Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.190

 

ENTSCHEID

 

vom 16. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Dominique Meier

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                              Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 28. August 2019

 

betreffend Verweigerung der Bewilligung der amtlichen Verteidigung

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft A____ (Beschwerdeführer) vor, sich anlässlich einer Kundgebung im Rahmen der sogenannten Collective Climate Justice-Tage am 8. Juli 2019 der Nötigung, des Landfriedensbruchs, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig gemacht zu haben. Mit Gesuch vom 21. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt die Anordnung der amtlichen Verteidigung. Mit Eingabe vom 28. August 2019 belegte er sodann seine Bedürftigkeit bzw. diejenige seiner Mutter. Mit Verfügung vom 28. August 2019 wies die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2019 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Eventualiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt liess sich mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 4. November 2019 erneut äusserte und an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt, liess sich auch die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt mittels Stellungnahme zur Replik vom 5. Dezember 2019 ergänzend vernehmen.

 

Der vorliegende Entscheid erging aufgrund der Akten. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Der 2006 geborene Beschwerdeführer ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO selbständig zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2018.226 vom 11. März 2019 E. 1). Ebenso verfügt er über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO. Seine Beschwerde gegen die am 2. September 2019 (Angabe Beschwerdeschrift) eröffnete Verfügung ist form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt begründet die Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung damit, dass es sich hierfür jeweils um einen Fall notwendiger Verteidigung handeln müsse. Ein Fall notwendiger Verteidigung liege gemäss Art 24 der JStPO vor, wenn

 

a)    der beschuldigten Person ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;

b)    die beschuldigte Person die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;

c)    die Untersuchungs- und Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;

d)    die beschuldigte Person vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist oder

e)    die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.

 

Vorliegend sei einzig die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss lit. b zu prüfen, da lit. a sowie lit. c-e ausser Betracht fielen. Es seien jedoch keine Gründe persönlicher Natur ersichtlich, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung nicht fähig wären, ihre Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen. So seien einerseits keine Defizite in intellektuell-sprachlicher sowie physischer und psychischer Hinsicht auszumachen. Andererseits ist die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt der Ansicht, die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe erforderten in rechtlicher Hinsicht keine besonders hohen intellektuellen Fähigkeiten (vgl. act. 1).

 

2.2      Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, dass im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 8. Juli 2019 neben dem Beschwerdeführer auch gegen diverse andere, erwachsene Personen – unter anderem die Kindsmutter des Beschwerdeführers – Strafuntersuchungen geführt würden. Soweit diesen unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO die amtliche Verteidigung gewährt würde, müsse dies umso mehr für den Beschwerdeführer als Jugendlichen gelten. Die alleinige Bewältigung der sich vorliegend stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen überstiegen die Fähigkeiten des knapp 13-jährigen Beschwerdeführers offensichtlich. Die Kindsmutter selbst sei von derselben Strafuntersuchung betroffen, weswegen diese als gesetzliche Vertreterin die Interessen des Beschwerdeführers objektiv gar nicht zu wahren vermöge. Ferner sei ihr mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. August 2019 die Teilnahme an der Einvernahme ihres Sohnes vom 4. September 2019 versagt worden. Der Beschwerdeführer sei anlässlich dieser Einvernahme somit vollständig auf sich alleine gestellt, womit jegliche Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich deren korrekten Durchführung ausgeschlossen würden. Es bestehe notorisch die Tendenz der Staatsanwaltschaft, gestützt auf einen vermeintlich gemeinsam gefassten Tatentschluss eine Mittäterschaft für Delikte zu konstruieren, deren konkrete Zuweisung im Einzelfall scheitere. Dass sich der Beschwerdeführer alleine mit diesen rechtlich divergierend beurteilten Fragen auseinandersetzen soll, könne diesem nicht zugemutet werden (vgl. act. 2).

 

3.

3.1      Gemäss Art. 25 Abs. 1 JStPO setzt die Anordnung einer amtlichen Verteidigung voraus, dass eine Verteidigung notwendig ist. Die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung werden in Art. 24 JStPO geregelt. Lit. b der zitierten Bestimmung besagt, dass der Jugendliche verteidigt werden muss, wenn er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass ausschliesslich diese Bestimmung für die Errichtung einer notwendigen respektive amtlichen Verteidigung in Frage kommen kann. Alle übrigen Konstellationen, welche in Art. 24 lit. a und c-e JStPO aufgeführt werden, scheiden aus.

 

3.2      Als Gründe, weshalb der beschuldigte Jugendliche und seine gesetzliche Vertretung nicht fähig wären, die Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren, gelten etwa solche persönlicher Natur wie mangelnde Sprach- oder Fachkenntnisse, Unkenntnis der hiesigen Gepflogenheiten oder fehlende intellektuelle Fähigkeiten. Auch sachliche Gründe, wie zum Beispiel die besondere Komplexität des Falles, können die Verteidigung notwendig machen (Hebeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 24 JStPO N 3 f.; Jositsch/Riesen-Kupper, Kommentar zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage 2018, Art. 24 N 11). Wie von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt zutreffend ausgeführt wurde, liegen – soweit bekannt – beim Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen Vertreterin keine Defizite in intellektuell-sprachlicher Hinsicht vor. Auch physisch und psychisch sind der Beschwerdeführer und die gesetzliche Vertreterin zur Wahrung seiner Interessen im Stande. Ferner erweist sich der zu beurteilende Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung als nicht ausserordentlich kompliziert, weshalb eine notwendige Verteidigung auch vor diesem Hintergrund nicht geboten erscheint.

 

3.3      Eine Analogie zum Erwachsenenstrafrecht, wie sie der Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 132 StPO vornimmt, ist sodann mit Blick auf die Natur des Jugendstrafrechts nicht angezeigt. Das schweizerische Jugendstrafrecht ist ein täterorientiertes Strafrecht. Es betrachtet delinquentes Verhalten aus einem anderen Blickwinkel als das Erwachsenenstrafrecht: Während bei den Erwachsenen die Tat im Vordergrund steht und gestützt auf das Verschulden des Täters eine angemessene Strafe verhängt wird, steht bei den Jugendlichen der Täter im Vordergrund (Jositsch/Riesen-Kupper, a.a.O., Einleitung N 7 f.). Wegleitend ist für die Jugendanwaltschaft der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen (Art. 4 Abs. 1 JStPO) und damit einhergehend die Durchführung eines persönlichkeitsadäquaten und fairen Verfahrens (vgl. zum Ganzen Jositsch/Riesen-Kupper, a.a.O., Einleitung 15 ff.). Es handelt sich beim Jugendstrafverfahren somit um ein Sonderverfahren, weshalb der Hinweis auf das Erwachsenenstrafrecht in systematischer Absicht die Zielsetzung des Jugendstrafrechts verfehlt (vgl. BGer 6B_655/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 1.5.2; Jositsch/Riesen-Kupper, a.a.O., Einleitung N 8, 12). Diesem Grundsatz folgt denn auch etwa die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, welche in ihrem Leitfaden betreffend amtliche Mandate festhält, dass die Bestellung einer amtlichen Verteidigung in Fällen nicht notwendiger Verteidigung im Jugendstrafverfahren nicht vorgesehen sei (Oberstaatsanwaltschaft und Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Leitfaden Amtliche Mandate, 1. Oktober 2016, S. 32, https://staatsanwaltschaften.zh.ch/internet/justiz_inneres/staatsanwaltschaften/de/AmtMand/leitfaden_amtlichemandate/_jcr_content/contentPar/form_0/formitems/kein_titel_gesetzt_/download.spooler.download.1475670139357.pdf/LeitfadenAM_2016.pdf, besucht am 19. Dezember 2019).

 

3.4      Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung aus dem Umstand ableitet, dass die Kindsmutter ihn nicht zu seiner Einvernahme am 4. September 2019 begleiten durfte, ist festzuhalten, dass Jugendliche regelmässig ohne Anwesenheit der Eltern von der Kriminalpolizei bei der Jugendanwaltschaft befragt werden. Die Gründe dafür wurden in der Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. August 2019 ausführlich dargelegt (vgl. act. 3, S. 3). Die Mitarbeitenden der Kriminalpolizei bei der Jugendanwaltschaft sind speziell für die Befragung von Kindern und Jugendlichen aller Altersstufen ausgebildet und verfügen diesbezüglich über eine grosse Erfahrung. Damit ist die korrekte und altersgerechte Befragung des jugendlichen Beschwerdeführers gewährleistet. Ferner hat sich das Appellationsgericht in der Vergangenheit bereits mit der Zulässigkeit der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme-Praxis befasst und diese für rechtmässig befunden (AGE BES.2017.83 vom 19. September 2017). Die Nichtteilnahme der gesetzlichen Vertreterin als solche führt somit nicht automatisch zu einer Bedrohung der Verfahrensinteressen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO. Dass gegen die Kindsmutter in gleicher Sache ebenfalls ein Strafverfahren hängig ist, ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend, sondern gegebenenfalls lediglich ein weiterer Grund, diese nicht zur Einvernahme ihres Sohnes zuzulassen.

 

3.5      Anderweitige Gründe, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertretung die Interessen des Beschwerdeführers nicht ausreichend zu wahren vermag, sind sodann nicht ersichtlich: Der Kindsmutter wurden zusammen mit dem Informationsschreiben vom 16. August 2019 (act. 6, Schreiben der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. August 2019) und der Vorladung für die Einvernahme des Beschwerdeführers auch die Beilage „Kurze Rechtsbelehrung an beschuldigte Jugendliche“ (act. 5, Beilage A) sowie die Beilage „Kurze Information an Eltern beschuldigter Jugendlicher“ (act. 5, Beilage B) zugestellt. Diese Informationsblätter dienen der Aufklärung der Jugendlichen und ihren Eltern über ihre Rechte und den Ablauf des Strafverfahrens. Damit waren sowohl der Beschwerdeführer als auch die gesetzliche Vertretung bereits vor der ersten Einvernahme über ihre Rechte im Verfahren informiert. Die Mutter wurde sodann – dies gemäss konstanter und vom Appellationsgericht als rechtmässig beurteilter Praxis der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt (vgl. E. 3.4 hiervor) – lediglich zur Einvernahme nicht zugelassen. Unabhängig davon kommt ihr als gesetzliche Vertreterin im Verfahren gemäss Jugendstrafrecht Parteistellung zu (Art. 18 lit. b JStPO) und sie ist berechtigt, selbständig verschiedene prozessuale Rechte wahrzunehmen (bspw. die Ergreifung eines Rechtsmittels, vgl. zum Ganzen Jositsch/Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 18 N 4 f.). Umstände persönlicher oder sachlicher Natur, weshalb sie diese Rechte nicht ausüben und die Interessen ihres Sohnes nur unzureichend wahren kann, sind nicht ersichtlich (vgl. E. 3.2 hiervor). Schliesslich ist hinzuzufügen, dass gemäss Auskunft der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt im vorliegenden Verfahren die Befragung von Zeugen oder Auskunftspersonen, Konfrontationseinvernahmen sowie das Einholen von Gutachten und dergleichen nicht vorgesehen ist (act. 4, S. 2), weshalb auch vor diesem Hintergrund ein Fall notwendiger Verteidigung nicht anzunehmen ist.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfahrensinteressen des Beschwerdeführers ausreichend gewahrt sind und die Anordnung einer amtlichen Verteidigung damit nicht angezeigt ist.

 

4.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 150.–. Der Beschwerdeführer hat im Falle der Abweisung seiner Beschwerde um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Eine vom Staat bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies gebietet (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf das angestrebte Verfahren nicht aussichtslos zu werten sein (AGE BES.2017.65 vom 18. August 2017 E. 6.2.1, BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 2.2.1). Gemessen an den Massstäben des Jugendstrafverfahrens sind die Verfahrensinteressen des Beschwerdeführers vorliegend offensichtlich ausreichend gewahrt. Es handelt sich beim gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren um keinen Fall der notwendigen Verteidigung. Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, ist im Jugendstrafverfahren in Fällen nicht notwendiger Verteidigung nicht vorgesehen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher als aussichtslos zu beurteilen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 150.–.

 

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Dominique Meier

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.