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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.144
ENTSCHEID
vom 1. Juli 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 25. Juni 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Aufgrund einer Strafanzeige von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 21. Juli 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen zwei weibliche Angehörige des Fahndungsdienstes der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch sowie einfache Körperverletzung. In ihrer Strafanzeige beschuldigte die Beschwerdeführerin die beiden Polizistinnen, sie im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung bzw. während der Verbringung in die Arrestzelle im Vorfeld einer Einvernahme verletzt zu haben. Sie präsentierte diesbezüglich zu Beginn der Einvernahme gegenüber dem anwesenden Kriminalkommissär C____ blau unterlaufene Stellen an ihrem rechten Oberarm, ihrem linken Daumen sowie ihrer rechten Hand. Ausserdem machte sie geltend, dass sie oberhalb des rechten Rippenbogens einen schwarzen Fleck habe (act. 5, S. 30).
Gestützt auf diese Aussagen wurde eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) aufgeboten (act. 5, S. 90 ff.). Diese untersuchte die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Einvernahme. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, da kein Tatverdacht erfüllt sei bzw. Rechtfertigungsgründe vorlägen. Gegen die Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokat, mit Eingabe vom 5. Juli 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Dabei wurde zum einen die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragt. Der Fall sei an die Staatsanwaltschaft zwecks weiterer Ermittlung zurückzuweisen, wobei insbesondere die Beschwerdeführerin einzuvernehmen sowie mit den «angeführten Aussagen, Beweismitteln sowie den Verdächtigen zu konfrontieren» sei. Überdies sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren und es seien ein zweiter Schriftenwechsel sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten der Beschwerdeführerin und unter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit B____. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme zur Beschwerde vom 5. August 2019, es seien die Beschwerde vom 5. Juli 2019 sowie der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie verwies zur Begründung der Verfahrenseinstellung grundsätzlich auf die in der Einstellungsverfügung vom 25. Juni 2019 gemachten Ausführungen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit den Akten mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. August 2019 zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik mit Frist bis zum 29. August 2019 zugestellt.
Mit Schreiben vom 19. August 2019 ersuchte B____ das Gericht um Mitteilung, ob der ihm durch das Gericht zugestellte Aktenordner der Beschwerdeführerin zur alleinigen Durchsicht ausgehändigt werden dürfe. Nach dazu erfolgter Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2019 wurde durch die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. August 2019 das Gesuch unter der Auflage bewilligt, dass die Durchsicht entweder in den Räumlichkeiten des Anwalts oder unter dessen Aufsicht stattzufinden habe oder er der Beschwerdeführerin auf ihre Kosten Kopien der Akten aushändigt.
Mit Replik vom 30. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr in Ergänzung der Akteneinsicht die vom in Frage stehenden Sachverhalt vorliegenden Videoaufnahmen zugänglich zu machen und Gelegenheit zur Ergänzung der Replik zu geben. Des Weiteren verlangte sie erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, unter anderem zwecks Anhörung der Beschwerdeführerin und Erörterung der Videoaufzeichnungen. Überdies seien unter anderem die fehlenden Akten zu ergänzen, die in der Replik genannten Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu laden sowie der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde die Original-CD mit den Videoaufzeichnungen B____ zugestellt und um Retournierung zusammen mit der ergänzten Replik bis zum 24. Februar 2020 gebeten. Schliesslich wurde die unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeführerin mit B____ als Rechtsvertreter im Umfang des angemessenen Aufwandes bewilligt. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 wurde B____ erneut aufgefordert, die Original-CD dem Gericht zu retournieren.
Mit Ergänzung der Replik vom 30. März 2020 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass ihr eine Kopie der zur Einsichtnahme zugestellten CD zuzustellen sei, welche sie problemlos auf einem gängigen PC anschauen könne. Für die Stellungnahme zum Video sei der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung um einen Monat zu gewähren. Mit Verfügung vom 31. März wurde B____ ein weiteres Mal dazu aufgefordert, die Original-CD bis spätestens zum 7. April 2020 zu retournieren, andernfalls sich die Verfahrensleiterin Disziplinarmassnahmen nach Art. 64 StPO vorbehalte. Mit Schreiben vom 2. April 2020 reichte B____ dem Gericht ein Schreiben des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes Dr. med. D____ ein, worin dieser angab, dass die CD – nachdem er diese von B____ zwecks Einsicht erhalten, nicht aber habe ansehen können – aus «eigenem Verschulden» nicht mehr auffindbar sei. Mit Verfügung vom 14. April 2020 wurde die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angefragt, ob sie eine Kopie der fraglichen Aufzeichnungen im Untersuchungsgefängnis zur Verfügung stellen könne. Darüber hinaus wurde B____ eine Frist bis zum 27. April 2020 gewährt, um Stellung zur Frage zu nehmen, weshalb er – entgegen der Anweisung in vorgängigen Verfügungen – die CD dem Arzt der Beschwerdeführerin ausgehändigt habe. Mit Schreiben vom 17. April 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass keine Kopie der Aufzeichnungen vorhanden sei. Mit Verfügung vom 21. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Ergänzung der Replik peremptorisch bis zum 8. Mai 2020 verlängert. Mit Eingabe vom 24. April 2020 brachte B____ vor, dass er die leihweise Aushändigung der CD an Dr. med. D____ für verantwortbar gehalten habe. Auch sei die Herausgabe der CD nicht entgegen den gerichtlichen Verfügungen vom 30. August 2019 sowie vom 30. Januar 2020 erfolgt.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 teilte Dr. med. D____ dem Gericht mit, dass die CD in der Zwischenzeit wieder zum Vorschein gekommen sei. Auch habe er diese ursprünglich nicht von B____ erhalten, sondern von der Beschwerdeführerin (welche die CD zuvor eingeschrieben von ihrem Rechtsvertreter zugeschickt erhalten habe). Dr. med. D____ stellte unter anderem sinngemäss den Antrag, dass B____ als UP-Rechtsvertreter auszutauschen sei, da eine genügende Rechtsvertretung durch diesen nicht gewährleistet werden könne. Mit teilweiser Replik vom 8. Mai 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde und den dazu gemachten Eingaben festhalte. Den Inhalt der CD kenne sie bis heute nicht. Es obliege dem Gericht, dafür zu sorgen, dass die Akten in transparenter Form verschickt würden. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 verweigerte die Instruktionsrichterin den beantragten Anwaltswechsel, da die Beschwerde entscheidreif und der Schriftenwechsel damit geschlossen sei. Der Entscheid werde gestützt auf die vorhandenen Akten ergehen und die Beschwerde im schriftlichen Verfahren behandelt. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 wurde Dr. med. D____ dazu aufgefordert, die Original-CD mit den Aufnahmen der Überwachungskamera dem Gericht bis spätestens am 20. Mai 2020 zurückzuschicken. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die CD von Dr. med. D____ nicht innert Frist retourniert worden sei. Entsprechend gedenke sie, ihm sowie der Beschwerdeführerin wegen Störung des Geschäftsganges durch den Verlust der Original-CD gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO je eine Ordnungsbusse von CHF 200.– aufzuerlegen. Den beiden Betroffenen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juni 2020 eingeräumt. Diese Frist verstrich jedoch in beiden Fällen ungenutzt.
Am 5. Juni 2020 wurde bei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens VT.2020.9238 wegen des Verdachts auf Unterdrückung von Urkunden eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde bei ihr die Original-CD mit den Videoaufnahmen der Überwachungskamera gefunden, welche die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Juni 2020 dem Gericht zukommen liess.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Ergänzungen zu den Parteistandpunkten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat. Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privat(straf)klägerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da der von ihr zur Anzeige gebrachte Sachverhalt bzw. die damit zusammenhängenden Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 1.2). Die Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2019 (Postaufgabe vom gleichen Datum) ist form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Nach Art. 390 Abs. 5 StPO kann die Rechtsmittelinstanz jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung anordnen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine «Kann-Vorschrift», die Beschwerdeinstanz ist entsprechend nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung anzuordnen (BGer 6B_609/2019 vom 1. November 2019 E. 4; 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 3). Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag einerseits damit, dass sie selbst vom Gericht zu hören sei, sowie andererseits mit ihrem Konfrontationsanspruch gegenüber den Polizistinnen.
1.3.1 Die Beschwerdeführerin hat als Partei im Strafverfahren grundsätzlich einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch umfasst unter anderem das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO), sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Ausübung des Äusserungsrechts muss nach Lehre und Rechtsprechung nicht in Form eines mündlichen Vortrags erfolgen, vielmehr genügt auch die Schriftform den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Vest/Horber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 107 StPO N 30 f.; BGE 134 I 140 S. 148 E. 5.3). Ein Recht auf Einvernahme zur Sache steht nur der beschuldigten Person zu (Art. 157 Abs. 2 StPO). Der Teilgehalt des rechtlichen Gehörs von Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO gibt der Privatklägerschaft das Recht, die für die Beurteilung des Sachverhalts relevanten Beweise zu nennen, und verpflichtet die Behörden, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen. Die Behörde darf jedoch auf die Erhebung eines beantragten Beweises verzichten, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich untauglich sind oder wenn die Behörde aufgrund schon erhobener Beweise zu einem Schluss gekommen ist und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annimmt, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht abgeändert werden könnte (Vest/Horber, a.a.O., Art. 107 N 34). Eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin zur Sache drängt sich vorliegend nicht auf. Einerseits geht es vorliegend nicht um die Prüfung von Tatsachenfragen und auch nicht um einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin, sondern lediglich um die Überprüfung der Einstellungsverfügung. Andererseits sind die vorliegend interessierenden Hauptbeweismittel das ärztliche Gutachten des IRM sowie die Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera aus dem Zellentrakt des Untersuchungsgefängnisses. Der Beschwerdeführerin wurde dazu während des Verfahrens das rechtliche Gehör gewährt: Sie konnte ihre Meinung zum Vorgefallenen im Allgemeinen – etwa im Vorfeld der Einvernahme vom 21. Juli 2015 und im Rahmen der Begutachtung durch das IRM – sowie zu den einzelnen Beweismitteln im Besonderen – mehrmals im schriftlichen Verfahren in anwaltlicher Vertretung – schildern. Die vorliegenden Beweismittel sind somit ausreichend, um die Frage der Einstellung oder der Weiterführung des Strafverfahrens beurteilen zu können.
1.3.2 Ein Anspruch auf Konfrontation steht nur der beschuldigten Person, nicht aber der Privatklägerschaft zu (vgl. Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 147 N 12). Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat nicht die strafrechtliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zum Inhalt, sondern hat sich einzig mit der Frage zu befassen, ob gegen die Polizistinnen das Strafverfahren zu Recht eingestellt worden oder ob Anklage zu erheben ist. Das Recht auf Konfrontation stünde damit allenfalls den beiden Polizistinnen zu, nicht jedoch der Beschwerdeführerin als Privatklägerin.
1.4 Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, dass die dem Verfahren zugrundeliegenden Akten unvollständig seien. So habe man etwa diverse Akten aus dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren nicht beigezogen. Die Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August 2019 gewährt und die vollständigen Akten ihrem Rechtsvertreter zugestellt. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin als fehlend monierten Akten ist festzuhalten, dass diese keinen Einfluss auf das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen die angefochtene Einstellungsverfügung haben. Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um die Frage, ob das Strafverfahren hinsichtlich des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts vom 21. Juli 2015 (Zufügung der Hautunter- und -einblutungen am rechten Oberarm sowie an beiden Daumen) rechtmässig eingestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Verletzungen unrechtmässig durch beide oder eine der beiden Polizistinnen – während der Verbringung der Beschwerdeführerin in die Arrestzelle – verursacht worden sind. In Bezug auf diese Fragestellung wird jedoch keine Unvollständigkeit der Akten gerügt. Auch allfällige Videoaufnahmen in der Zelle könnten keinen Aufschluss über die Vorkommnisse vor der Zelle geben und sind somit nicht relevant. Das gleiche gilt auch für die Frage, ob die im Strafverfahren durchgeführte Hausdurchsuchung unverhältnismässig war, die Frage der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre anwaltliche Vertretung oder das Vorhandensein einer Glocke in der Arrestzelle. Auch zur Kritik der Beschwerdeführerin über eine angebliche Unverhältnismässigkeit betreffend das Vorgehen bei ihrer Festnahme an ihrem Wohnort am Morgen des 21. Juli 2015 durch die damals anwesenden Polizisten lässt sich festhalten, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht das richtige Gefäss zur Klärung dieser Frage darstellt. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch geltend, sie habe die Videoaufzeichnung der Überwachungskamera trotz Vorliegens der Original-CD bis heute nicht anschauen können, da technische Gründe dem entgegengestanden seien. Hierzu ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 5. Juni 2020 gefundene – und dem Appellationsgericht durch die Staatsanwaltschaft zugestellte – Original-CD nebst zwei Dateien mit den Aufnahmen der Überwachungskamera ein Programm, mit welchem diese Dateien geöffnet und angeschaut werden können (sowie ein PDF-Dokument mit einer genauen Anleitung, wie das Programm zu betätigen ist), enthielt. Dem Gericht war es problemlos möglich, diese Videos über das auf der CD zur Verfügung gestellte Programm zu betrachten. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin effektiv nicht möglich gewesen sein sollte, die CD abzuspielen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Akten eine Beschreibung mit Ausdrucken von Standbildern über die entscheidenden Szenen vor der Zellentüre enthalten (act. 5, S. 69 ff.) und der Beschwerdeführerin vorlagen. Auch mit letzteren können die Geschehnisse ohne Weiteres rekonstruiert werden. Zudem wurde das Video auch vom IRM angesehen, beschrieben und mit den festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin abgeglichen. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar 2020 darauf hingewiesen hat, dass es keine technischen Auskünfte zur Lesbarkeit der CD erteilen könne, solange diese sich noch bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter befinde.
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 143 IV 241 S. 243 E. 2.2.1 f.; 138 IV 186 S. 191 E. 4).
2.2 Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 S. 243 E. 2.2.1; 138 IV 86 S. 90 f. E. 4.1 und 4.2; 138 IV 186 S. 190 E. 4.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1, BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 S. 243 E. 2.2.1 mit Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).
2.3 Gegen die beiden Polizistinnen wurde ein Verfahren wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch sowie einfache Körperverletzung eröffnet. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Im Rahmen der Untersuchung durch das IRM (vgl. Gutachten IRM, act. 5, S. 90 ff.) gab die Beschwerdeführerin zum in Frage stehenden Vorfall an, dass sie sich am Morgen des 21. Juli 2015 geweigert habe, in den Zellentrakt bzw. die ihr zugewiesene Zelle zu gehen, da man zuerst den für die Einvernahme zuständigen Kriminalkommissär C____ kontaktieren solle. Darauf habe eine der beiden Polizistinnen sie mit beiden Händen am rechten Oberarm gepackt und eine entgegensetzte Drehbewegung durchgeführt, so als ob man etwas «auswringt». Zudem sei die Beschwerdeführerin gegen die sich vor ihr befindende Gittertür zum Eingang des Zellentrakts gedrückt worden und dadurch – da sie keinen Widerstand geleistet habe – ungebremst in deren Eisenstangen geprallt. Dabei habe sie sich insbesondere den rechten Arm angeschlagen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin beim Aufschliessen der Türe durch einen anderen Polizisten von dieser auch am Bauch getroffen worden, wo sie zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls einen blauen Fleck festgestellt habe.
2.4 Demgegenüber hielt die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung fest (act. 1), dass die eindeutigen Ergebnisse der Ermittlungen zweifelsfrei ergeben würden, dass im Rahmen der Anhaltung der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2015 bei den beiden Polizistinnen keinerlei Fehlverhalten vorgelegen habe. Insbesondere die Videoaufzeichnungen im Bereich des Zellentrakts des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt würden ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der IRM-Untersuchung gemachten Aussagen über den angeblichen Handlungsablauf mit den wahren Gegebenheiten nicht übereinstimmten. Weder sei sie von den Polizistinnen mit beiden Händen am rechten Oberarm unter Ausführung einer «wringenden» Drehbewegung gepackt worden, noch habe man sie gegen die Gittertür gedrückt. Entsprechend sei sie auch nicht ungebremst gegen die Eisenstangen geprallt oder von der aufgehenden Zellentür am Bauch getroffen worden. Der von den Polizistinnen durchgeführte Griff an den Ober- bzw. Unterarmen und Händen der Beschwerdeführerin, deren Festhaltung sowie Verbringung in die Zelle seien vielmehr mustergültig und unter Einhaltung der im Rahmen der polizeilichen Ausbildung geschulten Methode «3 D» durch legitimen, rechtmässigen polizeilichen Zwang erfolgt.
2.5 Durch das Gutachten des IRM (act. 5, S. 90 ff.) wurden bei der Beschwerdeführerin am rechten Oberarm aussen- und innenseitig sowie aussenseitig an beiden Daumen ungeformte Hautunter- und -einblutungen festgestellt. Die Hämatome am rechten Oberarm konnten dabei zwanglos auf das im Überwachungsvideo vom 21. Juli 2015 zu sehende beidhändige Festhalten der Beschwerdeführerin durch die beiden Polizistinnen zurückgeführt werden. Diesem Befund widerspricht auch die Staatsanwaltschaft nicht in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1). Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung wäre damit erfüllt (sofern man nicht von einer blossen Tätlichkeit ausgeht, vgl. unten Ziff. 2.9). Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Hämatome am rechten Oberbauch sowie an der rechten Oberschenkelaussenseite konnten vom IRM hingegen nicht dem fraglichen Vorfall zugeordnet werden, da sie zeitlich vorher entstanden sein müssten. Entsprechend werden sie vorliegend auch nicht dem zu behandelnden Ereigniszeitraum zugeordnet. Hinsichtlich der Hautunter- und -einblutungen an den Daumen gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie sich diese zugezogen habe, als sie von den Polizistinnen gegen die Zellentür gedrückt worden sei (act. 5, S. 94). Ein solches Vorgehen durch die Polizistinnen ist auf den Videoaufnahmen der Überwachungskamera jedoch nicht ersichtlich. Gemäss Gutachten des IRM komme ein Anschlagen der Daumen an einer harten Oberfläche – zum Beispiel in der Zelle – als Entstehungsursache «gut in Frage» (act. 5, S. 96). Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin die Verletzungen an den Daumen unabhängig vom Vorgehen der Polizistinnen zugezogen haben muss. Hinsichtlich der Hämatome am rechten Oberarm nahmen die Polizistinnen beim Ergreifen der Beschwerdeführerin im Zellentrakt aber zumindest auch in Kauf, dass diese die Hautunter- und -einblutungen erleidet. Auch der subjektive Tatbestand wäre damit erfüllt.
2.6 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Einstellungsverfügung vor, dass Rechtfertigungsgründe für das Vorgehen der Polizistinnen vorlägen. Soweit es sich bei den durch die beiden Polizistinnen durchgeführten Griffen an die Arme der Beschwerdeführerin um Eingriffe in ihre körperliche Integrität bzw. um die Anwendung angemessenen (konkret jedoch nur minimalen) Zwanges handle, sei diese Massnahme durch die gesetzlich statuierten und der Gefahrenabwehr dienenden Aufgaben der Polizei gerechtfertigt (act. 1). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Fotosequenzen der Videoaufnahme vom 21. Juli 2015 aus dem Zellentrakt deutlich aufzeigen würden, «dass mehrere Beamte, wohlgemerkt martialisch und kommunikativ geschult, unverhältnismässig auf […sie] einwirken würden.» (act. 11, S. 5 Ziff. 16).
2.7 Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Solche Rechtfertigungsgründe können in Bundesgesetzen sowie kantonalen Erlassen (sofern der Bund nicht schon selbst legiferiert hat) enthalten sein (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 14 StGB N 12 f.). Die Verbringung der Beschwerdeführerin in die Arrestzelle erfolgte gestützt auf einen Festnahmebefehl (Art. 207 und 217 StPO) vom 20. Juli 2015 (act. 5, S. 21). Dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme gemäss Art. 196 ff. StPO. Die durch die Polizistinnen an der Beschwerdeführerin hervorgerufenen Hämatome entstanden somit im Rahmen der Durchführung der vorgenannten Zwangsmassnahme. Hinsichtlich der Gewaltanwendung während solchen Massnahmen findet sich eine gesetzliche Regelung in Art. 200 StPO (auch das kantonale Polizeigesetz [PolG, SG 510.100] verweist in § 31 Abs. 2 für die Anwendung polizeilichen Zwangs im Rahmen der Strafverfolgung auf die Schweizerische Strafprozessordnung). Demgemäss darf zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden, die jedoch verhältnismässig sein muss. Im Sinne eines verhältnismässigen Vorgehens ist die betroffene Person, wenn immer möglich, als Erstes dazu aufzufordern, freiwillig der jeweiligen Massnahme Folge zu leisten. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Polizei sie unter Anwendung von Zwang dazu bewegen (vgl. Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 217 StPO N 11).
2.8 Die zwangsanwendenden Polizeibeamten müssen entsprechend in jedem Fall dasjenige Hilfsmittel wählen, welches voraussichtlich die geringste Beeinträchtigung für die betroffene Person mit sich bringt. Das Vorgehen der Polizistinnen ist in dieser Hinsicht gemäss den Videoaufnahmen der Überwachungskamera nicht zu beanstanden. Das Bildmaterial zeigt auf, dass die beiden Polizistinnen vor dem Eingang zum Zellentrakt während rund einer Minute (07:39.57 – 07:40:53) vor und neben der Beschwerdeführerin stehen und sich mit ihr unterhalten (act. 5, S. 70 ff.). Dies ist auch mit dem Bildbeschrieb, sie würden versuchen, die Beschwerdeführerin zur Kooperation zu motivieren, kongruent (act. 5, S. 72). Während des Gesprächs gestikuliert die Beschwerdeführerin mit dem linken Arm (07:40.22). Erst nach gut einer Minute der versuchten Deeskalation versuchen die Polizistinnen nach der Beschwerdeführerin zu greifen, um sie in die Zelle zu führen (07:40.56), worauf sich Letztere abdreht (07:40:57) und erst danach von den Beamtinnen – soweit sichtbar – an den Oberarmen festgehalten wird (07:40:58). Dieses Standbild zeigt gleichzeitig die Beschwerdeführerin in einer schwungvollen Stellung (Haare leicht fliegend) mit erhobenem linken Ellenbogen. Im nächsten Bild (07:41:00) wird die Beschwerdeführerin nur noch von einer der Polizistinnen am Arm gehalten und ihr anderer Arm schwingt nach hinten. Auch im Video ist ersichtlich, dass sie sich aus dem Griff der Polizistinnen losgerissen hat bzw. sich ganz loszureissen versuchte. Um 07:41:03 wird sie dann von der zweiten Polizistin auch wieder am Arm ergriffen, den sie abwehrend in die Höhe hält, und um 07:41:07 in Richtung der vergitterten Zellentüre geführt. Gleichzeitig eilen zwei männliche Mitarbeitende herbei, die jedoch die Beschwerdeführerin nicht berühren. Zu keiner Zeit ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Kontakt mit einer der Zellentüren gehabt hätte. Das beidhändige Halten des Oberarms der Beschwerdeführerin im Rahmen eines dynamischen Geschehens ist somit erstellt, wobei diese Dynamik von der Beschwerdeführerin selbst ausgegangen ist, nachdem die beiden Polizistinnen sie – womöglich kräftig – an den Armen ergriffen haben, um sie in die Zelle zu führen. Es ist möglich, dass die Beschwerdeführerin dabei eine drehende «Wringbewegung» empfunden hat, doch ist dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die heftigen Abwehrbewegungen der Beschwerdeführerin selber zurückzuführen (vgl. Standbild 07.41.03, act. 5, S. 75). Eine übermässige oder unnötige – und damit unverhältnismässige – Gewaltanwendung lässt sich aufgrund dieser Bilder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nachweisen (um deeskalierend zu wirken, wurde bei der Festnahme in der Wohnung der Beschwerdeführerin sogar darauf verzichtet, ihr Handschellen anzulegen, vgl. act. 5, S. 81). Die erlittenen Bagatellverletzungen lassen sich durch die Notwendigkeit, die sich körperlich wehrende Beschwerdeführerin festzuhalten, nachdem sich diese geweigert hatte, den Zellentrakt zu betreten, ohne Weiteres erklären (vgl. Gutachten IRM, act. 5, S. 96). Für die durch die Polizistinnen zugefügten Verletzungen läge damit ein Rechtfertigungsgrund vor, weshalb bei einer Beurteilung durch das Sachgericht ein Freispruch sicher erscheint. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist in dieser Hinsicht daher rechtmässig ergangen.
2.9 Es liesse sich auch argumentieren, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hautunter- und -einblutungen am rechten Oberarm sowie an den Daumen um blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB handeln könnte. Als Tätlichkeiten sind Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (BGE 107 IV 40 S. 42 E. 5.c; 134 IV 189 S. 191 f. E. 1.3; Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 126 StGB N 5). Die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen blauen Flecken an den genannten Körperstellen würden grundsätzlich unter die Kategorie der Tätlichkeiten fallen, da sie auch nicht vorgebracht hat, dass ihr dadurch erhebliche Schmerzen zugefügt worden seien. Auch gemäss Gutachten des IRM waren die festgestellten Verletzungen nur oberflächlich und würden erfahrungsgemäss folgenlos ausheilen (act. 5, S. 96). Würde es sich entsprechend um eine Tätlichkeit – und damit um eine blosse Übertretung gemäss Art. 103 i.V.m. Art. 126 Abs. 1 StGB – handeln, so wäre für die Tat gemäss Art. 109 StGB bereits die Verjährung eingetreten, weshalb das Strafverfahren diesbezüglich ebenfalls einzustellen wäre.
2.10 Des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Unter Amtsgewalt werden Machtbefugnisse verstanden, die dem Amtsträger durch das Amt verliehen werden (BGE 114 IV 41 S. 42 f. E. 2). Solche Machtbefugnisse zeichnen sich durch die Berechtigung aus, Zwang auszuüben (vgl. dazu Trechsel/Vest, in: StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 312 N 3 ff.). Die Amtsgewalt wird durch denjenigen missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 114 IV 41 S. 42 f. E. 2; 113 IV 29 S. 30 E. 1; 108 IV 48 S. 49 E. 1; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil Bd. II, 7. Auflage, Bern 2013, § 59 N 9).
2.11 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Einstellungsverfügung vor, dass der Straftatbestand nicht erfüllt sei. Wie bereits festgehalten wurde (vgl. oben Ziff. 2.8), sind die Polizistinnen im Rahmen der Zwangsausübung rechtmässig vorgegangen. Daraus folgt, dass sie ihre Machtbefugnisse auch nicht unrechtmässig angewendet haben. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist damit als nicht erfüllt anzusehen, wodurch bei einer Beurteilung durch das Sachgericht ebenfalls ein Freispruch sicher erscheint. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist daher auch in dieser Hinsicht rechtmässig ergangen.
3.
3.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1’000.– bestrafen. Dabei bedarf es keiner vorgängigen Verwarnung, eine Sanktionierung mit Ordnungsbusse kann somit nicht nur im Wiederholungsfall erfolgen (Jent, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 64 StPO N 1).
3.2 Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde die Original-CD mit den Videoaufzeichnungen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, B____, zugestellt und um Retournierung bis zum 24. Februar 2020 gebeten. Hinsichtlich der Modalitäten für die persönliche Einsichtnahme der Beschwerdeführerin wurde auf die Verfügung vom 30. August 2019 verwiesen. Darin wurde auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2019 Bezug genommen, wonach der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der Aushändigung von Originalakten abzusehen habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung (Verfügungen vom 24. Februar 2020 und 31. März 2020) und Androhung von Disziplinarmassnahmen nach Art. 64 StPO wurde die CD von B____ jedoch nicht retourniert. Mit Eingabe vom 2. April 2020 (act. 14) reichte B____ eine Bestätigung von Dr. med. D____ ein. Daraus geht hervor, dass B____ ihm auf seinen Wunsch hin die CD überlassen habe. Inzwischen sei diese CD in der Arztpraxis untergegangen und nicht mehr auffindbar «aus seinem Verschulden» (act. 15). Dr. med. D____ hat zwar in einem erneuten Schreiben vom 7. Mai 2020 (act. 19) behauptet, die fragliche CD sei «jetzt wieder zum Vorschein gekommen». Auf die hierauf folgende Verfügung, die CD sofort, spätestens aber bis 20. Mai 2020 dem Appellationsgericht zurückzuschicken, erfolgte jedoch keinerlei Reaktion. Im Schreiben vom 7. Mai 2020 (act. 19) gaben die Beschwerdeführerin und Dr. med. D____ überdies an, dass ursprünglich die Beschwerdeführerin von B____ die CD erhalten und diese sodann Dr. med. D____ zum Lesen gegeben habe. Am 5. Juni 2020 wurde bei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens VT.2020.9238 wegen des Verdachts auf Unterdrückung von Urkunden eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde bei ihr die Original-CD gefunden, welche die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Juni 2020 dem Gericht zukommen liess. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin angekündigt, dass ihr wegen Störung des Geschäftsganges durch den Verlust der Original-CD der Videoaufnahmen eine Ordnungsbusse von CHF 200.– auferlegt werde. Sie hat sich innert Frist nicht dazu vernehmen lassen.
3.3 Durch die Weitergabe der CD an Dr. med. D____ und die nicht vorgenommene Retournierung – obgleich sich die CD in ihrem Besitz befand – hat die Beschwerdeführerin den vorübergehenden Verlust der Original-CD zu verantworten. Sie hat dadurch den Gang des Verfahrens gestört, weshalb sie mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.– zu belegen ist.
4.
4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als Rechtsvertreter im Umfang eines angemessenen Aufwandes bewilligt. B____ hat keine Honorarnote eingereicht. Das Verfahren ab Zustellung der Original-CD der Videoaufnahmen (Verfügung vom 30. Januar 2020) wurde durch das verfügungswidrige Vorgehen des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführerin sowie von Dr. med. D____ verursacht (vgl. oben Ziff. 3). Als angemessen kann in einem derartigen Verfahren – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten und absorbierenden Rahmenbedingungen des Falles – ein Aufwand von maximal 8 Stunden angesehen werden. Dem Rechtsvertreter ist eine Pauschale von CHF 1’600.– zuzüglich 7,7% MWST auszurichten.
4.2 Die Gebühr von CHF 1’000.– (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– gehen zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, wird ein Honorar von CHF 1’600.– zzgl. MWST von CHF 123.20 (7,7%), somit total CHF 1’723.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Beschwerdeführerin wird wegen Störung des Verfahrensganges mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.– belegt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Martin Seelmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).