Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.184

 

ENTSCHEID

 

vom 7. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch B____, Advokat,

[…]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binnigerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft

 

betreffend Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerung

(im Verfahren UT.2017.7680)


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 hatte A____ (Beschwerdeführerin) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erstattet, weil sie den Verdacht hatte, dass ihrem am 6. August 2017 verstorbenen, damals zwanzigjährigen Sohn C____ im Universitätsspital Basel ohne dessen Zustimmung und somit widerrechtlich in grossem Umfang Organe entnommen worden seien. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Mai 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, dies mit der Begründung, dass der in Frage stehende Straftatbestand der Störung des Totenfriedens eindeutig nicht erfüllt sei. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.

 

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2018 Beschwerde. Das Appellationsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Mai 2018 auf und wies die Sache zu weiteren Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurück (AGE BES.2018.93). Insbesondere dränge sich eine "Befragung der beteiligten Notärztin sowie der Beizug der sachdienlichen Unterlagen, insbesondere der Krankengeschichte des Universitätsspitals Basel auf" (E. 3.3.3). Am 6. Mai 2019 erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl für die Krankengeschichte des C____. Am 13. Mai stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Verweis auf seine Eingabe vom 10. Januar 2018 erneut einen Antrag auf Einvernahme der Notärztin. Daraufhin ersuchte die Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2019 die zuständigen Behörden in Deutschland um Zustellung von Kopien sämtlicher im Zusammenhang mit der Rettung und Überführung des C____ stehenden Akten des Rettungsdienstes, der Kriminalpolizei Bad-Säckingen und der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen. Am 20. Juni 2019 erkundigte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin, ob die Akten unterdessen eingetroffen seien und beantragte erneut die Befragung der Notärztin. Mit Schreiben vom 16. Juli wiederholte er diesen Antrag und behielt sich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor. Am 31. Juli 2019 versuchte die Staatsanwaltschaft erfolglos sowohl telefonisch als auch per E-Mail Frau D____ zu kontaktieren, um klarzustellen, ob es sich bei ihr um die damals im Einsatz stehende Notärztin handelt. Es folgte bis zum 14. August 2019 regelmässiger Telefon- und E-Mailverkehr zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Kreiskrankenhaus Lörrach, welcher die Identifikation der betreffenden Notärztin zum Gegenstand hatte. Hierbei wurde die Staatsanwaltschaft verschiedentlich weiterverwiesen. Die Notärztin konnte zuletzt erfolgreich wie vermutet als Frau D____ identifiziert werden.

 

Am 16. August 2019 gelangte die Beschwerdeführerin mit "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" an das Appellationsgericht. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung begangen habe und diese sei anzuweisen, die Notärztin umgehend zu befragen. Dies alles unter o/e Kostenfolge.

 

In der Folge erklärte sich Frau D____ über ihre Rechtsvertreterin am 23. August zu einer Einvernahme als Auskunftsperson bereit. Als Einvernahmetermin wurde der 21. Oktober 2019 vereinbart.

 

Am 16. September 2019 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein. Sie weist den Vorwurf der Rechtsverweigerung und -verzögerung zurück und beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

 

Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid erheblich sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde kann gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Mutter ihres verstorbenen Sohnes im Strafverfahren durch die behauptete Rechtsverweigerung (Nichtbefragung der Notärztin) in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung von Verfahrensverzögerungen besteht grundsätzlich bis zum Verfahrensabschluss (BGer 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 2). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

 

2.

2.1      Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 22 N 4). Es gilt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft vorliegend zum Handeln verpflichtet war und diese Pflicht verletzt hat.

 

2.2     

2.2.1   Eine Pflicht zum Tätigwerden entsteht etwa mit Einreichung einer Strafanzeige (AGE BES.2019.88 vom 23. Juli 2019 E. 2.2.2). Ab diesem Zeitpunkt gilt die Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, die Strafanzeige nach Massgabe der anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten, bei Bestehen eines genügenden Anfangsverdachts ein Vorverfahren einzuleiten (Art. 300 StPO) und dieses allenfalls auch fortzusetzen (Art. 309 StPO) bzw. die Nichtanhandnahme zu verfügen, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art.  310 Abs. 1 lit. a und b StPO; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 301 N 18; Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 7 N 1 sowie N 20–23).

 

2.2.2   Vorliegend war am 7. Mai 2018 zunächst eine Nichtanhandnahmeverfügung seitens der Staatsanwaltschaft ergangen. Das Appellationsgericht hob diese mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 auf, und wies die Sache zu weiteren Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurück, insbesondere auch zur Befragung der Notärztin, welche Gegenstand der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet. Mit anderen Worten besteht seitens der Staatsanwaltschaft eine Pflicht zum Tätigwerden im Sinne einer Befragung dieser Notärztin.

 

2.3     

2.3.1   Kommt die Staatsanwaltschaft dieser Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und allenfalls Strafverfolgung über lange Zeit hinweg nicht nach, so kann dieses Untätigbleiben mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie die Sache nicht innerhalb der Zeit behandelt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 [mit weiteren Hinweisen] sowie N 18 mit FN 118; statt vieler: AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Was als angemessene Verfahrensdauer zu betrachten ist, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277, 130 I 269 E. 3.1 S. 273 – je mit Hinweisen). Massgebend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.79 vom 12. September 2017 E. 2.2, BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Beim Entscheid, ob und wann sie eine bestimmte Ermittlungshandlung vornimmt, kommt der Strafverfolgungsbehörde allerdings ein weites Ermessen zu (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4, mit Hinweisen).

 

2.3.2   Vorliegend handelt es sich um einen Grenzfall. Der massgebliche Entscheid, mit welchem die Staatsanwaltschaft zur Befragung der Notärztin angewiesen wurde, erging am 17. Dezember 2018. Seither sind knapp zehn Monate verstrichen, was in der Tat eine erhebliche Zeitspanne darstellt. Hinzu kommt, dass die von der Staatsanwaltschaft einzuleitenden Schritte nicht sonderlich komplex erscheinen und dass die Staatsanwaltschaft immer erst auf wiederholtes Ersuchen des Vertreters der Beschwerdeführerin tätig wurde. Allerdings ist der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass sich diese als Folge des Entscheids des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2019 nicht bloss zu einer Befragung von Frau D____ entschied, sondern den Fall detailliert aufzuarbeiten beabsichtigte. Unter anderem wurde hierzu die Erhebung der Krankengeschichte im Universitätsspital Basel angeordnet und es erging ein Rechtshilfeersuchen nach Deutschland zur Beschaffung der dort erstellten Rettungs- und Krankenakten. Es machte vor diesem Hintergrund durchaus Sinn, zunächst die objektiven Beweise zu erheben, um anschliessend über eine hinreichende Grundlage für die durchzuführende Befragung zu verfügen, die nun auch in absehbarer Zukunft am 21. Oktober 2019 stattfinden wird.

 

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erscheint die von der Staatsanwaltschaft für die Befragung der Notärztin beanspruchte Zeitdauer noch im Rahmen des Zulässigen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

 

3.

Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Interventionen des Vertreters der Beschwerdeführerin jedoch jeweils notwendig waren, wird umständehalber auf die Auferlegung von Kosten verzichtet und der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zuzüglich MWST zugesprochen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

 

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zuzüglich MWST zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        M.A. HSG Nick Mezger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.