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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.137
ENTSCHEID
vom 24. Januar 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch […], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. Juni 2019
betreffend Rückzugsfiktion (Art. 355 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 2. April 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) des mehrfachen versuchten Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt und unter Anrechnung des bereits erstandenen Polizeigewahrsams von zwei Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Darüber hinaus wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und wurden dem Beschwerdeführer Auslagen in der Höhe von CHF 264.– sowie eine Abschlussgebühr von CHF 250.– auferlegt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einsprache.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer zwecks Einvernahme für den 30. April 2019 vorgeladen. Da von A____ hierbei ein Anwalt und anstatt der anwesenden [...]-Dolmetscherin eine [...]-Dolmetscherin beantragt wurde, konnte die geplante Einvernahme nicht durchgeführt bzw. musste abgebrochen werden. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 wurden der Beschwerdeführer und seine Verteidigung zu einer erneuten Einvernahme (am 5. Juni 2019) vorgeladen. An diesem Termin erschienen der Verteidiger und eine [...] sprechende Dolmetscherin, nicht jedoch der Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 13. Juli 2019 teilte die Verteidigung der Staatsanwaltschaft mit, A____ sei am 5. Juni 2019 krank gewesen, was mit einem ärztlichen Zeugnis vom 20. Juni 2019, worin ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen Gründen Mühe, Termine wahrzunehmen, unterlegt wird. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 ist die Staatsanwaltschaft auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 2. April 2019 entsprechend der Rückzugsfiktion (Art. 355 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) nicht eingetreten.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 11. Juli 2019, mit welcher die kostenfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung und das Eintreten auf die Einsprache vom 10. April 2019 beantragt wird. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde (unter o/e-Kostenfolge). In seiner Replik vom 14. August 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und damit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihr Nichteintreten auf die Einsprache mit der unentschuldigten Absenz des Beschwerdeführers an der Einvernahme vom 5. Juni 2019. Der Beschwerdeführer habe zwar seinen Rechtsvertreter am Abend vor dem Einvernahmetermin kontaktiert, indes keinen spezifischen Grund genannt, warum er am nächsten Tag nicht zur Einvernahme zu kommen gedachte. Indem er keinen Grund für seine Abwesenheit genannt habe, sei er der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben. Das nachgereichte Arztzeugnis vom 20. Juni 2019 sei unbehelflich: Die angeblich notwendigen Medikamente gemäss Rezept seien erst am 24. Juni 2019 bezogen worden. Aus diesem Grund erscheine die Krankheit nicht akut und der Beschwerdeführer hätte an der zur Diskussion stehenden Einvernahme teilnehmen können, zumal er durch seinen Rechtsvertreter informiert worden sei, dass er am 5. Juni 2019 zur Einvernahme kommen müsse.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor der Einvernahme vom 5. Juni 2019 trotz sprachlicher Barriere erheblichen Aufwand betrieben, welcher darauf hindeute, dass er unter allen Umständen an der Einsprache festhalten wolle. Weiter treffe ihn am Fernbleiben der Einvernahme vom 5. Juni 2019 kein Verschulden. Dies werde durch sein Arztzeugnis bestätigt. Ausserdem habe die Verteidigung am Abend vor der Einvernahme vom 5. Juni 2019 entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt.
3.
3.1
3.1.1 Die Strafprozessordnung regelt die Vorladung ausführlich in den Art. 201-206 StPO. Art. 202 Abs. 3 StPO sieht namentlich vor, dass bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Person angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Als Gegenstück hierzu hat der Vorladung Folge zu leisten, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Bleibt dagegen die Einsprache erhebende Person der Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Art. 255 Abs. 2 StPO enthält somit ausdrücklich zwei Bedingungen, die für den Eintritt der Rechtsfolge massgeblich sind, nämlich, dass der Betroffene erstens «trotz Vorladung» und zweitens «unentschuldigt» fernbleibt (BGE 140 IV 82 E. 3.5 S. 85). Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 355 Abs. 2 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen, und dies, obwohl die betroffene Person ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat.
3.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl deshalb nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, die Einsprache erhebende Person verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1 S. 159 f., 140 IV 82 E. 2.3 S. 84; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1). Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird. Konkret setzt die Rückzugsfiktion somit voraus, dass die Einsprache erhebende Person tatsächlich von der Vorladung und von den Folgen des Nichterscheinens Kenntnis hat. Sofern die beschuldigte Person über die Ansetzung der Einvernahme nicht informiert war, rechtfertigt es sich nicht, ihr eine doppelte Fiktion (der Zustellung der Vorladung und des Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl) entgegenzuhalten (Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO; BGE 142 IV 158 E. 3.5 S. 162; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.2). Vorbehalten bleiben Fälle des Rechtsmissbrauchs (BGE 140 IV 82 E. 2.7 S. 86).
3.2
3.2.1 Nach Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Im vorliegenden Fall wurde die (zweite) Vorladung vom 22. Mai 2019 der amtlichen Verteidigung zugestellt. Diese ist sodann auch pünktlich zur Einvernahme vom 5. Juni 2019 erschienen. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die berufsmässige Vertretung den Beschwerdeführer über die Einvernahme vom 5. Juni 2019 in Kenntnis setzte und dieser auch um die Folgen bei einem Nichterscheinen wusste, zumal der Vorladung auch ein Auszug aus der Schweizerischen Strafprozessordnung mit dem relevanten Art. 355 Abs. 2 StPO beigelegt war. Zudem darf auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer etliche Vorstrafen aufweist und deshalb als im Strafverfahren nicht unerfahren bezeichnet werden kann.
3.2.2 In diesem Zusammenhang erscheint die Bestreitung des Verteidigers, er habe am Abend vor der Einvernahme vom 5. Juni 2019 nicht mit dem Beschwerdeführer telefoniert, unglaubhaft. Dabei muss er sich neben dem soeben Referierten auch die Notiz der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2019 entgegenhalten lassen, wonach er anlässlich seines eigenen vergeblichen Eintreffens zur Einvernahme vom 5. Juni 2019 mitgeteilt hat, er habe am Vorabend einen Anruf des Beschwerdeführers erhalten, zumal die übrigen Notizen der Staatsanwaltschaft nicht in Zweifel gezogen werden. Aus der Notiz vom 30. April 2019 geht zudem hervor, dass es die Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft war, welche feststellte, dass der Beschwerdeführer nur schlecht [...] spricht und deshalb für die nächste Vorladung eine [...]-Dolmetscherin bestellte. Entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers ist es damit nicht auch der Staatsanwaltschaft anzulasten, dass ursprünglich eine [...]-Dolmetscherin aufgeboten worden war. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer hierauf in der Vorladung für die Einvernahme vom 30. April 2019 hingewiesen, was von ihm nicht beanstandet worden war.
3.3 Indem die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zunächst eine weitere Vorladung für eine dritte Einvernahme zustellte, diese in der Folge aber wieder absagte und die Rückzugsfiktion annahm, hat die Staatsanwaltschaft nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) verstossen: Der Beschwerdeführer war unabhängig von einer allfälligen dritten Einvernahme dazu verpflichtet, seine Entschuldigungsgründe für die zweite Einvernahme zu belegen. Erst die Absage der dritten Einvernahme hat jedoch dazu geführt, dass der Rechtsvertreter mit dem Beschwerdeführer sprechen konnte und ein ärztliches Zeugnis in Aussicht gestellt wurde. Dieses wurde dann am 20. Juni aus- und erst am 27. Juni 2019 zugestellt, nachdem die Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2019 nachgefragt hatte. Von Rechtsmissbrauch seitens der Staatsanwaltschaft kann vor diesem Hintergrund – entgegen den Ausführungen in der Replik – keine Rede sein.
3.4
3.4.1 Fraglich ist, ob das nachträglich eingereichte Arztzeugnis als Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben an der zweiten Einvernahme betrachtet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beschuldigte im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft (BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.2) und darüber hinaus das Rechtsmissbrauchsverbot auch für die Beschuldigten gilt (Thommen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 StPO N 79 ff.).
3.4.2 Der Beschwerdeführer soll gegenüber seiner Verteidigung als Grund für sein Fernbleiben angegeben haben, der «Ramadan» beeinträchtige sein Immunsystem (E-Mail vom 13. Juni 2019). Im ärztlichen Zeugnis vom 20. Juni 2019 wird demgegenüber keine Krankheit attestiert, welche auf ein schwaches Immunsystem zurückzuführen wäre. Vielmehr spricht die im zur Diskussion stehenden Zeugnis bescheinigte «Schwierigkeit, Termine wahrzunehmen» eher für psychisches Unvermögen, wobei der Krankheitswert einer solchen Schwierigkeit mit Fug in Frage gestellt werden darf. Zudem dürfte die Belastung durch diese «Krankheit» nicht erheblich gewesen sein, befand sich der Beschwerdeführer doch vorgängig in keiner ärztlichen Behandlung und löste das Rezept für das Psychopharmakon «Trittico» erst am 24. Juni 2019 ein. Durch den Widerspruch zwischen der gegenüber der Verteidigung angegebenen und im ärztlichen Zeugnis attestierten Krankheit erscheint der vorgebrachte Grund einer Krankheit als Schutzbehauptung, die in Anbetracht der Umstände nicht zu überzeugen vermag.
3.4.3 Demgegenüber könnte der Fastenmonat Ramadan für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers durchaus eine Rolle gespielt haben. Dieser endete im Jahr 2019 am 4. Juni 2019 (http://www.vaybee.de/service/ramadan-2011.php; zuletzt besucht am 3. Februar 2020). Es erscheint durchaus vorstellbar, dass es nach einem ausgiebigen Fastenbrechen (am 4. Juni 2019) schwierig ist, am darauffolgenden Tag um 08:30 Uhr an einer Einvernahme zu erscheinen. Einen Entschuldigungsgrund bildet dies jedoch nicht, da das Ende des «Ramadan» voraussehbar war. Es wäre deshalb am Beschwerdeführer gelegen, die Behörde bzw. seinen Verteidiger im Hinblick auf den «Ramadan» um einen anderen Einvernahmetermin zu bitten.
3.5 Zusammenfassend überzeugen die vorgebrachten Entschuldigungsgründe – insbesondere aufgrund der Art und Weise wie sie geltend gemacht wurden – nicht, um das Fernbleiben an der zweiten Einvernahme als entschuldbar im Rechtssinne zu qualifizieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt ein Desinteresse gegenüber dem Strafverfahren, welches nicht zu schützen ist. Dieses Desinteresse zeigte er auch gegenüber seinem Verteidiger, ergibt sich doch aus der Notiz der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2019 bzw. dem Schreiben des Verteidigers vom 13. Juni 2019, dass letzterer seinen Mandanten erst eine Woche nach der verpassten Einvernahme erreichen konnte. Folglich ist der Rückzug der Einsprache anzunehmen und der Strafbefehl vom 2. April 2019 in Rechtskraft erwachsen.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 800.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein Aufwand ist auf knapp fünf Stunden zu schätzen, die zum amtlichen Tarif von CHF 200.– entschädigt werden (zuzüglich Mehrwertsteuer). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Dem amtlichen Verteidiger, […], wird ein Honorar von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt somit CHF 1'077.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).