Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.145

 

ENTSCHEID

 

vom 11. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...]                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel              Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 4. Juli 2019

 

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) wird von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt des (Einschleiche)Diebstahls und des Hausfriedensbruchs beschuldigt (VJ.2019.456). In diesem Zusammenhang hat der zuständige Jugendkriminalkommissär am 4. Juli 2019 einen Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme erlassen, woraufhin dem Beschwerdeführer ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) abgenommen wurde. Hiergegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. Juli 2019 ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Er erachtet die Massnahme als unverhältnismässig und ersucht darum, seine DNA-Probe sofort oder spätestens nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten und sein DNA-Profil nicht ins Informationssystem aufzunehmen. Die Jugendanwaltschaft hat hierzu am 17. Juli 2019 Stellung genommen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Jugendanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Jugendliche ist im Jugendstrafverfahren nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO selbständig zur Beschwerde legitimiert, sofern er urteilsfähig ist. Dies trifft auf den im Jahr 2000 geborenen Beschwerdeführer zweifellos zu. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der am 4. Juli 2019 durch einen Jugendkriminalkommissär erlassene „Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme“. Wie die Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2019 zu Recht ausführt, ist mit diesem Befehl noch keine Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils erfolgt. Der Jugendkriminalkommissär wäre dazu auch gar nicht zuständig gewesen. Auf sämtliche Ausführungen und Anträge des Beschwerdeführers, die sich mit der Problematik der Auftragserteilung eines DNA-Profils befassen, kann deshalb nicht eingetreten werden.

 

2.2      Insgesamt erfordert die Abnahme eines WSA geringere Hürden als die Erstellung eines DNA-Profils, was schon darin zum Ausdruck kommt, dass die Polizei zur Anordnung einer nicht-invasiven Probenahme zuständig ist (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Kompetenz dient der Verfahrensbeschleunigung. Würde sie (nur) der Staatsanwaltschaft zustehen, müsste die verdächtige Person bis zum Erlass des Entscheids wohl länger in Haft gehalten oder zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorgeladen werden. Das Gesetz sieht dies nicht so vor, was durchaus auch im Interesse der beschuldigten Person liegt (vgl. BES 2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 2). Im vorliegenden Fall wurde der WSA durch einen dazu zuständigen Jugendkriminalkommissär schriftlich unter Hinweis auf die Straftatbestände "Einschleichediebstahl“ und "Hausfriedensbruch" angeordnet. Diesbezüglich war der Beschwerdeführer zuvor durch einen Mitbeschuldigten belastet worden. Zudem wurde er zu diesen Tatbeständen unmittelbar vor Abnahme der Probe ausführlich befragt, wobei der Beschwerdeführer geständig war. Dass der Jugendkriminalkommissär die Abnahme eines WSA angeordnet hat, um die Voraussetzung für die Staatsanwaltschaft zu schaffen, gegebenenfalls die Probe auswerten und ein DNA-Profil erstellen zu lassen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

 

3.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            M.A. HSG Nick Mezger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.