Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.161

 

ENTSCHEID

 

vom 22. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 8. und 9. Juli 2019

 

Entscheid des Appellationsgerichts vom 20. März 2020

(vom Bundesgericht am 22. April 2021 zurückgewiesen)

 

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)/Kostenentscheid

 

 

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

 

dass   es mit Entscheid vom 20. März 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A____ (Beschwerdeführerin) eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2019 (Verfügung DNA-Analyse) aufgehoben und dieselbe angewiesen hat, das DNA-Profil der Beschwerdeführerin zu löschen bzw. die Beschwerde bezüglich der Verfügung vom 8. Juli 2019 (erkennungsdienstliche Erfassung und Abnahme eines WSA) abwies und der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.– auferlegt hat,

 

dass   die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben hat,

 

dass   das Bundesgericht mit Urteil 1B_287/2020 vom 22. April 2021 den Entscheid des Appellationsgerichts – soweit es die erkennungsdienstliche Erfassung hinsichtlich der Fingerabdrücke als zulässig erachtete – aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten an das Appellationsgericht zurückgewiesen hat,

 

dass    das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist,

 

dass   die Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung ebenfalls erstellten Fotografien vor Bundesgericht keine Rügen vorgebracht hat und diesbezüglich an sich unterlegen ist,

 

dass   sie indes mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 von sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. das Verfahren im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden ist und die erkennungsdienstlich erhobenen Daten damit gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) ohnehin zu vernichten bzw. löschen sind (Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auf­lage, Zürich 2020, Art. 261 N 6),

 

dass   deshalb auf eine Kostenauflage gestützt auf § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) zu verzichten ist,

 

dass   der Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 gebeten wurde, für seine Bemühungen in allen von ihm im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren (BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine gesamthafte Honorarnote einzureichen,

 

dass   die erbetene Honorarnote am 16. November 2021 beim Appellationsgericht einging und ohne weiteres genehmigt werden kann, wobei für den genauen Betrag auf das Dispositiv verwiesen wird,

 

 

und erkennt:

 

://:        Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

B____ wird für seine Bemühungen in allen von ihm im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren (BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine gesamthafte Parteientschädigung in Höhe von CHF 9’271.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.