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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.139
ENTSCHEID
vom 13. Januar 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Entscheid des Appellationsgerichts vom 8. Juli 2019)
Sachverhalt
Im gegen sie geführten Strafverfahren hat A____ (Gesuchstellerin) Beschwerde betreffend einen Antrag auf weitere Einvernahme und Befangenheit der Staatsanwaltschaft erhoben. Auf diese Beschwerde ist das Appellationsgericht mit Entscheid vom 8. Juli 2019 nicht eingetreten, wobei die Verfahrenskosten von CHF 500.– zulasten der Gesuchstellerin verlegt wurden.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 beantragt sie den Erlass der Verfahrenskosten von CHF 500.–. Sie habe nur das Einkommen der AHV von CHF 1'164.– und müsse davon die reduzierte Krankenkassenprämie von CHF 306.– sowie eine weitere monatliche Akonto-Zahlung leisten.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni 2020 E. 1). Der Entscheid vom 8. Juli 2019 wurde durch das Appellationsgericht gefällt, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs ein Einzelrichter desselben zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn sie mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).
2.2 Die Gesuchstellerin verfügt gemäss ihrer Darlegung über ein bescheidenes AHV-Einkommen. Sie befindet sich im Untersuchungsgefängnis. Mit Urteil des Strafgerichts vom 11. August 2020 wurde über die Gesuchstellerin eine Verwahrung angeordnet. Auch wenn dieses Strafurteil nicht rechtskräftig ist, ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in absehbarer Zeit kein Einkommen wird erzielen können. Unter Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse sind die Kosten, die ihr mit Entscheid vom 8. Juli 2019 auferlegt wurden, zu erlassen.
3.
Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. Juli 2019 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.– erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.