Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.176

 

ENTSCHEID

 

vom 30. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...]                                                                            Beschwerdeführer

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde

 

betreffend Rechtsverzögerung


Sachverhalt und Erwägungen

 

A____ (Beschwerdeführer) reichte am 28. August 2018 Strafanzeige gegen B____ wegen "wissentlicher vorsätzlicher Missachtung der Signalisationsverordnung und der fehlenden Rechtsgrundlagen bei Baustellenbedingter Veloführung auf dem Trottoir" bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein. Am 29. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer ein als "Klage gegen Staatsanwaltschaft Basel-Stadt" bezeichnetes Schreiben beim Appellationsgericht eingereicht, in welchem er rügt, die Staatsanwaltschaft habe seine Strafanzeige bis zu jenem Tag noch nicht bearbeitet. Er macht somit eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) geltend.

 

In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2019 stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, die Fallbelastung bei der Staatanwaltschaft sei schon seit längerem prekär, weshalb eine Prioritätensetzung zugunsten der schwereren Delikte erfolge. Dieses Argument hält nicht stand. Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Indem die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers fast ein Jahr lang unbearbeitet liess, hat sie eine Rechtsverzögerung begangen. Diese ist allerdings nicht gravierend, da es bei der Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht um einen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte geht. Mit der Feststellung der Rechtsverletzung ist der beanstandete Mangel somit geheilt. Dem Beschwerdeführer wird deshalb keine Genugtuung zugesprochen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Rechtsverzögerung begangen hat.

 

            Dem Beschwerdeführer wird keine Genugtuung zugesprochen.

 

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            M.A. HSG Nick Mezger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.