Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.15

 

ENTSCHEID

 

vom 14. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                          Beschwerdegegner

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Januar 2019

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 15. November 2017 Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) wegen Urkundenfälschung. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2019 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die Strafanzeige nicht ein, weil die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt seien. Die Kosten nahm sie zulasten des Staates.

 

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2019 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Januar 2019 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungstätigkeit im Verfahren [...] fortzusetzen bzw. an die Hand zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 2. April 2019 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin replizierte hierzu mit Eingabe vom 30. April 2019. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 nahm die Beschwerdeführerin persönlich und unaufgefordert ergänzend Stellung. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts stellte diese Eingabe der Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zu mit dem Hinweis, dass diese nicht mehr berücksichtigt werde, da die Replikfrist abgelaufen und der Schriftenwechsel geschlossen sei. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht erneut persönlich unaufgeforderte Ergänzungen ein. Der Beschwerdegegner liess sich am 2. Dezember 2019 zur Beschwerde vernehmen mit dem sinngemässen Antrag der kostenfälligen Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdeführerin nahm am 31. Januar 2020 durch ihren Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners Stellung.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Eine Anzeigestellerin hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr, wenn sie weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21).

 

Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner Urkundenfälschung vor. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Geschäftsinteressen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, beispielsweise wenn ein unwahres Gutachten die Grundlage für den Entscheid über die Ausrichtung von Unfallversicherungsleistungen an den Versicherten bildet. Ist hingegen die Beeinträchtigung individueller (Vermögens-) Rechte nicht unmittelbare Folge des Urkundendelikts, sondern eines erst später hinzugetretenen, durch einen anderen Täter begangenen Delikts, so liegt keine geschädigte Person im Zusammenhang mit dem Urkundendelikt vor (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 73).

 

Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Anzeige geltend, der vermeintlich gefälschte Brief sei in einem anderen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen ungetreuer Geschäftsführung von diesem als Beweismittel eingereicht worden (vgl. Strafakten, act. 5, Rapport vom 15. November 2017 S. 2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren konkretisiert sie, dass im zur Frage stehenden Schreiben eine gegenüber der ursprünglichen Verwaltungsvereinbarung abweichende Form der Honorierung geregelt sei. Dieses sei indessen gefälscht und habe dazu geführt, dass im Strafverfahren [...] gegen den Beschwerdegegner wegen ungetreuer Geschäftsführung eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sei (vgl. Beschwerde, act. 2, Ziff. 9; Replik vom 30. April 2019, act. 6, Ziff. 4 ff.). Damit kommt der Beschwerdeführerin Geschädigtenstellung im vorgenannten Sinne zu und sie ist zur Beschwerde legitimiert.

 

1.3      Auf die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Beschwerdegegner das an sie gerichtete Schreiben vom 13. Februar 2016 mit ihrer Unterschrift versehen habe. In diesem Schreiben gehe es um die aus Sicht des Beschwerdegegners offenbar problembehaftete Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin. Zudem habe er ihr eine Kündigung des Mandatsverhältnisses in Aussicht gestellt, sollte keine Besserung eintreten. Mit diesem Inhalt weise das Schreiben keinerlei Beweiskraft aus, weshalb es keine Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches darstelle. Zudem habe das Mandatsverhältnis auch nicht auf diesem Schreiben, sondern auf einem Verwaltungsvertrag gegründet. Für die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2017 habe das Schreiben schliesslich keinerlei Entscheidrelevanz gehabt (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung, act. 1). Fokus und Hauptaussage seien auf der Kündigungsandrohung und nicht auf der Anpassung der Honorierung gelegen. Letzterem könne daher weder ein erhöhter Beweiswert zukommen, noch habe es eine rechtliche Verbindlichkeit für die Beschwerdeführerin auslösen können (Beschwerdeantwort, act. 4).

 

Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, im fraglichen Schreiben vom 13. Februar 2016 gehe es nicht nur nebensächlich um die Abänderung der Honorierung für die Verwaltungstätigkeit des Beschwerdegegners. Konkret werde darin die ursprüngliche Pauschalvergütung durch eine solche nach Zeitaufwand ersetzt (act. 2, Ziff. 9 ff.). Auf diese Passagen habe sich der Beschwerdegegner letztlich auch in der Schlussrechnung des Verwaltungsmandats berufen. Im Rahmen des Strafverfahrens [...] gegen den Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin den Bestand und Umfang der Schlussrechnungen bemängelt und dem Beschwerdegegner ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug vorgeworfen. Der Beschwerdegegner habe in der Folge das gefälschte Dokument eingereicht und behauptet, die Honorierung sei einvernehmlich angepasst worden, weshalb es in diesem Verfahren zu einer Nichtanhandnahmeverfügung gekommen sei. Dem fraglichen Schreiben komme daher ohne Frage ein Beweiswert zu (vgl. act. 6, Ziff. 3 ff.).

 

3.

3.1      Wer in Absicht, jemanden am Vermögen oder andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Eine Urkunde in diesem Sinne ist gefälscht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einer anderen Person stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Getäuscht wird damit über die Identität des Urhebers. Eine Urkunde ist somit immer dann unecht, wenn der Urheber sie unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 251 StGB N 3 und 9). Subjektiv ist neben Vorsatz eine Täuschungsabsicht erforderlich. Darüber hinaus muss alternativ entweder eine Benachteiligungs- oder eine Vorteilsabsicht bestehen. Eine Verwirklichung dieser Absicht ist nicht erforderlich. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein. Erfasst wird jede Besserstellung (Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 251 N 12 und 15).

 

Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Voraussetzung für die Urkundenqualität eines Schriftstücks ist demnach, dass es sowohl dafür bestimmt als auch geeignet ist, einen bestimmten Beweis zu erbringen. Diese Beweisbestimmung ist in erster Linie begriffsnotwendiges Merkmal der Absichtsurkunde, auf das sich auch der Vorsatz richten muss. Sie kann sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden (Trechsel/Erni, a.a.O., Vor Art. 251 N 5 f.). In Bezug auf die Beweiseignung ist unerheblich, ob mit der Urkunde ein konkreter Nachweis erbracht werden kann. Die Beweiseignung kann auch dann vorhanden sein, wenn der Beweiswert im konkreten Fall versagt wird. Insofern ist von einer objektiven Beweistauglichkeit auszugehen (zum Ganzen: Boog, a.a.O., Art. 110 Abs. 4 StGB N 29ff.) Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist sodann relativ. Ein Schriftstück kann bezüglich bestimmter Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht. Das gleiche Dokument kann auch gegenüber einer Person qualifizierte Beweiseignung zukommen, gegenüber einer anderen aber nicht (Trechsel/Erni, a.a.O., Vor Art. 251 N 12).

 

3.2      Vorliegend geht es um ein Schreiben datiert vom 13. Februar 2016 vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin. Am Ende des Schreibens befindet sich einerseits eine Unterschriftenspalte für den Beschwerdeführer sowie eine solche für die Beschwerdeführerin, wobei über letzteren das Datum sowie die Erklärung "Eingesehen und einverstanden" angebracht sind. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde und ihrer Replik vom 30. April 2019 zu Recht geltend, dass mit diesem Schreiben nicht nur – wie von der Staatsanwaltschaft behauptet – eine Abmahnung ihr gegenüber gemacht wird. Namentlich mit Absatz 2 und Absatz 3 des fraglichen Schreibens wird ausdrücklich und "in Abweichung" zum ursprünglich vereinbarten Verwaltungsvertrag die Honorierung abgeändert. Ob dies, wie die Staatsanwaltschaft weiter ins Feld führt, eine rechtliche Verbindlichkeit auszulösen vermag, ist für die Frage der Urkundenqualität wie dargestellt (vgl. E. 3.1 Abs. 2 oben) nicht von Belang. Das Schreiben wurde offensichtlich dazu verwendet, den angeblich vereinbarten Wechsel der Vergütung der Verwaltungsaufwendung von einer Pauschalvergütung auf einen Stundenansatz nachzuweisen (vgl. auch act. 12, Ziff. 2 S. 3 ff.). Die Urkundenqualität ist damit klarerweise zu bejahen.

 

3.3     

3.3.1   Wie soeben dargestellt sah das zur Frage stehende Schreiben eine Änderung von der Pauschalvergütung zur Abrechnung nach Stundenaufwand vor. Zudem wurde das Schreiben vom Beschwerdegegner im gegen diesen geführten Strafverfahren [...] neben anderen Beilagen als Beweis zu seiner Entlastung eingereicht (vgl. act. 7, Beilage 1). Schliesslich wird aus der handschriftlichen Notiz auf dem fraglichen Schreiben ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu einer Mässigung der Inanspruchnahme seines Sekretariats anhalten wollte. Wäre die Unterschrift der Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht – auf dem fraglichen Schreiben durch den Beschwerdegegner gefälscht worden, wäre dies danach offensichtlich zum Vorteil des Beschwerdegegners geschehen und die Fälschung der Unterschrift folglich als Urkundenfälschung zu qualifizieren.

 

Zu prüfen ist demnach, ob die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem vom Beschwerdegegner eingereichten Schreiben vom 13. Februar 2016 gefälscht worden ist.

 

3.3.2   Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, beim Schreiben vom 13. Februar 2016 gehe es um ein vom Beschwerdegegner verfasstes Schreiben, welches der Beschwerdeführerin gleichentags persönlich übergeben worden und von dieser mitgenommen worden sei. Dieses wurde von ihr nicht unterzeichnet. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben unterscheide sich von ihrem Original in verschiedenen Punkten: So sei die Unterschrift des Beschwerdegegners auf den beiden Dokumenten offensichtlich nicht identisch, die handschriftliche Notiz auf Seite 2 unten sei ebenfalls nicht deckungsgleich (in der Originalfassung habe der Beschwerdegegner neun, in der gefälschten Fassung sieben Zeilen dafür beansprucht) und bei der gefälschten Fassung sei ein zusätzlicher handschriftlicher Vermerk angebracht worden, wonach das Schreiben der Beschwerdeführerin abgegeben worden sei, was auf ihrem Dokument fehle. Eine mögliche Urkundenfälschung könne damit zumindest nicht ausgeschlossen werden (act. 2, Ziff. 5 ff.).

 

Der Beschwerdegegner bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe der Staatsanwaltschaft das Original des fraglichen Schreibens zukommen lassen, aus welchem ersichtlich werde, dass die Beschwerdeführerin dieses unterschrieben habe (act. 12, Ziff. 2 S. 4). Anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2016 habe er zwei Exemplare, ein Original und eine Kopie, mitgebracht. Der handschriftliche Zusatz auf dem Schreiben, welcher auf seinem Exemplar ebenfalls von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden sei, habe die Beschwerdeführerin wortgleich auf ihrem Exemplar abgeschrieben haben wollen. Die Diskrepanz in den dafür verwendeten Zeilen erkläre sich damit, dass die Beschwerdeführerin während dem Verfassen auf den Beschwerdegegner eingeredet habe und eine identische Abschrift somit nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe lediglich das Exemplar, welches bei ihm geblieben sei, von der Beschwerdeführerin unterzeichnen lassen. Ihr eigenes habe sie selbst unterzeichnen können. Der Beschwerdegegner habe dagegen seine eigene Version mit seinem Kürzel und das Exemplar der Beschwerdeführerin mit "Vollunterschrift" unterzeichnet. Auch die Anmerkung auf seinem Exemplar "Schreiben am 13.02.2016 an Frau A____ abgegeben" sei bloss eine interne Notiz. Es sei demnach mitnichten so, dass er ihre Unterschrift gefälscht habe (act. 12, Ziff. 3 S. 8 f.).

Die Beschwerdeführerin entgegnet dem, auf der Fassung des Schreibens, welche vom Beschwerdegegner der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Mai 2018 eingereicht wurde, sei der handschriftliche Vermerk "an Frau A____ am 13.02.2016 abgegeben" angebracht. Nun behaupte der Beschwerdegegner, dass er nicht dieses, sondern ein davon abweichendes Exemplar der Beschwerdeführerin abgegeben habe. Diese beiden Sachverhaltsvarianten würden sich jedoch gegenseitig ausschliessen und entbehre jeder Logik. Kommen Vertragsparteien in einer Vereinbarung überein, so würden sie beide inhaltlich identische Exemplare des Vertrages erhalten. Die Ausführungen des Beschwerdegegners seien demnach offensichtlich unhaltbar, dies umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin seinen Ausführungen nach eine schwierige Klientin gewesen sei. Fakt sei, dass nur ein Exemplar bestanden und sie dem Beschwerdegegner mitgeteilt habe, dass sie weder mit der vorgesehenen Honorarerhöhung noch mit dem handschriftlichen Verweis einverstanden sei und das Dokument aus diesem Grunde auch nicht unterzeichnet habe (act. 14, Ziff. 12 ff.).

 

3.3.3   Den Strafakten können zwei als "Original" bezeichnete Schreiben vom 13. Februar 2016 entnommen werden. Das eine wurde von der Beschwerdeführerin am 15. November 2017 eingereicht und trägt keine Unterschriften der Beschwerdeführerin. Das andere, welches als Original vom Beschwerdegegner am 11. Mai 2018 eingereicht worden sein soll, enthält die Unterschriften der Beschwerdeführerin. Bei dem in den Akten befindlichen Schreiben handelt es sich indes lediglich um einen farbig ausgedruckten Scan dieses Schreibens. Wie den Erläuterungen der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2019 entnommen werden kann, wurde das vom Beschwerdegegner eingereichte Dokument vernichtet (vgl. act. 10). Eine Untersuchung der Echtheit der Unterschrift der Beschwerdeführerin wäre daher technisch nicht mehr möglich. Beim Exemplar, welches der Beschwerdegegner eingereicht hat, fällt auf, dass sowohl der Briefkopf mit dem Logo der Firma des Beschwerdegegners als auch der Brieffuss mit den Firmenangaben schwarz gedruckt ist. Dagegen sind diese beiden Positionen im von der Beschwerdeführerin eingereichten Exemplar blau abgedruckt. Es muss damit angenommen werden, dass es sich bei dem vom Beschwerdegegner eingereichten Dokument um eine Kopie des Originalbriefpapiers handelt. Dennoch hat Detektiv-Wachtmeister [...] in seiner Aktennotiz vom 14. Mai 2018 angegeben, dass es sich dabei um das "Originaldokument mit der Unterschrift von Frau A____" handle. Darüber hinaus hat er die Empfangsbestätigung für das Schreiben vom 13. Februar 2016 unterzeichnet. Zwar wurde diese vom Beschwerdegegner verfasst, immerhin bestätigt Detektiv-Wachtmeister [...] damit aber, dass er das fragliche Dokument "mit Original-Unterschriften von Frau A____" erhalten habe.

 

Es ist zutreffend, dass neben der eben dargestellten farblichen Diskrepanz des Briefkopfs und des Brieffusses die von der Beschwerdeführerin monierten Unterschiede bei den beiden Exemplaren bestehen. Der Beschwerdegegner bestreitet diese denn auch gar nicht. Vielmehr gibt er in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 (act. 12) eine plausible Erklärung für die Unterschiedlichkeiten der beiden Dokumente. Anlässlich der Besprechung, bei welcher das fragliche Dokument unterschrieben worden sein soll, habe er zwei Exemplare, und zwar ein Original und eine Kopie des Schreibens dabeigehabt. Er habe während der Besprechung den handschriftlichen Zusatz auf beiden Exemplaren angebracht und sein Exemplar von der Beschwerdeführerin unterzeichnen lassen (act. 12, Ziff. 3 S. 8). Diese Ausführungen, wonach er an der Besprechung zwei Exemplare dabeigehabt und den handschriftlichen Vermerk am Ende des Schreibens angebracht habe, sind überzeugend. Es ist nämlich evident, dass der handschriftliche Textteil am Ende des Schreibens später angebracht wurde, und zwar zu einem Zeitpunkt, bei welchem eine maschinelle Ergänzung aufgrund der äusseren Umstände nicht mehr möglich war. Der Umstand, dass diese handschriftliche Ergänzung auf den beiden Exemplaren unterschiedlich ausgestaltet ist, stützt die Ausführungen des Beschwerdegegners zusätzlich. Entgegen der offensichtlichen Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 14, Ziff. 15) ist nämlich der Inhalt der beiden Schreiben sowie des handschriftlichen Vermerks am Ende des Schreibens übereinstimmend. Die Diskrepanz in der unterschiedlichen optischen Ausgestaltung des handschriftlichen Vermerks spricht vielmehr dafür, dass – wie vom Beschwerdegegner ausgeführt – zwei Exemplare an die Besprechung mitgebracht und deren Inhalt anlässlich dieser Besprechung (handschriftlich) auf beiden ergänzt wurde. In jedem Fall schliesst dieser Umstand aus, dass es sich bei dem vom Beschwerdegegner eingereichten Exemplar um eine integrale Kopie von demjenigen von der Beschwerdeführerin eingereichten handelt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entbehrt ein solches Vorgehen auch nicht "jeder juristischen Logik" (vgl. act. 14, Ziff. 14), sondern ist nachvollziehbar. Es ist üblich, dass bei einem zweiseitig wirksamen schriftlichen Vertrag bereits aus beweiszwecken jeweils zwei Exemplare erstellt und von den Vertragsparteien unterzeichnet werden. Dabei ist es für die Vertragsparteien in erster Linie entscheidend, über die Unterschrift der jeweils anderen Vertragspartei zu verfügen. Daher ist auch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er nur auf seinem Exemplar auf der Unterschrift der Beschwerdeführerin bestanden habe, vollkommen schlüssig. Schliesslich erscheint auch die Erklärung des Beschwerdegegners, dass die handschriftliche Notiz "Schreiben am 13.02.2016 an Frau A____ abgegeben" eine interne Notiz dargestellt habe nicht abwegig, zumal der Beschwerdegegner aus dieser handschriftlichen Ergänzung, soweit ersichtlich, auch nichts zu seinen Gunsten ableiten möchte.

 

Aus all diesen Umständen folgt, dass ein Schuldspruch des Beschwerdegegners wegen Urkundenfälschung mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und ein Strafverfahren deshalb von vornherein als aussichtslos erscheint. Die Staatsanwaltschaft hat damit zumindest im Ergebnis zu Recht die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügt.

 

4.

Aus vorgehenden Erwägungen erhellt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird teilweise mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet, womit die Beschwerdeführerin noch CHF 200.– zu bezahlen hat.

 

Der Beschwerdegegner war im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten, womit ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO macht er weder geltend noch weist er eine solche nach, womit keine zu sprechen ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Diese wird teilweise mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet, womit die Beschwerdeführerin noch CHF 200.– zu bezahlen hat.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.