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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.12
ENTSCHEID
vom 8. April 2019
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 27. Januar 2019
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Am 27. Januar 2019 erfolgte am Wohnort von A____ (Beschwerdeführer) an der [...] in Basel eine Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Anlässlich dieser polizeilichen Wohnungskontrolle wurden grössere Mengen an Kath und eine Barschaft in der Höhe von CHF 546.55 beschlagnahmt. Der Beschlagnahmebefehl vom 27. Januar 2019 wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet.
Gegen den entsprechenden Beschlagnahmebefehl richtet sich die mit Eingabe vom 1. Februar 2019 erhobene Beschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein Teil der beschlagnahmten Barschaft freizugeben und an ihn herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Akten des Strafverfahrens wurden beigezogen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, sofern für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2019, mit welcher die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Beschlagnahmebefehl). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen schriftlich und begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) – ein dringender Tatverdacht wie bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO) ist nicht erforderlich (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3) – und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22). Als gesetzliche Grundlage hält Art. 263 Abs. 1 StPO fest, dass Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn sie voraussichtlich (lit. a) als Beweismittel gebraucht werden, (lit. b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (lit. c) den Geschädigten zurückzugeben sind oder (lit. d) einzuziehen sind. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), und hat die Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1; AGE BES.2017.92 vom 4. August 2017 E. 2.1).
3.
3.1 Die Beschlagnahme wird im Beschlagnahmebefehl vom 27. Januar 2019 knapp und pauschal damit begründet, dass die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte als Beweismittel gebraucht werden, der Kostensicherung dienen und einzuziehen sind. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 1. Februar 2019 im Wesentlichen geltend, dass es sich bei einem Teil der beschlagnahmten Barschaft, namentlich bei CHF 386.55 von CHF 546.55, um sein privates Geld handle und dieses nichts mit dem Betäubungsmittelhandel zu tun habe. Den Betrag erklärte er damit, dass er am 16. Januar 2019 an einem Geldautomaten den Betrag von CHF 320. – abgehoben habe und einen kleinen Teil noch in seiner Tasche hatte. Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Screenshots von seinem Mobiltelefon von seiner Postfinance App ein, welche eine Übersicht über die letzten Transaktionen zeigt.
3.2 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2019 primär die Einziehungsbeschlagnahme als Begründung angeführt. Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, dass es im Anschluss an einen am Abend des 27. Januars 2019 polizeilich observierten Kath-Verkauf zu einer polizeilichen Wohnungskontrolle am Wohnort des Beschwerdeführers gekommen sei. Anlässlich der polizeilichen Wohnungskontrolle habe – alles aus unstrittigem Besitz des Beschwerdeführers – eine grössere, verkaufsbereite vorportionierte Menge an Kath und eine Barschaft in der Höhe von CHF 546.55 sichergestellt werden können. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beschlagnahmten Barschaft im Umfang von CHF 546.55 um Drogenerlös handle.
4.
4.1 Die Beschlagnahme erfordert gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lediglich einen hinreichenden Tatverdacht. Die abschliessende Beweiswürdigung obliegt dem erkennenden Gericht. Darüber hinaus handelt es sich bei der Beschlagnahme gemäss Art. 196 StPO um eine Verfahrenshandlung und nicht um ein Urteil. Deshalb ist die diesbezügliche Verfügung auch nur kurz zu begründen (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 62). Die Staatsanwaltschaft hat im Beschlagnahmeverfahren darüber hinaus nicht den vollen Beweis im Sinne der „in dubio-Regel“ zu erbringen, dass das beschlagnahmte Geld aus Betäubungsmitteldelikten stammt. In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2019 begründet die Staatsanwaltschaft den Verdacht des Kath-Verkaufs an Hand verschiedener Indizien denn auch hinreichend. Ein hinreichender Verdacht reicht zur Anordnung der Beschlagnahme aus; es muss keine Gewissheit bestehen, dass Straftaten begangen worden sind. Hierüber wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig, ob zum Zeitpunkt der Beschlagnahme genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorgelegen haben. Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) stellt – im Gegensatz zur endgültigen materiell-rechtlichen Einziehung gemäss Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) – lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid nicht vor.
4.2 Wie aus den Akten entnommen werden kann, wurden in der Wohnung des Beschwerdeführers eine grössere, verkaufsbereite vorportionierte Menge an Kath sowie eine Barschaft in der Höhe von CHF 546.55 sichergestellt. Ferner wurde der Beschwerdeführer von B____ belastet, mit Kath zu handeln, weshalb der hinreichende Verdacht besteht, dass sich der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat. Gegen den Beschwerdeführer wurde sodann ein Strafverfahren eingeleitet (act 5). In seiner Spontanaussage räumte der Beschwerdeführer gegenüber dem Polizeibeamten ein, dass rund CHF 250.– der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von CHF 546.55 aus legaler Erwerbstätigkeit und nur der Rest der beschlagnahmten Barschaft aus dem Verkauf von Kath stamme. Im Rahmen der anschliessenden Befragung als Beschuldigter änderte der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Aussage und bestritt den Kath-Verkauf gänzlich, räumte aber widersprüchlich ein, dass es sich lediglich bei CHF 160. – um Betäubungsmittelerlös handle. An der zweiten Version hält der Beschwerdeführer fest und verlangt mit seiner Beschwerde vom 1. Februar 2019 sinngemäss die Rückgabe des legalen Anteils der beschlagnahmten Barschaft im Umfang von CHF 386.55 (CHF 546.55 minus CHF 160. – Betäubungsmittelerlös). Die von der Staatsanwaltschaft dargelegten Indizien lassen nur den Schluss zu, dass die sichergestellten Gelder aus illegalem Handel mit Betäubungsmitteln stammen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der in seiner Wohnung sichergestellten Barschaft um privates Vermögen handle, vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere ist der vom Beschwerdeführer eingereichte Nachweis für den Bargeldbezug vom 16. Januar 2019, also 10 Tage vor der Beschlagnahme, als Beleg dafür, dass es sich beim beschlagnahmten Geld noch um das gleiche Geld handle, wenig beweiskräftig. Aufgrund der angetroffenen Stückelung der Barmittel (2 x CHF 100. –, 1 x CHF 50. –, 13 x CHF 20. –, 2 x CHF 10. – und CHF 16.55 Hartgeld), welche für den Betäubungsmittelhandel, nicht aber für den Bargeldbezug am Postomat, typisch ist, handelt es sich bei der beschlagnahmten Barschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit um deliktischen Erlös. Die Beschlagnahme der Barmittel im Sinne einer Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist auch bezüglich der weiteren Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Die Einziehungsbeschlagnahme war und ist somit zulässig. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob auch die Voraussetzungen für eine Deckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt wären. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschlagnahme zwecks Deckung von Verfahrenskosten im vorliegenden Fall knapp nicht als in den Existenzbedarf eingreifend anzusehen ist.
5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Nach Eingang der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer durch die Appellationsgerichtspräsidentin die Möglichkeit eines kostenlosen Rückzugs der Beschwerde eingeräumt, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Er trägt bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.‒.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.‒.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Melina Schnyder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.