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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.183
ENTSCHEID
vom 3. Januar 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Am 6. Dezember 2016 reichte A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen unbekannt wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses ein. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der Zustellung des Bundesgerichtsurteils 1B_336/2016 vom 11. November 2016, das dem Beschwerdeführer bei der Abholung am Postschalter in einem geöffneten Umschlag übergeben worden sei.
Am 23. Januar 2017 gab die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angegliederte Kriminalpolizei bei der Kriminaltechnischen Abteilung der Staatsanwaltschaft (KTA) die Untersuchung des beschädigten Briefumschlags in Auftrag. Dieser Auftrag blieb gemäss Aktenlage unbeantwortet. Nachdem der Beschwerdeführer um Akteneinsicht ersucht hatte, beschied ihm die Kriminalpolizei mit Schreiben vom 24. November 2017 und vom 22. Januar 2018, dass ihm keine Akteneinsicht gewährt werde, dass sein Einsichtsgesuch aber pendent gehalten und er nach Abschluss der Abklärungen kontaktiert werde.
Auf Anfrage der Kriminalpolizei berichtete der Ermittlungsdienst der Schweizerischen Post mit E-Mail vom 25. Januar 2018, es bestehe zwar die Möglichkeit, dass die Sendung von einem Förderband beschädigt und innerhalb der Maschine zu Boden gefallen sei, der Vorgang könne aber nicht mit Bestimmtheit bestätigt werden. Die weiteren Nachfragen des Beschwerdeführers beantwortete die Kriminalpolizei mit Schreiben vom 6. September 2018 dahin, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren noch laufe. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 erneuerte der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsgesuch, worauf die Staatsanwaltschaft nicht reagierte.
Mit Eingabe vom 14. August 2019 legte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er beantragte mit Verweis auf die Vorschrift über Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung von Art. 397 Abs. 4 der Strafprozessordnung, die Staatsanwaltschaft sei kostenfällig zur Durchführung der notwendigen Beweiserhebungen zur Ermittlung von Tat und Täterschaft innerhalb einer angemessenen Frist zu verpflichten.
Bei laufendem Beschwerdeverfahren erneuerte die Kriminalpolizei am 2. September 2019 (Datum Fotodokumentation) bzw. 10. September 2019 (Datum Aktennotiz) den Auftrag an die KTA, worauf diese am 13. September 2019 den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vorlegte. Die KTA gelangt darin zu folgendem Ergebnis: "Das Gesamtbefundbild spricht für eine maschinell bedingte Überbeanspruchung des Papiercouverts. Die Spurenlage lässt sich durch eine Fehlfunktion, im Rahmen des Transportvorganges, z.B. in einer Sortieranlage, durchaus plausibel erklären. Gegen eine manuell ausgeführte Öffnung des Briefumschlags sprechen die objektiven Merkmale in Form von fettartigen Antragungen sowie die qualitativen Eigenschaften des Faltenwurfes am äusseren Couvertrand."
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren schliesst die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom 20. September 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat dazu am 7. Dezember 2019 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17-19; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 396 N 8).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angezeigten Vorgang in seinem rechtlich geschützten Geheim- bzw. Privatbereich im Sinne von Art. 179 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) berührt und hat insofern ein rechtlich geschütztes Interesse, das ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit 105 Abs. 1 lit. a und b StPO).
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 21. November 2016 auf der Poststelle Basel 19 Kleinhüningen einen bereits geöffneten Umschlag mit einem Bundesgerichtsentscheid ausgehändigt erhalten. Es stelle sich die Frage, ob die Post für die Zustellung von Urkunden überhaupt fähig sei oder ob irgendjemand diesen Umschlag in strafbarer Weise geöffnet und in dessen Inhalt Einblick genommen habe. Innerhalb von drei Jahren seien keine Untersuchungshandlungen getätigt und die Anträge des Beschwerdeführers seien trotz Erinnerungsschreiben nicht bearbeitet worden. Er wisse aus einem Gespräch mit der Postbeamtin, die ihm den beschädigten Umschlag damals ausgehändigt habe, dass diese nicht einvernommen worden sei. Überdies sei ihm die Akteneinsicht verweigert worden.
2.2 Die Staatsanwaltschaft räumt in der Vernehmlassung vom 20. September 2019 ein, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage keine beschwerdefähige Verfügung über die Nichtgewährung der Akteneinsicht erhalten habe. Die bisherige Verfahrensdauer könne nicht mehr als kurz bezeichnet werden. Allerdings wehrt sich die Staatsanwaltschaft gegen den Vorwurf, gänzlich untätig geblieben zu sein, indem sie auf die Abklärungen der Kriminalpolizei bei der Post vom 25. Januar 2018 verweist, nach der die Beschädigung des Umschlags von einem Förderband im Briefzentrum Härkingen und dessen Herunterfallen in der Sortiermaschine herrühren könne. Sodann würde die vom Beschwerdeführer erwähnte Befragung der Postbeamtin nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft keine relevanten Erkenntnisse bringen. Schliesslich sei inzwischen die kriminaltechnische Untersuchung vom 13. September 2019 veranlasst worden, die als Ursache ein zufälliger technischer Vorgang, also keine gezielte menschliche Manipulation nahelege. Da weitere Ermittlungsansätze fehlten, könne demnächst über den Abschluss des Verfahrens entschieden werden. Akteneinsicht sei bisher aufgrund des Verfahrensgangs nicht gewährt worden; sie könne erst nach der Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise gewährt werden.
3.1 Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung oder ‑verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Keller, a.a.O., Art. 396 N 9; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 22 N 4). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot im Rahmen des strafprozessualen Beschleunigungsgebots, wonach Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind (Art. 5 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2, 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Rechtsverletzung (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen.
3.2 In der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt, nachdem das kantonale Gericht in einem Verfahren wegen einer angezeigten Ehrverletzung nach einer Verfahrensdauer von rund zwei Jahren eine Rechtsverzögerung festgestellt und zum Verfahrensabschluss angewiesen hatte, worauf die Staatsanwaltschaft erneut drei Monate mit Ermittlungshandlungen zuwartete (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 4). Ungerechtfertigt zögerlich war auch das Handeln einer Untersuchungsbehörde, die in einem Strafverfahren wegen Betruges und Veruntreuung während gut sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund untätig blieb (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017), oder einer Staatsanwaltschaft, die im Verfahren wegen qualifizierter Drogendelikte fast ein Jahr lang keine begründete anfechtbare Zwischenverfügung über die Frage der Vereinigung konnexer Strafverfahren bzw. über Akteneinsichtsgesuche erliess (BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016). Schliesslich setzte sich auch ein Berufungsgericht dem Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots aus, als es während 14 Monaten zuwartete, ein Ergänzungsgutachten zu einer umstrittenen stationären therapeutischen Massnahme in Auftrag zu geben (BGer 1B_175/2018 vom 9. Mai 2018).
4.1 Im vorliegenden Fall ersuchte der Beschwerdeführer, der die Strafanzeige eingereicht hatte, mehrmals erfolglos um Akteneinsicht. Auf sein erneuertes Akteneinsichtsgesuch vom 27. November 2018 hat die Staatsanwaltschaft nicht reagiert. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch darauf, dass seine Eingaben innert Frist beantwortet werden; auch wenn die Strafverfolgungsbehörden notorisch überlastet sind, entbindet sie dies nicht davon, auf Eingaben der Parteien zu reagieren. Verlangt der Beschwerdeführer Akteneinsicht und ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, diese sei nicht zu gewähren, so hat sie dies zu begründen und dem Gesuchsteller in einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. Diesen Pflichten ist die Staatsanwaltschaft in vorliegender Sache nicht nachgekommen, so dass eine Rechtsverweigerung vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hätte das Akteneinsichtsgesuch vom 27. November 2018 behandeln müssen.
Ob es in concreto richtig war, dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten zu verweigern, kann offenbleiben. Allerdings kann dazu immerhin festgehalten werden, dass es die Staatsanwaltschaft selber in der Hand hat, den Verfahrensgang zu beschleunigen, so dass ein Abwarten der ersten Einvernahme eines – bislang noch unbekannten – Beschuldigten und weiterer Beweiserhebungen als spätester Zeitpunkt der Einsicht im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO mit zunehmendem Zeitablauf immer problematischer wird. Zudem kann sich die Staatsanwaltschaft auf die Einsichtsbeschränkung gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO natürlich nur berufen, wenn sie tatsächlich beabsichtigt, Ermittlungen vorzunehmen, und die Befragung einer beschuldigten Person überhaupt absehbar ist. Ein solches Ansinnen ist in vorliegender Sache aber gerade nicht erkennbar, da der Auftrag an die KTA betreffend spurenkundliche Untersuchung des Couverts vom 23. Januar 2017 bereits einen Tag nach dessen Erteilung wieder zurückgezogen wurde und, abgesehen von einer einfachen Mail-Anfrage bei der Schweizerischen Post vom 22./25. Januar 2018, keine Ermittlungen getätigt wurden.
4.2 Erst bei laufendem Beschwerdeverfahren erneuerte die Kriminalpolizei am 2./10. September 2019 den Auftrag an die KTA, worauf diese am 13. September 2019 den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vorlegte. Wie der Beschwerdeführer in seiner Replik richtig festhält, hat die Staatsanwaltschaft unter dem Druck des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Ermittlungen an die Hand genommen. Seit der Mail-Anfrage bei der Schweizerischen Post vom 22./25. Januar 2018 haben die Ermittlungen also während fast zwei Jahren geruht. Diese Untätigkeit stellt auch bei zurückhaltender Beurteilung (reduzierter Beschleunigungsanspruch des Privatklägers bzw. Anzeigestellers) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne der hiervor (E. 3) referierten Rechtslage. Auch insoweit erweist sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung als berechtigt.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft bzw. die ihr unterstellte Kriminalpolizei (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 und § 11 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft, SG 257.120) das Beschleunigungsgebot und das Rechtsverweigerungsverbot verletzt haben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das Strafverfahren beförderlich abzuschliessen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im zugrundeliegenden Strafverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren beförderlich abzuschliessen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.