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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.180
ENTSCHEID
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 26. Juli 2019
betreffend Abweisung eines Beweisantrages
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gegenstand dieses Verfahrens bilden mehrere Betäubungsmittelverkäufe, welche ein Polizeibeamter im Rahmen einer zivilen Aktion im Restaurant [...] in Basel beobachtet hat und in die der Beschwerdeführer involviert gewesen sein soll. Der observierende Polizeibeamte wurde am 12. Juni 2019 im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Verteidigers zu seinen Einsätzen im Restaurant [...] befragt. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft die erneute Einvernahme des Polizeibeamten. Dabei solle dieser zu seinem Alkoholkonsum während der genannten Einsätze befragt werden. Anschliessend sei festzustellen, ob die Urteilsfähigkeit des Polizeibeamten aufgrund des Konsums eingeschränkt gewesen war. Falls erforderlich, sei auch der Barkeeper besagten Restaurants zum Getränkekonsum des Polizeibeamten zu befragen. Die Staatsanwaltschaft wies den Beweisantrag mit Verfügung vom 26. Juli 2019 ab. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer und dessen Verteidiger bereits anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2019 die Möglichkeit gehabt hätten, dem Polizeibeamten Fragen zu den von ihm konsumierten Getränken zu stellen. Überdies sei nicht ersichtlich, inwiefern der Barkeeper diesbezügliche Aussagen machen könne, da dieser den tatsächlichen Konsum der Gäste grundsätzlich nicht habe sehen können.
Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 2. August 2019 erhobene Beschwerde. Darin verlangt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft aufzufordern, die beantragte Beweiserhebung durchzuführen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft sowie den Beizug der Akten wurde verzichtet. Die Verfahrensleiterin bot dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2019 die Möglichkeit, innert Frist bis zum 22. August 2019 seine Beschwerde ohne die Auferlegung von Kosten zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer machte hiervon keinen Gebrauch.
Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Vom Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Die Beschwerde ist namentlich nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Ein Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4, 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.7 [wonach die Beschwerde nur möglich ist, wenn ein definitiver Beweisverlust droht]; vgl. auch BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Auch in der Literatur wird im Zusammenhang mit dem Rechtsnachteil gemäss Art. 394 lit. b StPO ausschliesslich auf den Aspekt eines drohenden Beweisverlusts verwiesen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 394 StPO N 6; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 394 N 3; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 394 N 3; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.2, BES.2017.60 vom 18. August 2017 E. 1.2, BES.2015.147 vom 4. Januar 2016 E. 1.2.1). Der Nachweis eines konkret drohenden Beweisverlusts muss vom Beschwerdeführer erbracht werden (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 394 N 3). Der blosse Hinweis auf die durch Zeitablauf verursachte Reduktion des Erinnerungsvermögens einer einzuvernehmenden Person ist dabei zu wenig konkret, um einen drohenden Beweisverlust hinreichend begründen zu können (TPF 2011 58 E. 1.3 S. 60; Keller, a.a.O., Art. 394 N 3; Guidon, a.a.O., Art. 394 N 6; vgl. auch BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1).
1.2.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren betreffend die erneute Befragung des Polizeibeamten damit, dass er sich bei dessen Einvernahme am 12. Juni 2019 auf seinen amtlichen Verteidiger verlassen habe. Dieser habe es jedoch unterlassen, zu fragen, ob der Polizeibeamte während der Einsätze alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Dem Beschwerdeführer selbst sei nicht angeboten worden, weitere Fragen zu stellen (act. 2 S. 2 f.). Hinsichtlich des Barkeepers bringt der Beschwerdeführer vor, dass dessen Erinnerung an den fraglichen Konsum des Polizeibeamten momentan noch „frisch“ sei, weshalb sich eine Befragung zum jetzigen Zeitpunkt aufdränge. Eine spätere Befragung, namentlich anlässlich der Hauptverhandlung, würde es dem Barkeeper erschweren, sich an die relevanten Tatsachen zu erinnern (act. 2 S. 4).
1.2.3 Hinsichtlich der Befragung des Polizeibeamten legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm bei einer Wiederholung seines Beweisantrags vor dem Sachgericht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bzw. ein Beweisverlust im Sinne von Art. 394 lit. b StPO drohen würde. Weiter reicht die Berufung auf die Reduktion des Erinnerungsvermögens des Barkeepers infolge Zeitablaufs nicht aus, um einen drohenden Beweisverlust nachzuweisen. Es ist denn auch davon auszugehen, dass sich der Barkeeper heute ähnlich gut bzw. schlecht an die genauen Konsummengen eines beliebigen Kunden erinnern kann wie in einem späteren Zeitpunkt. Insgesamt können die vorliegend in Frage stehenden Beweisanträge des Beschwerdeführers folglich ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (AGE BES.2015.47 vom 4. Januar 2016 E. 1.2.3, BES.2014.173 vom 23. April 2015 E. 1.3; BES.2012.126 vom 14. Dezember 2012).
2.
2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bezüglich der Höhe der Gebühr ist festzuhalten, dass weder ein Schriftenwechsel noch ein Aktenbeizug stattgefunden hat, weshalb die Gebühr auf CHF 500.– festgesetzt wird (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet zwar jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Er bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählen in erster Linie Kostenvorschüsse oder andere Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren jedoch abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87 E. 4 S. 90 mit Hinweisen).
Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Sie auferlegt der beschuldigten Person – anders als der Privatklägerschaft – in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK keine definitive Befreiung von den Kosten garantieren, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 29 BV zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Fall gegeben sind, was mit Blick auf die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit indessen ohnehin zu verneinen wäre (vgl. AGE BES.2019.51 vom 26. Juli 2019 E. 2.4).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi B.A. HSG Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.