Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.138

 

ENTSCHEID

 

vom 7. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , […]                                                                            Beschwerdeführer

- Wohnort unbekannt -                                                               Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. Juni 2019

 

betreffend DNA-Analyse


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf mehrfache Körperverletzung, Beschimpfung und Sachbeschädigung. Im Zuge dessen musste er sich am 17. Juni 2019 einer erkennungsdienstlichen Erfassung unterziehen und einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) abgeben. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft darüber hinaus die Erstellung eines DNA-Profils an.

 

Gegen letztere Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 1. Juli 2019, mit der beantragt wird, die streitgegenständliche Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und von einer DNA-Analyse sowie der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 19. August 2019 repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

Die Erstellung eines DNA-Profils stellt eine Zwangsmassnahme dar. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO kann eine solche nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Entscheide über Zwangsmassnahmen sind zu begründen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 80 N 4, 6, Art. 199 N 2, Art. 241 N 4, Art. 260 N 10; AGE BES.2018.182 vom 14. Februar 2019 E. 2).

 

3.

Dass ein hinreichender Tatverdacht bezüglich mehrfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung besteht, wird vom Beschwerdeführer aufgrund der Aussagen der Geschädigten C____, seinen eigenen Aussagen (A____ hat anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Juni 2019 eine Entschädigungsforderung bezüglich der ihm vorgeworfenen Sachbeschädigung akzeptiert), der jeweiligen Polizeirapporte (im Rapport vom 9. Juni 2018 ist die Rede davon, dass der Beschwerdeführer zugebe, C____ geschlagen zu haben), der Fotodokumentationen sowie des Arztzeugnisses des Universitätsspitals Basel zu Recht nicht bestritten. Was die dem Beschwerdeführer ebenfalls vorgeworfene Beschimpfung anbetrifft, ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 9. Juni 2018, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte als „Hure“ betitelt und er ihren Vater als „drogensüchtig“ bezeichnet haben soll. Dem Einvernahmeprotokoll vom 3. Januar 2019 kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte „unerzogene Schlampe“ und „Hurentochter“ genannt haben soll. Damit ist ohne weiteres auch von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Tatbestands der Beschimpfung auszugehen.

 

4.

4.1      Die Staatsanwaltschaft begründet die Anordnung der DNA-Analyse in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2019 mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person auch in andere (vergangene oder künftige) Vergehen oder Verbrechen verwickelt sein könnte. Zudem diene die DNA-Analyse auch der Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten Delikten bzw. der Identifizierung von Delikten, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt seien. Anhand konkreter Anhaltspunkte (nicht in der Schweiz wohnhaft, trotzdem hier delinquiert, vorbestraft) bestehe gegenüber dem Durchschnittsbürger eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits früher andere Vergehen oder Verbrechen begangen habe oder begehen wird.

 

4.2      Die Staatsanwaltschaft macht damit zu Recht nicht geltend, die DNA-Analyse sei für die Sachverhaltsklärung des konkreten Falls notwendig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann über die Sachverhaltsabklärung hinaus auch dann ein DNA-Profil erstellt werden, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in vergangene oder auch künftige Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich dabei um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3, 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3, 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2). Es ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5). Trifft dies nicht zu, schliesst dies die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4). Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch (spezial)präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2, 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3; Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 255 N 11).

 

4.3      Selbst wenn – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – zutreffen würde, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr bezüglich häuslicher Gewalt besteht, ist zu beachten, dass bei derartigen Delikten in der Regel nicht die Identifikation des Täters, sondern vielmehr der Ablauf des konkreten Vorfalls strittig ist. Zur Abklärung desselben ist ein DNA-Profil aber zum vornherein untauglich. Für andere Gewaltstraftaten bestehen – auch wenn beim Beschwerdeführer wohl ein Alkohol-Problem vorliegen dürfte – keinerlei Anhaltspunkte. Auch kann der Beschwerdeführer schwerlich als Kriminaltourist bezeichnet werden, ist doch erstellt, dass der Beschwerdeführer und die Geschädigte C____ in der Vergangenheit zumindest zeitweise ein Liebespaar waren und seine Aufenthalte in der Schweiz hauptsächlich darauf zurückzuführen sein dürften. Darüber hinaus hätte die Verurteilung zu drei Monaten Freiheitsstrafe wegen Diebstahls aus dem Jahr 2000 (in […]) nach Schweizer Recht gestützt auf Art. 369 Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schon längst aus dem Strafregister gelöscht werden müssen, sodass auch daraus nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann (Art. 369 Ziff. 7 StGB).

 

5.

5.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die in Art. 197 StPO statuierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und das aus dem WSA des Beschwerdeführers erstellte DNA-Profil zu löschen bzw. von der Erstellung eines solchen abzusehen ist.

 

5.2      Bei diesem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die von seinem Vertreter geltend gemachte Entschädigung erscheint angemessen und ist zu vergüten (Kopien werden praxisgemäss bloss mit CHF 0.25 pro Stück abgegolten [BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 7.3, BES.2017.15 vom 10. Mai 2017 E. 2.2]). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, das aus dem WSA des Beschwerdeführers erstellte DNA-Profil zu löschen bzw. von der Erstellung eines solchen abzusehen.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘023.35 und ein Auslagenersatz von CHF 12.30, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 79.75, insgesamt somit CHF 1‘115.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.