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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.131
ENTSCHEID
vom 14. August 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Ariane Zemp
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. Juni 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Aufgrund einer Strafanzeige von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 4. September 2018 führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen des Verdachts auf Betrug und Veruntreuung. Am 7. Juli 2018 hatte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner wegen eines Zeitungsinserats, in welchem der Beschwerdegegner die Reparatur von Uhren inklusive Abhol- und Lieferservice anbot, kontaktiert und mit ihm einen Termin vereinbart. Der Vereinbarung gemäss war der Beschwerdegegner noch gleichentags beim Beschwerdeführer zu Hause erschienen und hatte zwei Armbanduhren und eine Taschenuhr abgeholt. Im Gegenzug erhielt der Beschwerdeführer eine handgeschriebene Quittung mit einer Auflistung der betreffenden Uhren. In seiner Strafanzeige beschuldigte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner sodann, die Uhren nicht retourniert zu haben, obwohl sie vereinbart hätten, dass diese innerhalb von drei Wochen in Stand gesetzt wieder zurückgebracht würden. Der Beschwerdegegner habe sich nicht mehr gemeldet und habe auch keine Telefonanrufe mehr entgegengenommen.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein mangels Beweises der Täterschaft respektive da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Die durchgeführten Ermittlungen hätten nicht belegen können, dass der Beschwerdegegner die betreffenden Uhren nicht an den Beschwerdeführer zurückgegeben habe. Die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt.
Gegen die Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit der er sich gegen die Einstellung des Verfahrens wendet und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Weiterführung des Strafverfahrens beantragt. Des Weiteren verlangt er die Durchführung einer Gegenüberstellung mit dem Beschwerdegegner und bringt vor, der gesamte Telefonverkehr mit dem Beschwerdegegner könne auf seinem Mobiltelefon nachgeprüft werden. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 wurde die Beschwerde vom Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner mit Frist bis 5. August 2019 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert ein weiteres Schreiben eingereicht, in welchem er insbesondere vorschlägt, die Behörden könnten mittels der Ortungsdaten des Mobiltelefons des Beschwerdegegners untersuchen, ob dieser die Uhren an seinen Wohnort zurückgebracht habe, wie der Beschwerdegegner es geltend mache. Diese Eingabe wurde den Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 31. Juli 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit auf diese einzutreten sei. Demgegenüber hat sich der Beschwerdegegner innert Frist nicht vernehmen lassen. Ein weiteres, unaufgefordert und erst nach Entscheidfällung, eingereichtes Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. August 2019 wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. August 2019 zu den Akten genommen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das von ihm beanzeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 1.2). Die Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2019 ist form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f., 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1 Gegen den Beschwerdegegner wurde wegen des Verdachts auf Betrug oder Veruntreuung ermittelt.
2.2.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.1 und 2.2.2 S. 154 m.w.H.; vgl. zum Ganzen AGE BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 3.2). Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt mit andern Worten in objektiver Hinsicht das Bewirken oder Ausnützen eines Irrtums voraus mit der Folge, dass durch eine Vermögensverfügung des Irrenden bei diesem selbst oder bei einem Dritten ein Vermögensschaden entsteht. In subjektiver Hinsicht wird Bereicherungsabsicht des Täters verlangt (AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014 E. 2.2).
2.2.3 Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (AGE SB.2014.8 vom 18. November 2014 E. 2.2.2). Als anvertraut gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweis). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 297 E. 1.3 S. 300 mit Hinweis). Aneignung einer anvertrauten Sache bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen anderen zu veräussern bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und andererseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (vgl. BGE 118 IV 148 E. 2a S. 151; BGer 6B_1035/2016 vom 10. November 2016 E. 1.6; AGE SB.2014.8 vom 18. November 2014 E. 2.2.2). Im Unterschied zum Betrug wird bei der Veruntreuung somit kein (strafrechtlich relevanter) Einfluss auf die Willensbildung des Opfers durch den Täter vorausgesetzt (BGer 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 3; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014 E. 3.1).
2.3 Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs und Veruntreuung wie folgt begründet: Die durchgeführten Ermittlungen hätten nicht belegen können, dass der Beschwerdegegner die drei in Frage stehenden Uhren nicht an den Beschwerdeführer zurückgegeben habe. Gemäss Aussage des Beschwerdegegners habe er den Beschwerdeführer zwei bis drei Tage nach dem Abholen der Uhren telefonisch kontaktiert, da die Uhren trotz Einsetzens neuer Batterien weiterhin nicht funktioniert hätten. Der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner daraufhin mitgeteilt, dass er die drei Uhren in seinen Briefkasten werfen solle, was der Beschwerdegegner gemäss eigener Aussage auch so getan habe. Des Weiteren bringt die Staatsanwaltschaft vor, könne dem Beschwerdegegner kein Vorsatz in dem Sinne nachgewiesen werden, dass er bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Uhren bzw. des Vertragsschlusses die Absicht gehabt habe, die Uhren nicht zu retournieren. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfüge die Staatsanwaltschaft die vollständige Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Auch in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2019 zur Beschwerde hält die Staatsanwaltschaft an ihrem Entscheid und dessen Begründung fest und führt aus, es sei nicht ersichtlich, wie die vom Beschwerdeführer sinngemäss geforderte Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Beschwerdegegner der Beibringung von relevanten Erkenntnissen dienen könnte.
2.4 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde geltend, die Uhren seien nie in seinen Briefkasten geworfen worden. Er habe den Beschwerdegegner nie mehr gehört und gesehen. Die Uhren seien wertvolle Stücke und nicht wertlos, wie der Beschwerdegegner sie beschreibe. Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer eine Gegenüberstellung mit dem Beschwerdegegner, da so die „Wahrheit ans Licht“ komme. Zudem bringt er vor, der gesamte Telefonverkehr mit dem Beschwerdegegner könne auf seinem Mobiltelefon nachgeprüft werden. In seiner weiteren Eingabe vom 3. Juli 2019 schlägt er darüber hinaus vor, die Behörden könnten mittels der Ortungsdaten des Mobiltelefons des Beschwerdegegners untersuchen, ob dieser die Uhren an seinen Wohnort zurückgebracht habe, wie er es geltend mache.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall stehen sich widersprechende Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners insbesondere hinsichtlich des in Frage stehenden Tatgeschehens gegenüber. Während der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner beschuldigt, die drei zwecks Reparatur mitgenommenen Uhren (zwei hochwertige Herrenarmbanduhren und eine Taschenuhr) nicht mehr zurückgebracht und sich nicht mehr bei ihm gemeldet zu haben (vgl. Polizeirapport vom 7. September 2018, act. 3, S. 2 ff. und Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. April 2019, act. 3, S. 2 ff.), sagte der Beschwerdegegner aus, er habe dem Beschwerdeführer ca. zwei bis drei Tage resp. rund eine Woche später, als er ebenfalls wegen anderer Uhrenarbeiten in Basel gewesen sei, telefonisch mitgeteilt, dass die Uhren trotz Batteriewechsels weiterhin nicht funktionierten. Daraufhin sei er vom Beschwerdeführer angewiesen worden, die Uhren in dessen Milchkasten zu werfen, da er nicht „zwäg“ sei und gerade keine Leute empfangen könne. Dies habe er getan (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 28. März 2019, act. 3, S. 2 ff.). Auch hinsichtlich des Werts der betreffenden Uhren machten die Parteien abweichende Aussagen. So gab der Beschwerdeführer einen Gesamtwert von ca. CHF 7'500.– bis CHF 8'000.– an (Herrenarmbanduhr Piaget Geneve aus 18-karätigem Gold ca. CHF 6'000.–, Herrenarmbanduhr Mercedes SLK-Model ca. CHF 1'000.– resp. CHF 500.–, Taschenuhr Marke Alpina ca. CHF 1'000.–; vgl. Polizeirapport vom 7. September 2018, act. 3, S. 2 und Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. April 2019, act. 3, S. 3 f.). Demgegenüber sagte der Beschwerdegegner aus, er habe nur „günstige“ Uhren vom Beschwerdeführer zur Reparatur erhalten mit einem geschätzten Gesamtwert von lediglich ca. CHF 280.– (Mercedes Quarzuhr ca. EUR 70.– bis EUR 80.– resp. CHF 80.– bis CHF 90.–, Ovio-Taschenuhr ca. EUR 70.– bis EUR 80.–, vergoldete Uhr ca. CHF 100.–). Bei der angeblichen Piaget-Uhr habe es sich bloss um eine vergoldete und nicht um eine Uhr aus Echtgold gehandelt (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 28. März 2019, act. 3, S. 3 ff.).
3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Situationen, in welchen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243 mit Hinweisen). Hintergrund bildet der Umstand, dass Aussagen in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen sind. Gerade bei Delikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist zudem die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar, da die Aussagenwürdigung andernfalls auf einer unvollständigen Grundlage beruht, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt (vgl. BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2016.10 vom 18. Juli 2016 E. 2.3). Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3, 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243). Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2016.10 vom 18. Juli 2016 E. 2.3).
Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann zur Anklageerhebung führen, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime "in dubio pro reo" zu einem Freispruch gelangen kann. Dementsprechend kann die Staatsanwaltschaft nicht in antizipierter Anwendung im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Dies gilt auch, wenn "Aussage gegen Aussage" steht. Derartige Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Dabei erlangt letztere Verfahrensmaxime ebenfalls erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37], vgl. 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2).
3.3 Mit Blick auf das Dargelegte vermag der Einstellungsbeschluss nicht zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Begründung lediglich geltend, sie habe durch ihre Ermittlungen nicht belegen können, dass der Beschwerdegegner die drei in Frage stehenden Uhren nicht an den Beschwerdeführer zurückgegeben habe. Dem Beschwerdegegner könne zudem kein Vorsatz in dem Sinne nachgewiesen werden, dass er bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Uhren bzw. des Vertragsschlusses die Absicht gehabt habe, die Uhren nicht zu retournieren. Auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubwürdigkeit der befragten Personen geht die Staatsanwaltschaft dabei nicht explizit ein. Implizit lässt sich aus ihrer Begründung ableiten, dass sie die Aussage des Beschwerdegegners als glaubhafter resp. jedenfalls nicht als unglaubhafter beurteilt hat als diejenige des Beschwerdeführers. Zu den Gründen für ihre diesbezügliche Einschätzung ergibt sich aus der Begründung der Einstellungsverfügung allerdings nichts. Im vorliegenden Fall besteht insbesondere hinsichtlich des Tatgeschehens resp. des tatbestandsmässigen Verhaltens eine „Aussage gegen Aussage-Situation“. Auch wenn es sich nicht um ein typisches „Vier-Augen-Delikt“ handelt, liegen jedenfalls nach dem bisherigen Ermittlungsstand weder für eine Rückgabe noch für eine Nichtrückgabe der Uhren objektive Beweise vor. Nach der unter E. 3.2 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in solchen Fällen entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage zu erheben, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Es obliegt in diesem Fall dem urteilenden Gericht, die Aussagen zu würdigen. Auf eine Anklageerhebung kann nur dann (ausnahmsweise) verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind, oder wenn der Beschwerdeführer ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind resp. wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint.
Inwiefern eine solche (Ausnahme-)Situation im vorliegenden Fall gegeben sein sollte, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar. Ohne dem urteilenden Sachgericht vorgreifen zu wollen, sprechen vielmehr gewisse Indizien gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdegegners, während keine Indizien resp. Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprechen, wonach er die Uhren nicht zurückerhalten habe. Ein Indiz, das gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdegegners spricht, wonach er die Uhren dem Beschwerdeführer zurückgebracht hat, ist der Umstand, dass er bereits einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 4. Mai 2016 (act. 3) wegen Veruntreuung, begangen am 18. August 2015 in […], indem er sich vom Ehepaar [...] eine IWC Uhr zur Reparatur aushändigen liess, welche er aber nicht mehr zurückgegeben hat, bestraft. Auch wenn aus dieser Vorstrafe nicht unmittelbar geschlossen werden kann, dass der Beschwerdegegner die betreffenden Uhren auch im vorliegenden Fall nicht zurückgebracht hat und damit den objektiven Tatbestand des Betrugs oder der Veruntreuung erfüllt haben könnte, weist der genannte Fall doch ein gleiches Vorgehensmuster auf, wie es dem Beschwerdegegner vorliegend vorgeworfen wird. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer von der betreffenden Vorstrafe des Beschwerdegegners nichts wissen konnte, spricht diese gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdegegners und umgekehrt für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers. Ein weiteres Strafverfahren, welches allerdings aufgrund eines Vergleichs mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 28. Dezember 2016 (act. 3) eingestellt wurde, wies ein leicht anderes Vorgehensmuster auf, betraf aber ebenfalls die Geschäfte des Beschwerdegegners mit Uhren. Da der Beschwerdegegner der Anzeigestellerin in jenem Fall den Betrag von CHF 1'200.–, den er für die Reparatur einer Wanduhr, die gemäss den Angaben der Anzeigestellerin nach der Reparatur immer noch nicht funktionierte, entgegengenommen hatte, zurückgab, willigte sie in einen Vergleich ein. Zudem ergibt sich aus einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Februar 2019, dass die Polizei des Kantons Luzern die Auskunft erteilt habe, es sei momentan kein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner hängig, allerdings sei er „u.a. wegen Betrugs und Veruntreuung im Zusammenhang mit Uhren schon mehrmals aktenkundig“ (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Februar 2019 „Ermittlung mutmassliche Täterschaft“, act. 3). Die weiteren Vorstrafen des Beschwerdegegners betreffen, soweit aus den Akten ersichtlich, dagegen andere Delikte (Diebstahl, mehrfache Begehung; einfache Körperverletzung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand sowie diverse Verkehrsdelikte; vgl. Strafregisterauszug vom 4. März 2019 und Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. und 18. Mai 2019, act. 3).
Des Weiteren zeigen sich Ungereimtheiten und Widersprüche in der Aussage und den Angaben des Beschwerdegegners im Ermittlungsverfahren des vorliegend zu beurteilenden Falls. So gab der Beschwerdegegner in einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 5. Februar 2019, als er über die Strafanzeige informiert wurde, an, sich auf Anhieb nicht erinnern zu können, er würde jedoch umgehend überprüfen, ob er noch im Besitz solcher Uhren oder Unterlagen sei und sofort zurückrufen. Auf ähnliche bei der Polizei des Kantons Luzern registrierte Fälle angesprochen, gab er an, diese Verfahren seien eingestellt worden (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Februar 2019 „Telefonische Rücksprache mit B____ [Verdächtiger]“, act. 3). Nachdem der Beschwerdegegner sich entgegen seines Versprechens, die Staatsanwaltschaft zurückzurufen, nicht mehr gemeldet hatte (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 28. März 2019, act. 3, S. 10), erinnerte er sich demgegenüber bei seiner Einvernahme am 28. März 2019 wieder, er habe die drei Uhren gemäss den Anweisungen des Beschwerdeführers in dessen Milchkasten geworfen, nachdem er den Beschwerdeführer ca. zwei bis drei Tage nach dem Treffen angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass die Uhren trotz Batteriewechsels nicht mehr liefen. Dabei konnte er sich an den genauen Tag des Einwurfs nicht mehr erinnern, da es fast ein Jahr her sei, aber noch daran, dass damals viele Kinder resp. „Töfflibuben“ draussen gespielt hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 28. März 2019, act. 3, S. 2 ff.). An anderen Stellen der Einvernahme gab er an, er könne sich noch gut erinnern resp. habe etwas „noch gut im Kopf“ (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 28. März 2019, act. 3, S. 2 und 5). Des Weiteren sagte der Beschwerdegegner aus, er habe für die Reparatur weder Geld verlangt noch erhalten: „Wie wir es abgemacht haben, wenn ich sie nicht flicken konnte, also die Uhren trotz neuer Batterien nicht laufen, kostet es nichts. […]“ (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 28. März 2019, act. 3, S. 5). Erscheint letztere Abmachung immerhin eigentümlich und drängt sich die Vermutung auf, der Beschwerdegegner habe damit das Vertrauen des Beschwerdeführers stärken wollen, dass dieser mit dem Vertrag kein Risiko eingehe, ist der gemäss der vom Beschwerdegegner ausgestellten Quittung vereinbarte Preis für die Reparatur der nach Aussage des Beschwerdegegners „günstigen“ Uhren (CHF 90.– für die Reparatur der angeblich vergoldeten Uhr im Wert von ca. CHF 100.– und je CHF 25.– für die Uhren mit einem Wert von CHF 80.– bis 90.– gemäss Einschätzung des Beschwerdegegners, vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 28. März 2019, act. 3, S. 3 ff.) jedenfalls nicht nachvollziehbar. Dabei meinte sich der Beschwerdegegner in der Einvernahme vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Quittung zudem an vereinbarte Reparaturkosten in Höhe von gesamthaft bloss CHF 60.– für alle drei Uhren zu erinnern (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 28. März 2019, act. 3, S. 2). Auf das Missverhältnis zwischen Reparaturkosten und Wert der Uhren angesprochen, sagte der Beschwerdegegner aus, dies sei seine Arbeit, der Beschwerdeführer habe dies so gewollt. Vielleicht habe er einfach Freude an der Uhr (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 28. März 2019, act. 3, S. 8). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer folgende Aussage: „[…] Stellen sie sich vor, für diese Reparaturpreise habe ich ihm sicher nicht Uhren im Wert von je CHF 100.00 gegeben, dann hätte ich mir ja grad neue kaufen können, wenn diese nur so viel Wert gehabt hätten. […]“ (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 17. April 2019, act. 3, S. 4). Mit Blick auf die genannten Indizien erscheint es, ohne dem urteilenden Sachgericht vorgreifen zu wollen, im vorliegenden Fall somit durchaus möglich, die Aussage des Beschwerdegegners als weniger glaubhaft zu beurteilen als diejenige des Beschwerdeführers, womit nicht gesagt werden kann, dass es im Falle einer Anklageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch des Beschwerdegegners kommen würde. Aber auch wenn man die Auffassung vertreten wollte, es sei im vorliegenden Fall nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist jedenfalls keine (Ausnahme-)Situation im Sinne der unter E. 3.2 dargelegten Rechtsprechung gegeben, in welcher das Strafverfahren eingestellt werden dürfte, hat doch der Beschwerdeführer kein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und erscheint eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände auch nicht aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich. Zudem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind. Zu denken ist diesbezüglich in erster Linie an eine Überprüfung der ein- und ausgehenden Telefonate des Beschwerdeführers und gegebenenfalls auch des Beschwerdegegners hinsichtlich der Wahrheit seiner Aussage, wonach er den Beschwerdeführer zwei bis drei Tage nach dem Treffen angerufen habe. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Begründung der Einstellungsverfügung auch insofern nicht überzeugt, als die Staatsanwaltschaft darlegt, dem Beschwerdegegner könne auch kein Vorsatz in dem Sinne nachgewiesen werden, dass er bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Uhren bzw. des Vertragsschlusses die Absicht hatte, die Uhren nicht zu retournieren. Könnte dem Beschwerdegegner tatsächlich kein diesbezüglicher Vorsatz nachgewiesen werden, käme doch immer noch eine Verurteilung wegen Veruntreuung in Frage.
3.4 Nach dem Gesagten kann beim derzeitigen Stand der Ermittlungen somit nicht davon ausgegangen werden, dass es im Falle einer Anklageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch des Beschwerdegegners kommen würde. Die Staatsanwaltschaft hätte bei dieser Sachlage – jedenfalls noch – nicht den Schluss ziehen dürfen, dass kein Straftatbestand erfüllt sei, sondern sie hätte allfällige weitere Ermittlungen tätigen und die Sache sodann (klar entlastende Erkenntnisse im Verlaufe der weiteren Ermittlungen vorbehalten) zur Anklage bringen müssen. Eine Erledigung mittels Strafbefehls dürfte mangels Geständnisses und ausreichend liquider Beweislage nicht in Frage kommen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschwerdegegner somit zu Unrecht (jetzt schon) eingestellt. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.