamt ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die Liebesbeziehung selber gewollt hatte. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist somit ebensowenig erstellt wie der (sinngemässe) Vorwurf, dass der Beschuldigte ein solches zum Nachteil der Beschwerdeführerin bzw. gegen deren Willen ausgenutzt habe. Die Glaubhaftigkeitsanalyse hat sich somit auf jene Aussagen zu beschränken, die den „zweiten Besuch“ der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2019 beim Beschuldigten betreffen. Insofern führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass die Umstände des ersten Besuchs nicht geeignet sind, eine Nötigungshandlung anlässlich des zweiten Besuchs zu begründen (vgl. act. 4, Ziff. 3 S. 1 f.).

 

3.5.2   In Bezug auf diesen „zweiten Besuch“ der Beschwerdeführerin beim Beschuldigten sagte die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldigte habe wieder mit den Beleidigungen und Bedrohung angefangen (act. 5, S. 73 Rz. 178 f.). An den genauen Wortlaut konnte sich die Beschwerdeführerin indes nicht mehr erinnern (vgl. act. 5, S. 73 Rz. 213 f., 217 f. sowie 221 und S. 74 Rz. 229 f.). Angesichts dessen, dass die Befragung innerhalb von 24 Stunden seit dem verzeigten Vorfall stattfand, spricht die zugestandene Erinnerungslücke nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr dafür, dass die behaupteten, jedoch nicht näher umschriebenen Beleidigungen und Bedrohungen nicht dem von ihr tatsächlich Erlebten entsprachen. Soweit die Beschwerdeführerin allfällige Beleidigungen und Bedrohungen detaillierter anzugeben vermochte (vgl. act. 5, S. 76 Rz. 359–364), spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten soweit ersichtlich nicht unnötig belastete. So behauptete sie zwar, am 23. Januar 2019 habe der Beschuldigte vorgetäuscht, dass er sie erwürgen würde (act. 5, S. 74 Rz. 229 f. und 238–241). Auf die Frage, wie der Beschuldigte dies vorgetäuscht habe, gab sie jedoch relativierend an, er habe sie auf das Bett gestossen und habe mit seiner Hand ihren Hals festgehalten (act. 5, S. 74 Rz. 244 f.) bzw. er habe sie mit der Hand am Hals angefasst (act. 5, S. 74 Rz. 250 f.). Auf erneute Frage hin sagte sie aus, der Beschuldigte habe seine Hand auf ihren Hals gelegt. In diesem Zusammenhang gestand sie ausserdem zu, sie sei sich sicher gewesen, dass er sie nicht habe umbringen, sondern damit nur habe bedrohen wollen. Er habe nicht richtig zugedrückt, nur so ganz wenig. Sie habe keine Schmerzen verspürt, habe jedoch ganz krasse Angst gehabt. Sie habe glaublich nicht richtig atmen können, wisse jedoch nicht, ob dies wegen seiner Hand gewesen sei oder wegen ihrer Angst (act. 5, S. 74 Rz. 257–263 und Rz. 267 f.). Auf die Frage, wie lange dieser Moment gedauert habe, gab die Beschwerdeführerin sodann an, es seien ein paar Sekunden gewesen (act. 5, S. 74 Rz. 267 f.). Zwar in ungeordneter Darstellung jedoch in sich stimmig folgte später ihre (sinngemässe) Aussage, wonach sie sich in dem Moment nicht in der Position gefühlt habe, nein zu sagen, wegen seiner Hand auf ihrem Hals (vgl. act. 5, S. 75 Rz. 295–297).

 

Nicht weniger glaubhaft erscheinen jedoch die den Schilderungen der Beschwerdeführerin weitgehend widersprechenden Aussagen des Beschuldigten. Dieser sagte aus, er habe die Beschwerdeführerin mit dem Rücken auf das Bett gelegt und ihr gesagt, dass sie jetzt gehen sollte (act. 5, S. 93 Rz. 404 f.). Auf die Frage, ob er sie dabei auch am Hals gefasst bzw. wo und wie er sie festgehalten habe, gab er an, er habe sie abgestossen, an den Schultern gehalten, auf das Bett gelegt und an den Schultern gehalten. Dies damit sie nicht aggressiv werde. Er habe gewollt, dass sie sich beruhigt und habe ihr nicht wehtun wollen (act. 5, S. 93 Rz. 412 f. und 420 f.). Sie seien am Rand des Bettes gesessen und er habe sie an den Schultern auf dem Bett festgehalten. Dabei sei er „ein bisschen an ihren Körper“ gekommen und sei „ein bisschen auf ihrem Körper“ gelegen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit mehrmals aggressives Verhalten erlaubt und wenn er versucht habe, sie zu beruhigen und seine Stimme lauter geworden sei, habe sie immer wieder festgestellt, dass er ihr gegenüber gewalttätig sei (act. 5, S. 93 Rz. 427–429 und Rz. 434–438). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte dazu neigte, sein Verhalten zu beschönigen. Immerhin gestand er jedoch zu, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin auch schon laut geworden sei. So oder anders kann die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte vorgetäuscht hätte, sie erwürgen zu wollen, nicht als glaubhafter bewertet werden als die abweichenden Aussagen des Beschuldigten.

 

3.5.3   Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin, die teilweise nicht konstant erscheinen. Diesen zufolge habe der Beschuldigte sie an die Brüste und mit viel Kraft an ihren Intimbereich gefasst, obschon er wisse, dass sie dies nicht möge (act. 5, S. 75 Rz. 271 f.) bzw. der Beschuldigte habe sie, als sie noch angezogen war, im Intimbereich angefasst, obwohl er wisse, dass sie das nicht möge (act. 5, S. 75 Rz. 309 f.). Erst auf erneute Nachfrage hin sagte sie zwei Mal hintereinander, der Beschuldigte habe in ihre Vagina gekniffen und es habe wehgetan, trotz der Kleidung (act. 5, S. 75 Rz. 317–319). Der Beschuldigte seinerseits gestand auf entsprechende Frage hin nicht nur zu, dass die Initiative zum Geschlechtsverkehr von ihm ausgegangen sei und dass er die Beschwerdeführerin als erstes berührt habe (act. 5, S. 89 Rz. 237 f.), dies über den Kleidern im Beckenbereich, dann unter dem BH auf den Brüsten (act. 5, S. 89 Rz. 241–246 und S. 90 Rz. 286–288). Vielmehr sagte er auch aus, dass die Beschwerdeführerin ihn umarmt (act. 5, S. 90 Rz. 255) und dabei nichts gesagt habe, womit sie ihm erlaubt habe, weiterzumachen (act. 5, S. 89 Rz. 249 f.). Sinngemäss sagte der Beschwerdeführer aus, er habe am Verhalten der Beschwerdeführerin erkannt, dass sie einverstanden sei (vgl. act. 5, S. 94 Rz. 459–464). Sodann gestand er zu, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie ein bisschen ängstlich geworden sei. Er habe sie daraufhin geküsst und sie habe nichts dagegen gehabt (act. 5, S. 89 Rz. 250 f.). Deshalb hätten sie weitergemacht (act. 5, S. 87 Rz. 152).

 

Die Beschwerdeführerin sagte sodann aus, der Beschuldigte habe sie gezwungen, sich auszuziehen (act. 5, S. 75 Rz. 277). Auf die spätere Frage hin, wie der Beschuldigte sie gezwungen habe, sich auszuziehen, sagte die Beschwerdeführerin, er habe ihr die Kleidung ausziehen wollen, habe jedoch nicht gewusst, wie er den Jumpsuit aufmachen musste. Da sie dieses Kleidungsstück möge und nicht wollte, dass es kaputt gehe, habe sie selber die Knöpfe aufgemacht (act. 5, S. 76 Rz. 321–325). Der Beschuldigte sagte im Vergleich dazu aus, er habe die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie sich ausziehen möchte und sie habe sich selber, von sich aus ausgezogen. Er habe sie hierzu nicht überreden oder überzeugen müssen (act. 5, S. 87 Rz. 152–157 und S. 90 Rz. 255–257). Die Beschwerdeführerin habe sich nicht gewehrt (act. 5, S. 94 Rz. 459). Er habe sie ganz klar gefragt. An die genauen Worte könne er sich nicht erinnern (act. 5, S. 94 Rz. 467 f.). Auf entsprechenden Vorhalt hin, wonach er gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin gesagt haben soll, sie hätte es mit diesem anderen Typen in der Beziehungspause auch gewollt, weshalb sie es mit ihm nicht wolle, ob sie den anderen mehr lieben würde als ihn, gestand der Beschuldigte zu, er könne sich nicht erinnern, welche Worte er benutzt habe, könne jedoch auch nicht sagen, dass er die von der Beschwerdeführerin ausgesagten Worte nicht gebraucht habe. Dies habe jedoch nichts geändert. Sie habe sich freiwillig ausgezogen (act. 5, S. 94 Rz. 476–478).

 

Hinsichtlich der Frage, von wem die Initiative zum Geschlechtsverkehr ausging, können die Aussagen des Beschuldigten ebenfalls nicht als weniger glaubhaft bewertet werden als jene der Beschwerdeführerin. Im Gegenteil erweisen sich die Schilderungen des Beschuldigten angesichts seiner (auch) selbstbelastenden Äusserungen in der Tendenz sogar als glaubhafter. Im Vergleich dazu fehlt es den Aussagen der Beschwerdeführerin an Schilderungen von vermeintlichem Fehlverhalten gegenüber dem Beschuldigten, dies obschon sich ein solches aus den detaillierten und glaubhaften Darstellungen des Beschwerdeführers durchaus ableiten liesse.

 

3.5.4   In Bezug auf das Kerngeschehen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nur den Kopf geschüttelt und dem Beschuldigten gesagt, dass sie Angst habe und dies nicht wolle. Daraufhin habe er gesagt, dass sie es mit diesem Typen in ihrer Beziehungspause auch gewollt habe, wieso sie es denn jetzt mit ihm nicht wolle, ob sie ihn nicht liebe, ob sie den anderen liebe. Sie habe sich dann nicht wirklich gewehrt, weil sie nicht gewollt habe, dass er denke, sie würde ihn nicht lieben (act. 5, S. 75 Rz. 271–277). Sie sei nackt gewesen und er habe ohne Verhütungsmittel versucht, sie zu penetrieren (act. 5, S. 75 Rz. 286). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Abwehrhandlungen (verbal geäusserter sowie optisch wahrnehmbarer Widerstand [Weinen und Zittern]) wurden vom Beschuldigten ebenso bestritten wie deren sinngemässe Behauptung, er hätte sie ungefragt ohne Kondom penetriert. Der Beschuldigte sagte aus, die Beschwerdeführerin habe keine Sekunde oder länger erwähnt, dass sie keinen Sex möchte oder dass er aufhören solle (act. 5, S. 87 Rz. 106–108). Sie hätten immer Sex mit Kondom gehabt, dieses Mal sei es jedoch nicht so gewesen. Da habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass es heute sicher sei und sie ohne Kondom weitermachen könnten. Er habe sie zwei Mal gefragt, ob er kommen solle; sie habe ihm zwei Mal „so einen Ruck gegeben“, dass er in ihr kommen dürfe. Er habe unterbrechen wollen, weil er Angst gehabt habe, aber sie habe ihm Druck gegeben, dass es doch passiert sei (act. 5, S. 87 Rz. 109–117).

 

Ferner sagte die Beschwerdeführerin aus, es habe mit der Penetration am Anfang nicht geklappt, weil sie gestresst und körperlich steif gewesen sei, worauf der Beschuldigte gesagt habe, dass sie den anderen mehr lieben würde als ihn, weil er nicht in sie eindringen könne und sie ihn nicht reinlassen würde. Sie habe aber nicht gewollt, dass er so über sie denke. Für sie sei klar gewesen, dass sie ihn auch anfassen müsse, wenn sie nicht den krassen Schmerz erleiden wolle beim Sex. Also habe sie ihre Hand geleckt und sie auf seinen Penis und ihren Intimbereich gelegt. So sei es doch noch zum Sex gekommen. Sie habe sich in diesem Moment nicht in der Position gefühlt, nein zu sagen, wegen seiner Hand auf ihrem Hals, und weil er nicht aufgehört habe, als sie gezittert und geweint habe, und trotzdem angefangen habe, sie zu berühren und ihre Brust zu lecken (act. 5, S. 75 Rz. 286–298). Der Beschuldigte sagte aus, als es zur Penetration gekommen sei, habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie Schmerzen verspüre, worauf er gestoppt habe. Nach zwei Minuten sei es jedoch kein Problem mehr gewesen. Er habe nicht mal eine Sekunde gehört, dass er aufhören solle (act. 5, S. 87 Rz. 152–157 und S. 90 Rz. 255–257). Das Ganze sei nach dem Streit gekommen, es könne sein, dass sie deshalb zu wenig feucht gewesen sei (act. 5, S. 88 Rz. 182 f.). Auf die Frage, ob er im Bett „Sprüche“ gemacht habe über die anderen zwei Typen gab der Beschuldigte an, dies könne sein, er habe die Beschwerdeführerin aber auf keinen Fall zum Sex gezwungen. Die Sprüche hätten mit seiner schlechten Laune und der ganzen Situation an diesem Abend zu tun gehabt (act. 5, S. 94 Rz. 480–482). Er könne sich nicht vorstellen, dass er in jenem Moment, als sie nicht feucht gewesen sei, zur Beschwerdeführerin gesagt haben soll, dass sie den anderen mehr lieben würde als ihn, weil er bei ihr nicht eindringen könne und sie ihn nicht reinlassen würde. Möglicherweise habe er einen ironischen Kommentar gemacht, dass es vielleicht mit einer anderen Person besser gegangen wäre (act. 5, S. 94 Rz. 499–503). Bezüglich der Gefühlslage der Beschwerdeführerin habe er keinen Unterschied festgestellt (act. 5, S. 95 Rz. 505–508). Sie habe einzig gesagt, dass sie ängstlich sei, nicht aber, dass er aufhören solle (act. 5, S. 95 Rz. 521 f.). Während dem Sex habe sie nicht geweint (act. 5, S. 96 Rz. 555 f.). Sie habe gestresst ausgesehen bzw. gewirkt, sei angespannt gewesen, aber habe nichts dagegen gehabt, dass sie weiter Sex gehabt hätten. Nach einer kurzen Zeit hätten die Anspannung und der Stress nachgelassen. Das habe er anhand ihrer Muskeln gespürt und sie habe angefangen, ihn öfters zu küssen (act. 5, S. 96 Rz. 567 f.). Schliesslich räumte der Beschwerdeführer ein, er könne nicht sagen, dass es romantischer Sex gewesen sei; sie hätten bis jetzt immer Sex voll mit Liebe und voll mit Leidenschaft gemacht, aber in jenem Moment habe es ein wenig gefehlt (act. 5, S. 90 Rz. 295 f. und Rz. 302–304).

 

Mit Blick auf die soeben dargelegten Aussagen kann auch hinsichtlich des Kerngeschehens nicht gesagt werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhafter zu bewerten sind als jene des Beschuldigten. Im Gegenteil erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin als vergleichsweise detailarm und auf die strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen versteift, wobei es insbesondere an selbstbelastenden Aussagen fehlt. Insgesamt fällt auf, dass die Beschwerdeführerin den Tagesablauf vom 23. Januar 2019 – wie auch denjenigen vom 24. Januar 2019 bis zur Anzeigeerhebung – in einem weitgehend freien Bericht mit ausufernder Genauigkeit schilderte, während ihre Ausführungen zum „zweiten Besuch“ bzw. zum Kerngeschehen vergleichsweise kurzatmig erscheinen. Wie sich sogleich zeigen wird, vermögen die Weiterungen der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde am Ergebnis dieser Glaubhaftigkeitsanalyse nichts zu ändern.

 

4.

4.1      Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe anlässlich der ersten Einvernahme aufgrund ihres psychischen Zustandes und der Übermüdung nicht abschliessende Aussagen gemacht (act. 2, Rz. 8 S. 6). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin am Morgen des 24. Januars 2019 einigermassen gefasst zu sein schien und überlegt gehandelt hatte. So gab sie an, sie habe eine Liste mit all den Dingen erstellt, die der Beschuldigte ihr angetan habe und die nicht gut gewesen seien, und habe ein Dokument wiedergefunden, auf dem sie „im September oder so“ alle ihre Emotionen aufgeschrieben habe. Dies habe sie nochmals lesen und mitbringen wollen, obschon es auf Italienisch gewesen sei und sie damit gerechnet habe, auf Deutsch aussagen zu müssen. Zudem habe sie sich bewusst nicht gewaschen bzw. geduscht und ihr Handy mitgebracht, damit sie die vom Vorabend gemachte Telefonaufnahme abspielen könne (act. 5, S. 70 Rz. 52–59). Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass sie sich in einem Schockzustand befand, der eine nochmalige Anhörung erforderlich macht. Auch ist nicht zu erwarten, dass eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin und eine Konfrontation mit dem Beschuldigten sowie die Befragung des besten Freundes der Beschwerdeführerin als Zeugen (vgl. zu den entsprechenden Begehren der Beschwerdeführerin: act. 5 S. 29 f.; act. 7, S. 2 Rz. 3 und S. 2 Rz. 5) an der mangelnden Erkennbarkeit eines Widerstandes und an der „Aussage-gegen-Aussage-Situation“ etwas zu ändern vermögen. Zwar trifft es zu, dass die Staatsanwaltschaft keine eigentlichen Ermittlungshandlungen mehr vorgenommen hat. Diese waren jedoch aufgrund der Ermittlungen durch die Kantonspolizei [...] gar nicht mehr nötig: Beide Personen wurden zeitnah und ausführlich befragt, wobei die Befragung der Beschwerdeführerin von einer Frau und jene des Beschuldigten von einem Mann durchgeführt wurde. Dabei wurden kurze Fragen gestellt, liess man die zu Befragenden ausreden und wurde bei unklaren Antworten stets nachgefragt.

 

4.2      Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie beschreibe, dass sie sich physisch nicht gewehrt habe, sich aber auch nicht hätte wehren können, da der Beschuldigte sie mit seinem ganzen Gewicht festgedrückt habe indem er auf ihr gesessen bzw. mit dem Bauch auf ihr gelegen sei. Er sei ihr körperlich (Grösse, Gewicht, Position) völlig überlegen gewesen. Zudem habe sie angegeben, sie sei „ganz steif gewesen“ und habe sich „an der Matratze festgehalten“. Dies könne auf eine zeitweise dissoziative Bewegungsstörung hindeuten. In einer solchen Situation sei es einem Opfer aus physiologischen Gründen gar nicht möglich, sich kraftvoll gegen einen Täter zu wehren bzw. dies zu versuchen (act. 2, Rz. 8 S. 6). Die Staatsanwaltschaft wendet hiergegen ein, es ergebe sich nicht aus den bisherigen Aussagen der Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin gewaltsam festgehalten habe, indem er sein ganzes Gewicht auf sie verlagert habe (act. 4, Rz. 5 S. 2). Dem ist zuzustimmen. Auch was die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung bezüglich der Erforderlichkeit eines zumindest in minimalen Ansätzen erkennbaren und geleisteten Widerstandes seitens des Opfers ausführt, trifft zu (vgl. act. 1, S. 3 S. 2 sowie E. 3.1.2–3.1.4 hiervor). Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2019 ausserdem richtig fest, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten von grossen zwischenmenschlichen Problemen überschattet wurde (act. 4, Rz. 1 S. 1). Die Beziehungsprobleme zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten sind zu grossen Teilen darin zu sehen, dass das Paar keinen gemeinsamen Nenner zu finden schien, wie die Beziehung im Alltag gelebt werden soll. Vor diesem Hintergrund ist der Staatsanwaltschaft darin zu folgen, dass die Verfahrenseinstellung – im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Fall einer Anklageerhebung – aufgrund des fehlenden rechtsgenüglichen Nachweises einer an konkreten Sachverhaltselementen erstellten Nötigungssituation zu Recht erfolgt ist (act. 4, Rz. 6 S. 2). Nach all dem Gesagten erscheint eine Verurteilung auch unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich.

 

5.

5.1      Daraus folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist umständehalber zu verzichten.

 

5.2      Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung wird bewilligt und der Rechtsvertreterin ist ein angemessenes Honorar auszurichten. Der von ihr mit Honorarnote vom 26. August 2019 ausgewiesene Aufwand von 6 1/6 Stunden à CHF 200.– erscheint angemessen, so dass ihr einschliesslich Auslagen von CHF 3.90 und 7,7 % Mehrwertsteuer ein Honorar von insgesamt CHF 1‘332.20 auszurichten ist.

 

Dem Beschuldigten, welcher im vorliegenden Verfahren weder einen Antrag auf eine Parteientschädigung gestellt noch eine Honorarnote eingereicht hat, wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

            Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt. Rechtsanwältin [...] wird aus der Gerichtskasse zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 1‘332.20, einschliesslich Auslagen und 7,7 % MWST zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).