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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.167
ENTSCHEID
vom 13. Januar 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Juli 2019
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. April 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 320.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse in der Höhe von CHF 3'500.–, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 11 Tagen, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem Auslagen in der Höhe von CHF 915.30 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Nach Zustellung einer Mahnung erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl mit E-Mail vom 8. Juli 2019 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 9. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 11. Juli 2019 infolge Verspätung und Formungültigkeit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein. Am 15. Juli 2019 verlangte der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Rechtsanwalt, Akteneinsicht beim Strafgericht. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 an das Strafgericht forderte der Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 trat der Einzelrichter in Strafsachen auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist nicht ein und leitete es zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiter.
Der Beschwerdeführer hat mit einer weiteren Eingabe am 22. Juli 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Eventualiter hat er ein Revisionsgesuch gestellt. Subeventualiter hat er die Zurückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Zudem sei seiner Eingabe aufschiebende Wirkung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 erteilte die Verfahrensleiterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 13. August 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. Dezember 2019 an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Juli 2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.
2.2
2.2.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl vom 25. April 2019 hat eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung enthalten. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch Zustellung ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.
2.2.2 Es ist aufgrund der Akten erstellt, dass der am 25. April 2019 datierte Strafbefehl am 26. April 2019 bei der schweizerischen Post aufgegeben, am 29. April 2019 bei der Abhol-/Zustellstelle eingetroffen ist und am 29. April 2019 mittels Abholungseinladung dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet wurde. Dieser hat den Strafbefehl in der Folge nicht abgeholt, so dass er am 17. Mai 2019 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde.
2.3
2.3.1 Unterbleibt die Abholung, gilt nach Art. 85 Abs 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, a.a.O., Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
2.3.2 Die Kantonspolizei Basel-Stadt verschickte im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens drei Vorladungen an den Beschwerdeführer, wobei nachgewiesenermassen die Vorladungen vom 7. und vom 23. Juli 2018 dem Beschwerdeführer am 10. Juli resp. am 2. August 2018 zugestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer nahm in der E-Mail vom 8. August 2018 sodann auch Bezug auf die erhaltene Vorladung. Des Weiteren hielt die Vorladung explizit fest, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls am 5. Juli 2018, um 1500 Uhr, beim [...], eingeleitet worden sei und dieser hierzu in der Rolle als beschuldigte Person einvernommen werde. Die Polizei erläuterte dem Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 22. August 2018 zudem die Folgen, sollte er weiterhin das Vorladungsprocedere torpedieren. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Erhalt der ersten Vorladung am 10. Juli 2018 von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens und damit von einem Prozessrechtsverhältnis wusste. Wenn der Rechtsverteidiger des Beschwerdeführers im Schreiben an das Strafgericht ausführt, der Beschwerdeführer habe erstmals durch ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 18. Juni 2019 von einem Untersuchungsverfahren gegen ihn erfahren, ist dies klar aktenwidrig.
2.4
2.4.1 Soweit der letzte Kontakt mit den Behörden nicht längere Zeit zurückliegt, muss eine Person in einem hängigen Verfahren resp. einem bestehenden Prozessverhältnis in der Regel mit einer Zustellung rechnen. Es entspricht den heutigen Verhältnissen, dass es bis zur Zustellung des Strafbefehls lange dauern kann. Dies hängt mit den begrenzten Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden zusammen. Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrecht erhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 85 N 6). Das Bundesgericht hat einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar erachtet (BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2, publ. in ZBl 108 [7007] 46; zum Ganzen: AGE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013 E. 3.1).
2.4.2 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer in der von ihm gewünschten Form (per E-Mail) letztmals am 22. August 2018 klar aufgezeigt, welches die Konsequenzen sein werden, wenn er bis am 10. September 2018 keinen Termin für eine Befragung vorschlägt. Mit E-Mail vom 3. September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei und teilte mit, eine Einvernahme erachte er nicht als zielführend. Weiter bestritt er, dass eine Kollision stattgefunden habe. Da der Beschwerdeführer jedoch bis am 10. September 2018 keinen Termin für eine Einvernahme vorschlug, nahm das Verfahren den gesetzlich vorgesehenen Lauf. Der Strafbefehl erging am 25. April 2019 und somit 8 Monate nachdem die Polizei den Beschwerdeführer – unter Aufklärung über die Konsequenzen des Nichtstuns – kontaktiert hatte. Unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslast der Strafverfolgungsbehörden kann diese Dauer nicht als unverhältnismässig lange bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer musste somit noch immer mit der Zustellung von behördlichen Schreiben rechnen, sodass die Zustellfiktion noch immer greift.
2.4.3 Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen musste. Unter diesen Voraussetzungen war von ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten den Behörden mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. zum Ganzen BGer 6B_93/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.2).
2.5 Die Einsprache vom 8. Juli 2019 gegen den Strafbefehl vom 25. April 2019 ist demzufolge verspätet erhoben worden, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
2.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Gründe für eine Revision nicht ersichtlich sind. Eine Behandlung als Revision gemäss Art. 410 StPO scheidet vorliegend aus, da diese nicht dazu da ist, verpasste Rechtsmittelfristen nachzuholen. Das Bundesgericht hat in BGE 130 IV 72 ( = Pra 2005 Nr. 35) erwogen, ein Strafbefehl stelle einem dem Angeschuldigten im vereinfachten Verfahren vorgeschlagenen Entscheid dar, der nur dann rechtliche Wirkung entfalte, wenn er – durch Nichterhebung einer Einsprache – angenommen werde; ansonsten finde ein ordentliches Verfahren statt. Es obliege dem Angeschuldigten, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einsprache zu erheben, wenn er seine Verurteilung nicht annehmen wolle, weil er sich zum Beispiel auf ihm wichtig erscheinende Tatsachen berufen wolle. Demnach müsse ein Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt gewesen waren und die er im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 74 f.). Der Beschwerdeführer hatte gemäss Ausführungen mehrfach Gelegenheit, seine Sicht der Umstände den Behörden mitzuteilen.
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 1'000.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.