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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.160
ENTSCHEID
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Beteiligte
A____, […] Beschwerdeführer
c/o
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen zwei
Staatsanwältinnen
vom 2. und 4. Juli 2019 im Verfahren […]
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 forderte die Staatsanwältin B____den sich aufgrund von Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr im Rahmen des Verfahrens […] in Untersuchungshaft befindlichen A____ (Gesuchsteller) auf, die verschiedenen in seinem Schreiben vom selben Tag eingereichten Strafanzeigen näher zu präzisieren und ersuchte ihn des Weiteren, diesbezüglich Rücksprache mit seinem Verteidiger zu halten. Am 26. Juni 2019 gingen bei der Staatsanwaltschaft drei weitere Schreiben des Gesuchstellers ein, welche erneut nicht näher begründete Strafanzeigen enthielten. Staatsanwältin B____ verwies den Gesuchsteller daraufhin mit Schreiben vom selben Tag auf ihr vorgenanntes Schreiben vom 24. Juni 2019 und teilte dem Gesuchsteller mit, dass künftige Schreiben von ihm nur noch beantwortet würden, wenn diese substantielle Fragen enthalten bzw. wenn es sich nicht um Anzeigen oder um Wünsche seinerseits handle, denen offensichtlich nicht nachgekommen werden könne.
Am 27. Juni 2019 stellt der Gesuchsteller ein Gesuch auf Entlassung aus der Untersuchungshaft. Am 28. Juni beantragte Staatsanwältin C____ stellvertretend für die ferienabwesende Verfahrensleiterin beim Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des vom Gesuchsteller am Vortag eingereichten Haftentlassungsgesuchs. In der Folge reichte der Gesuchsteller am 2. Juli 2019 gegen "die Staatsanwältin" u.a. wegen Befangenheit "Strafanzeige" ein. Mit Ergänzungsschreiben vom 4. Juli 2019 gelangte er an die Staatsanwaltschaft und führte zur angeblichen Befangenheit von B____ aus, welche nicht auf seine Strafanzeigen eingegangen sei. Gleichentags gelangte der Gesuchsteller mit Schreiben an das Zwangsmassnahmengericht, wiederholte darin die angebliche Befangenheit von B____ und stellte einen zusätzlichen "Antrag wegen Befangenheit" gegen C____. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2019 ersuchten beide vorgenannten Staatsanwältinnen um Abweisung der Ausstandsbegehren. Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2019 beantragte der erste Staatsanwalt D____, auf die Ausstandsbegehren sei mangels Begründung nicht einzutreten; eventualiter seien diese kostenpflichtig abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen die Staatsanwältinnen B____ und C____. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) ist zu dessen Beurteilung das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig.
Der Entscheid über das Ausstandsbegehren wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt (Art. 59 Abs. 1 StPO). Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1.1).
2.
Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO); die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht (AGE BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.1.2.1; vgl. Boog, Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 19, Art. 58 N 4). Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren gegen C____nicht. Auf das Ausstandsbegehren betreffend C____ist daher nicht einzutreten. Es wäre auch kein Ausstandsgrund zu erkennen. Dass sich C____ in einem Strafverfahren gegen die Person des Beschwerdeführers in einer Vernehmlassung gegen eine Haftentlassung ausgesprochen hat, vermag keinen Ausstand zu begründen, zumal in dieser Amtshandlung nichts Unrechtes zu erkennen ist und im Übrigen auch nur ein besonders gravierender Verfahrensfehler zu einem Ausstand führen würde.
3.
3.1 Betreffend das Ausstandsbegehren gegen B____ führt der Gesuchsteller an, er habe einen Strafantrag gegen zwei Mitarbeiterinnen der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel gestellt, da diese von ihm Geschlechtsverkehr gegen Geld bzw. Essen gefordert hätten. B____ habe die Verfahren allerdings nicht anhand genommen. B____ führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2019 aus, die Tatsache, dass die Strafanzeigen des Gesuchstellers nicht unmittelbar nach deren Eingang an Hand genommen wurden und dieser stattdessen ersucht wurde, den Sachverhalt näher zu umschreiben und dazu allenfalls Unterstützung seines Verteidigers in Anspruch zu nehmen, stelle keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a bis f StPO dar.
3.2 Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der entsprechenden Person zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die in einer Strafbehörde tätige Person tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 9).
3.3 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorgehensweise von B____ bei objektiver Betrachtung einen Anschein der Befangenheit erwecken soll. Unklare oder unvollständige Strafanzeigen können dem Anzeigeerstatter zur Klärung und Ergänzung zurückgegeben werden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 301 N 5). Es ist dies, was B____ getan hat, ohne dass sie damit die Strafprozessordnung oder andere Normen verletzt, geschweige denn so gravierend verletzt hätte, dass daraus der Anschein von Befangenheit abzuleiten wäre. Tatsächlich erwiesen sich die als Strafanzeigen erfolgten Eingaben des Beschwerdeführers nicht als hinreichend verständlich, um als Basis für eine Strafuntersuchung dienen zu können. Exemplarisch kann auf das Ergänzungsschreiben des Gesuchstellers vom 4. Juli 2019 verwiesen werden, worin dieser beschreibt, E____– eine damalige Ärztin der […] – habe ihm mitgeteilt, er müsse "zu einer Frau und für Essen Sex machen". Das Vorbringen bleibt unkonkret und mutet konfus an, weist vorderhand tiefe Plausibilität auf und bietet in der Form keine Grundlage für eine Strafuntersuchung. Vor diesem Hintergrund ist verständlich und nicht zu beanstanden, dass B____ diese und weitere ähnliche Strafanzeigen an den Gesuchsteller zurückwies, mit der Aufforderung, diese zu präzisieren und sich dabei gegebenenfalls durch seinen Vertreter unterstützen zu lassen. Diese Zurückweisung stellt somit weder einen Verfahrensfehler noch sonst einen Umstand dar, welcher in irgendeiner Art einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a bis f StPO begründen würde. Das Ausstandsgesuch gegen B____ ist demzufolge abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden dessen Kosten zu Lasten des Gesuchstellers gehen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird allerdings aufgrund der Umstände verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsbegehren betreffend Staatsanwältin C____ wird nicht eingetreten.
Das Ausstandsbegehren gegen B____ wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- C____, Staatsanwältin
- D____, Staatsanwältin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen M.A. HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.