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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.18
ENTSCHEID
vom 5. August 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 29. und 30. Januar 2019
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung, Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und Erstellung eines DNA-Profils
A____ (Beschwerdeführer) wird vorgeworfen, er habe im Anschluss an den gemeinsamen Besuch eines Fussballspiels im Jahr 2008 seine Kollegin B____ (Anzeigestellerin) unter dem Vorwand, er brauche Hilfe, in eine Wohnung mitgenommen. Dort habe er ihr mit K.‑o.-Tropfen versetzten Wodka zu trinken gegeben und sie anschliessend geschändet. Damals war die Anzeigestellerin knapp 18 Jahre und der Beschwerdeführer knapp 20 Jahre alt. B____ reichte rund zehn Jahre nach dem Vorfall, am 16. Juli 2018, Strafanzeige ein.
Mit Gerichtsstandsverfügung vom 7. August 2018 ordnete der Leitende Staatsanwalt an, dass das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen werde. In der Folge befragte eine Ermittlungsbeamtin die Anzeigestellerin, ihren damaligen Freund sowie zwei weitere Personen aus dem gemeinsamen Kollegenkreis. Am 29. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Verteidigung als beschuldigte Person einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde er gestützt auf einen schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2019 erkennungsdienstlich erfasst und es wurde ihm ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen. Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Merkblatt der Staatsanwaltschaft über die „erkennungsdienstliche Erfassung und den Wangenschleimhautabstrich für die spätere Erstellung eines DNA-Profils“. Am Folgetag, dem 30. Januar 2019, ordnete der fallführende Staatsanwalt die Erstellung eines DNA-Profils an.
Mit Beschwerde vom 13. Februar 2019 lässt der Beschwerdeführer beide Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 29. und 30. Januar 2019 anfechten. Er beantragt deren kostenfällige Aufhebung sowie die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Erfassungen (Fotos, Abdrücke etc.), den Verzicht auf die Erstellung eines DNA-Profils und dessen Aufnahme in die Informationssysteme bzw. deren Vernichtung oder Löschung. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 29. März 2019 auf Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat sich mit Replik vom 23. Mai 2019 und mit Eingabe vom 28. Mai 2019 geäussert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden Beschwerde erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die 10-tägige Frist ist mit Beschwerdeerhebung vom 13. Februar 2019 gewahrt, soweit der Beschwerdeführer erst mit Akteneinsicht der Verteidigung vom 6. Februar 2019 gehörig über die Anordnungen dokumentiert wurde. Zu den vollzogenen Massnahmen wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 ein Merkblatt ausgehändigt. Darin heisst es: „Der schriftliche Befehl ist in den Verfahrensakten abgelegt und kann dort eingesehen oder beim zuständigen Mitarbeitenden der Strafverfolgungsbehörde in Kopie verlangt werden.“ Dieser mit Datum vom 29. Januar 2019 versehene und von einem Kriminalkommissär der Staatsanwaltschaft unterschriebene Befehl befindet sich in den Akten (unter dem Reiter „Weitere Zwangsmassnahmen“).
Ob dieses Vorgehen (Aushändigung lediglich eines Merkblatts, mit dem auf den in den Akten befindlichen Befehl verwiesen wird) die gesetzlichen Vorgaben von Art. 199 StPO und Art. 260 StPO erfüllt, ist fraglich. Angesichts der Verwendung eines Standardbefehls ohne über Name und Straftatbestand hinausgehende inhaltliche Spezifikation hätte der Befehl im vorliegenden Fall auch gleichzeitig mit dem Merkblatt ausgehändigt werden können (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 260 N 10). Jedenfalls bezüglich der schriftlich anzuordnenden erkennungsdienstlichen Behandlung konnte die Beschwerdefrist mit dem Merkblatt nicht in Gang gesetzt werden.
Auch die am Folgetag ergangene Verfügung des Staatsanwalts betreffend Anordnung der DNA-Profilerstellung vom 30. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Diesbezüglich heisst es im Merkblatt: „Wenn die Abnahme eines WSA angeordnet wurde, verfügt die Staatsanwaltschaft in der Regel die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO. Diese Verfügung wird ebenfalls in den Verfahrensakten abgelegt werden und kann dort eingesehen oder beim zuständigen Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft in Kopie verlangt werden.“ Auch wenn das Merkblatt keine Rechtsmittelfristen auszulösen vermag, wurde der Beschwerdeführer damit über das grundsätzliche Vorgehen orientiert. Eine DNA-Profilerstellung muss (ebenso wie die vorangehende Probenahme) nicht schriftlich angeordnet werden (vgl. Art. 199 StPO und Schmid/Jositsch, Art. 199 N 1). Gleichwohl beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der effektiven Kenntnisnahme der Anordnung durch den Betroffenen und nicht mit der Erklärung im Merkblatt, dass „in der Regel“ mit einer Anordnung zu rechnen sei, zu laufen. Demnach ist auch bezüglich der DNA-Profilerstellung, deren effektive Anordnung der Beschwerdeführer erst mit Akteneinsicht der Verteidigung vom 6. Februar 2019 zur Kenntnis nahm, auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Befehl über die erkennungsdienstliche Erfassung sei mangelhaft eröffnet worden. Weiter führe der Umstand, dass er sich den beiden Zwangsmassnahmen widersetzt habe, dazu, dass die Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Befehls hätte abwarten müssen, bevor sie die erkennungsdienstliche Erfassung und den Wangenschleimhautabstrich hätte vollziehen dürfen. Zudem diene die erkennungsdienstliche Erfassung nicht der Aufklärung der Anlasstat, und der Befehl vom 29. Januar 2019 sei ungenügend begründet. Das Gleiche gelte für die DNA-Profilerstellung gemäss Verfügung vom 30. Januar 2019: Auch sie diene nicht zur Aufklärung der Anlasstat und sei ungenügend begründet. Es fehle offensichtlich an konkreten Anhaltspunkten, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen würden. Es gebe keine Hinweise für eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“, dass der Beschwerdeführer in weitere Vergehen und Verbrechen verwickelt sei. Die Anzeigestellerin sei psychisch krank und schizophren. Alle anderen befragten Personen würden nicht von einer Schändung bzw. Vergewaltigung sprechen, sondern von einem „Fremdgehen“. Die aus dem Tatvorwurf gezogenen Anhaltspunkte (schweres Sexualdelikt mit einer gängigen Methode, das Opfer wehrlos zu machen, nämlich mit K.‑o.-Tropfen) verletzten die Unschuldsvermutung des Beschwerdeführers. Zudem sei die Möglichkeit einer Falschbeschuldigung zu wenig gewürdigt worden. Ein weiterer Verstoss gegen die Unschuldsvermutung liege in der Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer mit leichten Betäubungsmitteldelikten mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten sei.
2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der Vernehmlassung aus, dem Beschwerdeführer werde mit dem Verdacht der Schändung ein Verbrechen und keine Bagatelle zu Last gelegt. Die Belastungen der Anzeigestellerin seien glaubwürdig, so dass nicht von Anfang an von einer Falschbeschuldigung auszugehen sei. Es sei bekannt, dass Sexualdelikte oft in einer Serie passieren und die Täter meist eine hohe Rückfallgefahr aufweisen würden. Bei Sexualdelinquenten bestehe gegenüber dem Durchschnittsbürger eine zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, auch in Zukunft in (ähnlich gelagerte) Straftaten verwickelt zu werden. Die DNA-Analyse sei somit mit Bezug auf mögliche andere, bereits begangene oder zukünftige Delikte angezeigt. Der Staatsanwaltschaft seien viele ungeklärte Sexualdelikte mit K.‑o.-Tropfen und vorhandenen DNA-Tatortspuren bekannt, die aufgeklärt werden müssen. Zudem betone die Rechtsprechung die spezialpräventive Wirkung der DNA-Analyse. Die dem Beschwerdeführer zugemuteten Massnahmen wiesen demgegenüber eine bloss geringe Eingriffsintensität auf. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Art. 113 Abs. 1 (Satz 2) StPO den Zwangsmassnahmen unterziehen müssen. Seine Weigerung sei bloss verbal und nicht gewaltsam gewesen und entspreche keiner Weigerung im Sinne von Art. 260 Abs. 4 StPO. Eine vorgängige gerichtliche Überprüfung der vorliegenden Zwangsmassnahmen widerspreche dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO und der bloss dreimonatigen Aufbewahrungsfrist der DNA-Proben, aber auch dem Sinn und Zweck der Zwangsmassnahmen und der normalerweise fehlenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht die Nichtigkeit der Verfügung vom 29. Januar 2019 geltend. Zudem werde mit beiden Verfügungen die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt.
3.1 Zunächst wird beanstandet, dass die Ermittlungsbeamtin den Befehl vom 29. Januar 2019 dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt habe.
Wie bereits erwähnt, schreibt das Gesetz, abgesehen von dringenden Fällen, die Aushändigung des Befehls vor (hiervor E. 1.2). Ein schriftlicher Befehl vom 29. Januar 2019 liegt unbestrittenermassen in den Akten. Das Datum stimmt mit dem Tag der Einvernahme und der Vornahme der angeordneten Massnahmen überein. Die Staatsanwaltschaft bestreitet nicht, dass dem Beschwerdeführer lediglich das Merkblatt und nicht der Befehl selber ausgehändigt wurde. Aus der fehlenden Aushändigung des schriftlichen Befehls darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen; sie führt aber nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Zwangsmassnahme (AGE BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.3; BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.3; Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 199 N 4). Keine eigenständige Bedeutung hat die erst in der Replik vorgebrachte (verspätete) Rüge des fehlenden Vollzugsprotokolls. Mit der Ablage des Befehls, des unterzeichneten Merkblatts und der Aktennotiz der Ermittlungsbeamtin vom 29. Januar 2019 in den Akten, die alle über den Wangenschleimhautabstrich und die erkennungsdienstliche Behandlung Aufschluss geben, ist die Dokumentationspflicht erfüllt; sie geht insbesondere über das in einem früheren Präjudiz kritisierte Mass hinaus (AGE BES.2017.162 vom 31. Juli 2018 E. 2.2: kein schriftlicher Befehl in den Akten). Entscheidend ist, dass die Eröffnungsmängel mit der Akteneinsicht durch die Verteidigung vom 6. Februar 2019 geheilt wurden.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe sich geweigert, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen bzw. den Wangenschleimhautabstrich zuzulassen. Trotzdem sei die Massnahme durchgeführt worden. Dem Vorhalt der Staatsanwaltschaft, er habe sich nicht körperlich gewehrt, nachdem die Polizeibeamtin sich telefonisch bei der Staatsanwaltschaft rückversichert und die rechtliche Situation dargelegt hatte, hält er entgegen, dass eine Weigerung auch verbal erfolgen könne. Die Weigerung steht im Zusammenhang mit der Rechtsauffassung des Verteidigers, dass die Anordnung der Massnahmen vor deren Vollzug rechtlich überprüft werden müsse.
3.2.1 Was zunächst das Postulat der vorgängigen rechtlichen Überprüfung der Zwangsmassnahme angeht, kann die Ansicht der Verteidigung nicht bestätigt werden. Die erkennungsdienstliche Massnahme setzt einen schriftlichen Befehl voraus. Der Wangenschleimhautabstrich kann sogar mündlich angeordnet werden. Anschliessend wird die Zwangsmassnahme vollzogen. Weigert sich der Betroffene, so darf die Massnahme „unter strengster Beachtung der Verhältnismässigkeit“ sogar mit Gewalt durchgesetzt werden (Art. 200 StPO; Schmid/Jositsch, Art. 200 N 2). Eine Zustimmung des Betroffenen ist – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht – nicht erforderlich (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.2).
Die nachträgliche Kontrolle der erkennungsdienstlichen Erfassung durch das Beschwerdegericht reicht in der Regel aus, um deren Rechtmässigkeit zu gewährleisten. Es besteht insbesondere ein verfahrensökonomisches Interesse, dass Beschuldigte nicht mit einer taktischen Weigerung die Ermittlungen verzögern können. Es rechtfertigt sich nur in Ausnahmefällen, auf Beweiserhebungen zu verzichten, nachdem der Beschuldigte bereits vorgeladen wurde und mit seinem Verteidiger erschienen ist. Dies würde nicht nur einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen, sondern liefe auch dem Beschleunigungsgebot zuwider (Art. 5 StPO). Die Beschwerde erlaubt die nachträgliche Prüfung der Rechtmässigkeit der Erfassung und Probenahme. Nötigenfalls kann die weitere Verwendung des erhobenen Materials einstweilen durch Bewilligung der aufschiebenden Wirkung verhindert werden, indem das Beschwerdegericht diese im Einzelfall anordnet (Art. 387 StPO).
Das Gesetz misst mit anderen Worten bei anfechtbaren Verfahrenshandlungen dem Beschleunigungsgebot eine entscheidende Rolle zu. Dieses schützt zwar in erster Linie den Beschuldigten, ist aber eng mit dem Schutz vor Rechtsverweigerung verbunden, welche auch für alle anderen Parteien des Strafverfahrens gilt (Summers, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 1; AGE BES.2017.135 vom 30. Oktober 2017 E. 1.2.3 und 2.1).
Auch für die Unterscheidung zum Siegelungsverfahren als besondere Ausnahmeregelung kann auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Ein weiterer wichtiger Hauptunterschied ist darin zu erkennen, dass bei der Siegelung auch Persönlichkeitsrechte von unbeteiligten Dritten tangiert sein können. Dies ist bei den angesprochenen Zwangsmassnahmen nicht der Fall. Gegen den von der Verteidigung postulierten Grundsatz der vorgängigen Rechtskontrolle einer Weigerung spricht schliesslich die Regelung, dass eine DNA-Probe rasch verwertet werden muss. Sie darf nach gesetzlicher Vorschrift nur drei Monaten lang aufbewahrt werden und muss danach vernichtet werden (Art. 9 Abs. 1 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363]).
3.2.2 Mit dem Vorbehalt des staatsanwaltschaftlichen Entscheids im Weigerungsfall gemäss Art. 260 Abs. 4 StPO wollte der Gesetzgeber primär eigenmächtiges Handeln der Polizeiorgane verhindern. Er hatte die erkennungsdienstliche Tätigkeit der Polizei vor Augen, die ohne Wissen und Billigung der Staatsanwaltschaft durchgeführt wird. Entsprechend wird in den Materialien ausgeführt, die Bestätigung der Staatsanwaltschaft sei bei einer „selbständigen“ polizeilichen Anordnung der Massnahme nötig (Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1243). Im vorliegenden Fall handelte die Ermittlungsbeamtin der Staatsanwaltschaft, nachdem die Strafuntersuchung mit Gerichtsstandsverfügung vom 7. August 2018 bereits der Staatsanwaltschaft zugewiesen worden war. Sie nahm vor dem Vollzug der Zwangsmassnahme Rücksprache mit dem piketthabenden Staatsanwalt, der ihr gegenüber Leitungsbefugnisse hat (§ 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft, SG 257.120). Von einer selbständigen polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 260 Abs. 4 StPO kann daher nicht gesprochen werden. Vielmehr wurden die erkennungsdienstliche Erfassung und der Wangenschleimhautabstrich mit Kenntnis und mit Billigung des Staatsanwalts durchgeführt. Dass sich die Staatsanwaltschaft diesen Entscheid zurechnen lassen wollte, ergibt sich im Weiteren aus der Verfügung vom 30. Januar 2019, mit welcher die DNA-Analyse angeordnet wurde und die Probenahme vom Vortag implizit schriftlich mitbewilligt wurde, da sie Voraussetzung für die Analyse bildet. Dagegen kann sich der Beschwerdeführer innert der 10-tägigen Frist wehren, was er auch tut. Dieser Ablauf führt im Übrigen auch dazu, dass in der Praxis Weigerungen gegen erkennungsdienstliche Massnahmen bislang kaum oder gar nicht vorkommen (Werlen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 7).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, beide angefochtenen Verfügungen seien ungenügend begründet.
3.3.1 Die erkennungsdienstliche Erfassung ist schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen (Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO). An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung der „kurzen“ Begründung zum Ausdruck kommt. In der Literatur wird in diesem Zusammenhang sogar das Begründungserfordernis als solches kritisiert (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 6; Hansjakob, Zwangsmassnahmen in der neuen Eidg. StPO, in: ZStR 2008, S. 90, 106). Wie umfassend die durch das Gesetz vorgesehene Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3.1; BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.2).
Was die Begründung des Befehls vom 29. Januar 2019 angeht, so ist diese knapp, aber ausreichend. Es werden der Name des Beschwerdeführers und der ihm vorgeworfene Straftatbestand der Schändung, evtl. Vergewaltigung sowie die vorzunehmenden Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung und Wangenschleimhautabstrich) genannt. Als Zweck wird sowohl die Identifizierung und Sachverhaltsabklärung bezüglich des genannten Vorwurfs angegeben als auch die Verwendung für allfällige spätere Verfahren. Der Vollzug dieser Massnahme steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der rund 50 Minuten dauernden Einvernahme vom gleichen Tag, in der dem Beschwerdeführer die Vorwürfe im Einzelnen dargelegt wurden. In diesem Gesamtkontext erweist sich die summarische Begründung des schriftlichen Befehls als ausreichend.
3.3.2 Ähnliches gilt für die Begr.dung der Verfügung über die DNA-Profilerstellung vom Folgetag. DNA-Analysen sind zwar von der Staatsanwaltschaft im Einzelfall anzuordnen, und diese Anordnung ist auch zu dokumentieren, doch besteht keine Pflicht, einen schriftlichen Befehl zu erlassen und eine entsprechende Begründung zu verfassen (BES.2017.162 vom 31. Juli 2018 E. 2.2 m.H. auf BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014). Die Verfügung vom 30. Januar 2019 enthält eine Kurzbegründung, welche über den Zweck (Aufklärung vergangener oder künftiger Taten) und über den Einzelfall (schweres Delikt, erhöhte Wahrscheinlichkeit aufgrund der Deliktsart und der vorgeworfenen Begehungsweise sowie gewisse Hinweise aus der Vergangenheit) Auskunft gibt. Warum diese Begründung nicht ausreichend sein soll und wogegen sich der Beschwerdeführer z.B. nicht wehren könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet.
Die materiellen Voraussetzung der angefochtenen Zwangsmassnahmen beurteilen sich nach Art. 197 Abs. 1 StPO. Zwangsmassnahmen können ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
4.1 Die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung sind gesetzlich vorgesehene Massnahmen. Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1B_185/2017 vom 21. August 2017 festgehalten, Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung, die auch für Übertretungen angeordnet werden könne, sei die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person falle.
Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die nicht-invasive Probenahme bei Personen anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung (sog. DNA-Profil) muss durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
4.2 Für die Bejahung eines „hinreichenden“ Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörde somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme (Weber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 8). Der Wangenschleimhautabstrich und die Erstellung eines DNA-Profils greifen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur leicht in die Grundrechte des Betroffenen auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. statt vieler BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016, E. 2.3). Dasselbe gilt auch für die erkennungsdienstliche Erfassung (Schmid/Jositsch, Art. 260 N 2, 5; Werlen, Art. 260 N 5).
Die konkreten Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer ergeben sich aus der Anzeige vom 25. Juli 2018 und der Einvernahme der Anzeigestellerin vom 9. Januar 2019. Der von ihr geschilderte Tatverdacht geht über eine reine Mutmassung hinaus. Sie hat konkrete Umstände zu Zeit und Ort der Vorkommnisse geschildert. Ihre Schilderungen erscheinen bei summarischer Betrachtung recht kohärent. Sie hat die fraglichen Vorkommnisse auch Drittpersonen gegenüber geschildert, die ihrerseits zumindest zum Randgeschehen identische Aussagen zu Protokoll gaben (Umstände des Zusammentreffens mit dem Beschwerdeführer u.a.). Aufgrund der Aussagen der Anzeigestellerin, ihres damaligen Freundes und eines weiteren Kollegen ist davon auszugehen, dass es im Anschluss an den Besuch des Fussballspiels zu einem sexuellen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Anzeigestellerin gekommen ist. Der Beschwerdeführer macht dazu keine Aussagen. Der gesundheitliche Zustand der Anzeigestellerin wirkt sich auf die Verdachtssituation neutral aus. Zum einen führt sie selber ihre psychischen Beschwerden auf die zur Anzeige gebrachten Vorgänge zurück. Zum anderen ist allgemein bekannt, dass solche Straftaten auch zum Nachteil kranker Menschen verübt werden bzw. diese sogar einem höheren Risiko ausgesetzt sind.
Der damalige Freund der Anzeigestellerin und ein weiterer Kollege haben angeblich gemeint, die Anzeigestellerin sei mit dem Beschwerdeführer fremdgegangen (Einvernahme des Exfreunds C____ vom 15. Januar 2019 und des Kollegen D____ vom 16. Januar 2019). Ob sie ihnen es selber so berichtet hat oder ob die beiden jungen Männer sie missverstanden haben – sei es aus jugendlicher Unreife, wegen eines unklaren Berichts oder aus anderen Gründen –, kann und muss vorliegend nicht entschieden werden. Eine weitere Kollegin, die mit einem Freund des Beschwerdeführers ein Kind hat, konnte nur den gemeinsamen Besuch von Fussballanlässen bestätigen. Die Anzeigestellerin habe ihr erst im Oktober 2018 erzählt, dass sie vergewaltigt worden sei. Aufmerken lässt aber der Bericht der Kollegin über einen Vorfall in der […] Bar, bei dem sie vermutet habe, jemand habe ihr etwas ins Getränk gemischt. Es seien zehn Personen am Tisch gewesen, darunter auch der Beschwerdeführer, den sie aber nicht belaste (Einvernahme der Kollegin E____ vom 23. Januar 2019).
Die Klärung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Anzeigestellerin und der übrigen Befragten ist Aufgabe des erkennenden Gerichts. Es gibt derzeit jedoch genügend konkrete Hinweise für die Annahme, dass es zu einem sexuellen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Anzeigestellerin gekommen ist und dass dabei möglicherweise K.‑o.-Tropfen eingesetzt wurden. Bei dieser Lage verfügte die Staatsanwaltschaft über vertretbare Gründe für die Annahme eines Tatverdachts, dessen Wahrscheinlichkeitsgrad für die angeordneten Massnahmen ausreicht.
4.3 Verhältnismässig ist eine Massnahme, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und wenn die Massnahme durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt ist. Bei beiden Massnahmen – erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Profilerstellung – wird nicht vorausgesetzt, dass eine Spur im Zusammenhang mit der Anlasstat vorliegt, mit der das erkennungsdienstliche Material abgeglichen werden müsste (Schmid/Jositsch, Art. 260 N 5; Hansjakob, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 6).
4.3.1 Die erkennungsdienstliche Erfassung dient vorliegend der Identifikation der verdächtigen Person für die Strafverfolgungsbehörde, aber auch für die Anzeigestellerin. Gerade wenn das angezeigte Delikt länger zurück liegt, ist die Erfassung von Körpermerkmalen und Abdrücken von Körperteilen besonders wichtig, um eine Konfrontation zu ermöglichen und allfällige Verwechslungen auszuschliessen. Zudem weist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die Notwendigkeit eines aktuellen Signalements hin, falls die beschuldigte Person sich den Strafbehörden entziehen sollte.
4.3.2 Mit Bezug auf die DNA-Profilerstellung soll die Verhältnismässigkeitsprüfung sicherstellen, dass diese Massnahme nicht routinemässig durchgeführt wird. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen; Schmid/Jositsch, Art. 260 N 5-6; Hansjakob, Kommentar, a.a.O., Art. 260 N 6; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2; zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).
4.3.3 Schändung ist ein schwerer Tatvorwurf (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren, Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]), dessen Verfolgung erst nach 15 Jahren verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der Verdacht gegen den Beschwerdeführer ist aufgrund der vorliegenden Aussagen hinreichend, und die Bedeutung des Vorwurfs rechtfertigt eingehende Beweismassnahmen.
Es ist einzuräumen, dass das DNA-Profil zur Aufklärung der Anlasstat kaum wird beitragen können, zumal keine Spur der Anlasstat vorliegt, mit der die DNA des Beschwerdeführers verglichen werden könnte. Das DNA-Profil des Beschwerdeführers kann aber zur Aufklärung weiterer, noch unbekannter Straftaten verwendet werden. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht vorbestraft. Es ist aber bekannt, dass Sexualdelikte häufig vom gleichen Täter wiederholt begangen werden (vgl. BGer 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2). Es handelt sich um Hands-on- und Vieraugendelikte. Das heisst, dass die Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit DNA-Spuren hinterlassen, dass aber oftmals weitere direkte Beweise fehlen und auch das Opfer aufgrund der Erinnerungslücken, die durch die allfällig verwendete Substanz hervorgerufen werden, keine Angaben zur Tat machen kann. Der Nachweis des Einsatzes von K.‑o.-Tropfen ist nur innert weniger Stunden möglich. Entsprechend besteht eine hohe Dunkelziffer. Mit Schändungsdelikten gehen regelmässig starke Verletzungen höchstpersönlicher Rechtsgüter der Opfer einher. Daher besteht ein grosses Interesse, ein im begründeten Verdachtsfall erhobenes DNA-Profil als Beweismittel einzusetzen.
Im vorliegenden Fall gibt es konkrete Hinweise, dass im Umfeld des Beschwerdeführers Betäubungsmittel oder narkotische Substanzen eingesetzt wurden. So ist in den Einvernahmen einer jungen Frau aus dem Umfeld des Beschwerdeführers der Vorfall in der […] Bar bekannt geworden, bei dem diese annahm, jemand habe ihr etwas ins Getränk gemischt. Dass der Beschwerdeführer sich in ihrem Umfeld bewegt, reicht in Kombination mit einem konkreten, gegen ihn gerichteten Schändungsverdacht für die Annahme der Verwicklung in andere Delikte aus. Die DNA-Analyse erweist sich in einer solchen Konstellation (leichter Eingriff zur Aufklärung schwerer und anders kaum nachweisbarer Straftaten) als verhältnismässig.
Entscheidend ist vorliegend die narkotische Wirkung der Substanz, nicht deren Zulässigkeit. Wenn die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Aktennotiz vom 20. März 2019 (polizeiliche Vorgänge) schliesst, dass der Beschwerdeführer (straflosen) Zugang zu solchen Substanzen hat, darf sie dies als ergänzendes Indiz für den Umgang mit K.-o.-Tropfen berücksichtigen.
4.3.4 Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der Zeitablauf von mehr als zehn Jahren den angefochtenen Beweismassnahmen entgegenstehe, kann aufgrund der Verjährungsfrist von 15 Jahren nicht gefolgt werden. Seinen Bedenken wird durch die gesetzliche Regelung Rechnung getragen, dass die DNA-Probe vernichtet und das daraus gewonnene Profil nicht ins Informationssystem aufgenommen wird, wenn die betroffene Person als Täter ausgeschlossen werden kann (Art. 9 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 4 lit. d/e DNA-Profil-Gesetz). Bereits aufgenommene DNA-Profile sind in solchen Fällen zu löschen (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit a, c und d DNA-Profil-Gesetz). Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs, einer Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens zu vernichten (Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO). Insgesamt erweisen sich daher die angefochtenen Verfügungen als verhältnismässig.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.