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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.197
ENTSCHEID
vom 22. Oktober 2019
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Dominique Meier
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 30. August 2019
betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 30. August 2019 gewährte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt B____, dem Verteidiger von A_____ (Beschwerdeführerin), vollständige Akteneinsicht und stellte die Zustellung einer DVD mit den Akten in Aussicht. Damit hiess die Staatsanwaltschaft den gleichlautenden Antrag des Verteidigers der Beschwerdeführerin vom 27. August 2019 gut. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. und 12. September 2019 Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. September 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin sodann um unverzügliche Zusendung einer Verfügung über die Vernehmlassung des von ihr anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens. Mit Verfügung vom 24. September 2019 teilte der Verfahrensleiter der Beschwerdeführerin mit, dass bei der Staatsanwaltschaft keine Vernehmlassung eingeholt worden sei und der Beschwerdeentscheid in absehbarer Zeit ergehen werde.
Der vorliegende Entscheid erging aufgrund der Akten. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit ihrer Eingabe vom 6. September 2019 hat die Beschwerdeführerin die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt.
1.2 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, Rz. 1458).
1.3
1.3.1 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat insbesondere anzugeben, welche Punkte der hoheitlichen Verfahrenshandlung sie anficht (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, Zürich 2011, Rz. 388). Diesen Erfordernissen ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich nachgekommen, indem sie mittels handschriftlicher Eingabe Beschwerde erhoben und ihre diesbezüglichen Gründe erläutert hat. Es gilt hierbei jedoch zu beachten, dass die Anträge der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt werden. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (AGE BES.2019.70 vom 2. Mai 2019 E. 1.2, BES.2017.174 vom 13. März 2018 E. 1.3.2). Die Beschwerdeinstanz kann nur über Gegenstände entscheiden, welche von der Verfahrenshandlung der Vorinstanz erfasst sind, da ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde (vgl. Guidon, a.a.O., Rz. 390). Es ist also vorab festzulegen, was Streitgegenstand des Verfahrens bildet.
1.3.2 Im hier zu beurteilenden Fall erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügung betreffend die Gewährung der vollständigen Akteneinsicht zu Gunsten des Verteidigers der Beschwerdeführerin. Die Gewährung der Akteneinsicht bildet somit Streitgegenstand eines allfälligen Beschwerdeverfahrens.
1.3.3 Die Gewährung der Akteneinsicht wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht beanstandet. Es ist überdies auch ganz grundsätzlich nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung überhaupt beschwert sein und ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben soll, dient die umfassende Akteneinsicht zu Gunsten ihres Verteidigers letztlich wohl vor allem der Wahrung ihrer eigenen Interessen als beschuldigte Person in einem laufenden Strafverfahren.
Die Beschwerdeführerin bringt vielmehr vor, die Staatsanwaltschaft schliesse mit ihrer Verfügung vom 30. August 2019 das Ermittlungsverfahren ab. Dieses sei einseitig zu ihren Ungunsten durchgeführt worden, indem die Staatsanwaltschaft unter Missachtung der strafprozessualen Vorgaben nur die sie belastenden, nicht jedoch entlastenden Umstände berücksichtigt habe. Hierbei unterlässt es die Beschwerdeführerin hingegen, konkrete Beweisanträge zu stellen. Ebenso wenig liegt eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vor, mittels welcher diese einen Beweisantrag der Beschwerdeführerin ablehnt. Eine solche wäre im Übrigen ohnehin nur dann beschwerdefähig, wenn der Beweisantrag vor dem erstinstanzlichen Gericht ohne Rechtsnachteil nicht wiederholt werden könnte (Art. 394 lit. b StPO). Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen nicht den Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffen und von der Beschwerdeinstanz deshalb nicht gehört werden können.
2.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin persönlich
- B____ (zur Kenntnisnahme)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Dominique Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.