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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.193
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 23. August 2019
betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO)
Sachverhalt
Die Jugendanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung (begangen anlässlich der Klima-Aktionstage [«Collective Climate Justice»-Tage] am 8. Juli 2019 in Basel). Mit Verfügung vom 23. August 2019 ordnete sie die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme an, was im Anschluss an eine gleichentags erfolgte Einvernahme vollzogen wurde. Begründet wurde die angeordnete Zwangsmassnahme mit der Sachverhaltsabklärung in vorliegender Sache beziehungsweise mit der Sachdienlichkeit für allfällige spätere Verfahren. Gegen diese Verfügung richtet sich die von A____, vertreten durch B____, eingereichte Beschwerde vom 2. September 2019, womit beantragt wird, es sei der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung inklusive DNA-Analyse per WSA-Probe vom 23. August 2019 vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei dessen Rechtswidrigkeit festzustellen (Ziff. 1). Die abgenommenen DNA-Proben seien umgehend zu vernichten und anfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken umgehend zu löschen (Ziff. 2). Zudem seien die abgenommenen Fingerabdrücke umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken umgehend zu löschen (Ziff. 3). Darüber hinaus sei die gesamte – also auch über die vorstehend in Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 genannte hinausgehende – erkennungsdienstliche Behandlung und Erfassung, insbesondere die fotografische Erfassung der Beschwerdeführerin, sowie die sich darauf beziehende schriftliche Dokumentation, umgehend zu löschen. Allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden Datenbanken seien ebenfalls umgehend zu löschen (Ziff. 4). Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 17. September 2019, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Auf die Einholung einer Replik (der Beschwerdeführerin) wurde verzichtet.
Da die Staats- und die Jugendanwaltschaft bezüglich der Klima-Aktionstage dutzende beinahe gleichlautende Verfügungen (gegen welche allesamt Beschwerde erhoben worden ist) erliessen, hat die damalige Verfahrensleiterin «lediglich» drei Fälle (BES.2019.150, 152, 161) im Sinne von «Pilot-Fällen» weitergeführt und vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 bis zur Rechtskraft dieser drei Fälle sistiert. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020, 1B_286/2020 und 1B_287/2020 vom 22. April 2021) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020), hat der nunmehr zuständige Verfahrensleiter (die bisher zuständige Appellationsgerichtspräsidentin trat in der Zwischenzeit ihre Pension an) die Sistierung mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 aufgehoben, sodass das vorliegende Verfahren weitergeführt werden kann.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Jugendanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 39 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe im Jugendstrafprozess nach Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Die 2001 geborene Beschwerdeführerin ist als urteilsfähige Jugendliche (zu, Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden Ereignissen) nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO grundsätzlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie ist überdies durch die angeordneten bzw. bereits vollzogenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien erstellt bzw. Abdrücke von Körperteilen genommen. Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person und später zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die nicht-invasive Probenahme anordnen kann. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268; BGer 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2.2). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; vgl. auch BGer 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2.2).
2.2 Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) stellen Zwangsmassnahmen dar. Solche können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.1, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.1).
3.
3.1 Anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) umstellten am 8. Juli 2019 kurz nach 06.00 Uhr morgens, diverse Personen die [...]-Gebäude bei der [...]. Sie brachten rund um die Liegenschaften mit Kohlestücken Parolen an, klebten Überwachungskameras ab und blockierten – teilweise mit Holzbarrikaden und Kohlehaufen – die Eingänge. Nachdem die [...] Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gestellt hatte, mahnte die Kantonspolizei die Aktivisten zwischen 14.00 Uhr und 14.05 Uhr ab. Es wurde ihnen Zeit gegeben, sich bis um 14.15 Uhr von der Örtlichkeit zu entfernen. Nach dieser Abmahnung verliessen mehrere Beteiligte das Areal. Diese Personen wurden durch die Polizei nicht kontrolliert und dementsprechend wurde auch kein Verfahren gegen sie eröffnet.
3.2 Um 14.15 Uhr wurden die auf dem Privatareal der [...] verbliebenen Aktivisten durch die Polizei «eingekesselt». Sie erhielten die Möglichkeit, sich kontrollieren zu lassen, ihre Personalien anzugeben und anschliessend die Örtlichkeit zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machten diverse Personen Gebrauch. Nichtsdestotrotz verblieben einige Aktivisten – unter anderem die Beschwerdeführerin – an Ort und Stelle und veranstalteten weiterhin eine Sitzblockade. Diesen Personen wurde in der Folge mitgeteilt, dass sie sich nunmehr auch wegen «Diensterschwerung» und allenfalls «Hinderung einer Amtshandlung» schuldig machen würden. Da sie sich nicht entfernten, wurden sie durch die Polizei weggetragen und in der Folge in die «zentrale Gefangenensammelstelle (GESA) Waaghof» verbracht. Die jugendlichen Aktivisten – somit auch die Beschwerdeführerin – wurden prioritär behandelt und nach Abklärung der Personalien und der Verständigung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten aus der Kontrolle entlassen.
3.3 Das Strafgericht Basel-Stadt hat – wie sich aus der eingeholten und den Parteien zugestellten amtlichen Erkundigung ergibt – alle erwachsenen Teilnehmer von sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. hat die Verfahren in den Anklagepunkten des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung und der Diensterschwerung eingestellt. Insofern kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen werden (vgl. dazu BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5 e contrario), weshalb die Beschwerde von A____ nur schon deshalb gutzuheissen ist.
4.
4.1 Dazu kommt, dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig seien (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.). Hinsichtlich allfälliger weiterer Delikte erscheine im konkreten Kontext zudem bereits fraglich, ob die den Beteiligten vorgeworfenen Delikte die notwendige Schwere aufweisen würden (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1, 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4). Darüber hinaus bestünden – auch wenn einer der Beschwerdeführer in den Pilotfällen wegen Landfriedensbruchs vorbestraft war und eigens für die zur Diskussion stehenden Ereignisse nach Basel reiste – auch keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte, aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich wären, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Aufklärung bzw. Verhinderung von künftigen Straftaten einer gewissen Schwere zu erreichen (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.2 ff.). Die Massnahmen erwiesen sich bei sorgfältiger Prüfung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der friedlichen Grundstimmung jedenfalls nicht als zumutbar (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4).
4.2 Selbiges muss selbstredend auch für A____ gelten, wobei sie bei der Jugendanwaltschaft [...] auch nicht verzeichnet ist.
5.
5.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung vom 23. August 2019 aufzuheben. Die Jugendanwaltschaft wird angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen Daten der Beschwerdeführerin zu vernichten und die entsprechenden Einträge im automatisierten Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) zu löschen. Zudem sind die abgenommenen DNA-Proben zu vernichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 gebeten, für seine Bemühungen in allen von ihm im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren (BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine gesamthafte Honorarnote einzureichen. Diese ging am 16. November 2021 beim Appellationsgericht ein und kann ohne weiteres genehmigt werden, wobei für den genauen Betrag auf das Dispositiv verwiesen wird.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. August 2019 aufgehoben und die Jugendanwaltschaft angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten der Beschwerdeführerin zu vernichten und die entsprechenden Einträge im AFIS zu löschen. Zudem sind die abgenommenen DNA-Proben zu vernichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
B____ wird für seine Bemühungen in allen von ihm im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren (BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine gesamthafte Parteientschädigung in Höhe von CHF 9’271.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.