Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.146

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin Dr. Ariane Zemp

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o [...]                                                                                              Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Mai 2019

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. April 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 180.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. April 2019 zugestellt. Dieser erhob mit Schreiben vom 10. Mai 2019, welches am 12. Mai 2019 bei der Deutschen Post aufgegeben worden und am 14. Mai 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingegangen ist, Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 20. Mai 2019 wegen Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Hiergegen richtet sich die vorliegende, mit Schreiben vom 27. Juni 2019 an das Strafgericht erhobene Beschwerde, welche von der Strafgerichtspräsidentin am 8. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet worden ist. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Akten beigezogen, auf die Einholung von Stellungnahmen indessen verzichtet.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Mai 2019 kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit Beschwerde angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

1.2      Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Abgabe der Eingabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist beim Schweizerischen Postamt ein (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 91 N 4; vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.3).

 

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Mai 2019 wurde der Schweizerischen Post gleichentags per Einschreiben übergeben. Am 22. Mai 2019 erreichte die Sendung die Postfiliale [...] und es erfolgte ein erfolgloser Zustellversuch beim Beschwerdeführer. Nachdem die Sendung bis zum 3. Juni 2019 nicht abgeholt worden war, ging sie am 18. Juni 2019 wieder beim Strafgericht ein (vgl. zum Ganzen Sendungsinformation der Post, act. 3 S. 48 und Briefumschlag, act. 3 S. 34). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. zum Ganzen BGer 6B_93/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2.1., mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.2). Nach dieser Zustellfiktion gilt die angefochtene Verfügung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 22. Mai 2019, d.h. am 29. Mai 2019 als zugestellt. Aufgrund seiner Einsprache gegen den Strafbefehl musste der Beschwerdeführer mit Post vom Strafgericht rechnen. Dementsprechend begann die zehntägige Beschwerdefrist am 30. Mai 2019 zu laufen und endete wegen des Pfingstwochenendes mit dem Pfingstmontag als Feiertag am 11. Juni 2019. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerde zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben worden sein müssen respektive hätte sie im Falle der Aufgabe in Deutschland bei der Schweizerischen Post eintreffen müssen. Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung, dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls er die Sendung einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.3, BES.2014.114 vom 6. November 2014 E. 1.3.2). Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer allerdings gar erst am 27. Juni 2019 geschrieben (vgl. Beschwerde vom 27. Juni 2019, act. 2) und am 3. Juli 2019 der Deutschen Post übergeben. Damit ist die Beschwerde deutlich verspätet erfolgt und es kann offen bleiben, wann die Sendung nach Aufgabe in Deutschland bei der Schweizerischen Post eingetroffen ist. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, die geeignet wären, die Verspätung zu entschuldigen, weshalb es sich auch erübrigt, eine allfällige Wiederherstellung der versäumten Frist nach Art. 94 StPO zu prüfen. So wäre es dem Beschwerdeführer auch vor Erhalt der Radarfotos möglich gewesen, seine Beschwerde einzureichen.

 

Auf die Beschwerde kann daher zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im Fall des Eintretens abzuweisen wäre, da die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl mit der Einsprache vom 12. Mai 2019 (Stempel der Deutschen Post) bei Fristablauf am 29. April 2019 ebenfalls deutlich verpasst worden ist. Der Entscheid der Einzelrichterin des Strafgerichts wäre somit zu bestätigen gewesen.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, inklusive Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Ariane Zemp

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.