Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.19

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch B____,

c/o [...]

   

B____                                                                                      Beschwerdeführer

c/o [...]                                                                                             Beschuldigter

                                                                                                           

gegen

 

 

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 7. Februar 2019

 

betreffend Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführerin) wurde als Beschuldigte am 28. Januar 2019 im Untersuchungsverfahren bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt durch den zuständigen Jugendkriminalkommissar einvernommen. Gegenstand der Einvernahme waren untersuchte Straftaten der Beschwerdeführerin und ihres Vaters [...], Beschwerdeführer). Letzterer befand sich zum Zeitpunkt der Einvernahme in Gewahrsam des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt.

 

Am 4. Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt besucht. Bei diesem Besuch war der zuständige Besuchsabnahmebeamte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anwesend.

 

Gegen das Verhalten des Jugendkriminalkommissars in der Einvernahme am 28. Januar 2019 sowie gegen das Verhalten des Besuchsabnahmebeamten während des Besuchs der Beschwerdeführerin im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt haben die Beschwerdeführenden am 4. Februar 2019 bei der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 nahm die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt zu den beanstandeten Verfahrenshandlungen Stellung. Sie wies die Vorwürfe der Beschwerdeführenden zurück und stellte fest, dass das Verhalten des Besuchsabnahmebeamten während des Besuchs der Beschwerdeführerin rechtmässig gewesen sei.

 

Gegen diese Verfügung erheben die Beschwerdeführerenden mit Schreiben vom 11. Februar 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 7. Februar 2019 handelt es sich um einen Entscheid, gegen den gemäss Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig ist. Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 80 JStPO in Verbindung mit § 4 Abs. lit. c des kantonalen Einführungsgesetzes der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO, SG 257.500) sowie Art. 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht.

 

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitun und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 38 Abs. 3 JStPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid richtet sich sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an den Beschwerdeführer, weshalb beide als Adressaten des Entscheides zur Beschwerde legitimiert sind. Richtet sich der Entscheid in Jugendstrafverfahren an eine unmündige Person, ist ihr gesetzlicher Vertreter gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. b JStPO legitimiert, gegen den Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. Er handelt dabei als Vertreter der unmündigen Person bzw. in ihrem Namen (Bürgin/Biaggi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 38 JStPO N 2). Demgemäss ist der Beschwerdeführer sowohl als (Mit-)Adressat des Entscheides legitimiert, in eigenem Namen dagegen die Beschwerde zu erheben, als auch als gesetzlicher Vertreter im Namen der Beschwerdeführerin.

 

1.4      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 7. Februar 2019 am 13. Februar 2019 schriftlich und begründet beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

2.1

2.1.1   Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Rechtsbelehrungspflicht gemäss Art. 158 StPO. Sie führen aus, der Jugendkriminalkommissar habe die Beschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme lediglich auf die anlässlich der Einvernahme vom 30. Oktober 2018 erfolgte Rechtsbelehrung hingewiesen, er habe es jedoch unterlassen, ihr eine (neue) Rechtsbelehrung vorzulegen (Replik, Ziff. 2).

 

2.1.2   Während jugendstrafprozessualen Untersuchungen gelten für die Jugendanwaltschaft als Untersuchungsbehörde gemäss Art. 30 Abs. 1 JStPO die gleichen Befugnisse und Aufgaben, die nach der StPO in diesem Verfahrensstadium der Staatsanwaltschaft zukommen. Die Jugendanwaltschaft weist gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2). Die Belehrungspflichten sind entsprechend als Gültigkeitsvorschriften im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO anzusehen (Häring, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 143 StPO N 26).

 

2.1.3   Dem Einvernahmeprotokoll vom 28. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unterrichtet wurde, dass sie in einem Untersuchungsverfahren der Jugendanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen werde, gegen sie ein Strafverfahren wegen Betruges eingeleitet worden sei und dass bei der ersten Einvernahme am 30. Oktober 2018 eine Rechtsbelehrung erfolgt sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Frage gestellt: „Dir ist also bekannt, dass du keine Aussagen machen und du dich und deine nahen Angehörigen auch nicht belasten musst, dass du wenn nötig eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen darfst, dass du jederzeit eine Verteidigung und/oder eine Vertrauensperson beziehen und Beweisanträge stellen kannst“ (act. 8, S. 1). Dieser klaren Rechtsbelehrung entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Hinweispflichten gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO durch den Jugendkriminalkommissar an der Einvernahme am 28. Januar 2019 verletzt worden sein sollen, wenn doch auch bei dieser zweiten Einvernahme alle gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungspflichten erfüllt worden sind. Darüber hinaus erscheint es widersprüchlich, mehr noch geradezu rechtsmissbräuchlich, zu Beginn der Einvernahme die Frage, ob man noch Fragen zur Rechtsbelehrung habe, mit „Nein, ich kenne meine Rechte“ zu beantworten, anschliessend aber im Rechtsmittelverfahren die Rüge der nicht gehörigen Rechtsbelehrung vorzubringen. Die vorgebrachte Rüge ist demnach nicht zu hören.

 

2.2

2.2.1   Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, der Jugendkriminalkommissar habe an der Einvernahme vom 28. Januar 2019 gegen die Grundsätze der Einvernahme gemäss Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO verstossen. Darüber hinaus habe er versucht, die Beschwerdeführerin von der Ausübung ihres Aussageverweigerungsrechts gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO abzubringen (Beschwerde, Ziff. 2 f.). Die Beschwerdeführenden führen aus, während der Einvernahme am 28. Januar 2019 habe der Jugendkriminalkommissar die Beschwerdeführerin angeschrien, auf den Tisch geklopft und versucht, ihr Angst zu machen, damit sie von ihrer Aussageverweigerungshaltung abkomme. Ferner habe er den Beschwerdeführer als Betrüger bezeichnet, ohne zu beachten, dass er zwar wegen gewerbsmässigen Betruges verurteilt worden sei, aber im aktuellen Verfahren immer noch die Unschuldsvermutung gelte (Replik, Ziff. 3). Bei den der Beschwerdeführerin gestellten Fragen „Hast du da kein schlechtes Gewissen?“ und „Wurdest du von deinem Vater oder seinem Anwalt dahingehend instruiert, dass du hier keine Aussage machen sollst?“ handle es sich um Suggestivfragen, welche als verbotene Vernehmungsmethoden zu qualifizieren seien (Replik, Ziff. 3 f.). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin vom Jugendkriminalkommissar verlangt, das Protokoll mit der Passage „Der Herr C____ ist aggressiv und möchte mich einschüchtern/angst machen, deswegen mache ich auch keine Aussage“ zu ergänzen, wogegen der Jugendkriminalkommissar sich weigerte (Beschwerde, Ziff. 2).

 

2.2.2   Bei der Einvernahme hat die einvernehmende Person durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen anzustreben (Art. 143 Abs. 5 StPO). Die Schweizerische Strafprozessordnung enthält zwar keine detaillierten Bestimmungen zum Ablauf der Einvernahme einer beschuldigten Person oder zu einer bestimmten Einvernahmetechnik, weshalb die einvernehmende Person einen gewissen Handlungsfreiraum hat (HÄRING, a. a. O., N 33). Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind jedoch Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Demnach ist jeder psychische Zwang als verbotene Beweiserhebungsmethode zu qualifizieren (Gless, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 140 StPO N 32). Darüber hinaus sind Suggestivfragen im Rahmen der Ordnungsvorschriften Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO zu vermeiden, da solche Fragen die Wahrheit zu verfälschen vermögen, die daraus resultierenden Antworten bzw. Beweise bleiben jedoch nach Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar (BGE 141 IV 20 E. 3.3 S. 34, mit Hinweisen). Zulässig sind ferner Appelle an das Gewissen, in dem Sinne, dass die beschuldigte Person zur Wahrheit stehen solle (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 61 N 9; HÄRING, a. a. O., N 40). Zulässig sind auch, dem direkten Wortlaut des Gesetzes nach, klare Vorhalte zu den untersuchten Straftaten (Art. 143 Abs. 5 StPO).

 

2.2.3   Zum einen führen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde an die Jugendanwaltschaft Basel‑Stadt vom 4. Februar 2019 aus, der Jugendkriminal-kommissar habe während der Einvernahme am 28. Januar 2019 „mehrmals seinen Ton (Stimme) erhöht“ und den Beschwerdeführer als Betrüger bezeichnet, weil die Beschwerdeführerin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Ziff. 1). Zum anderen bringen sie in ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht vom 11. Februar 2019 vor, der Jugendkriminalkommissar habe den Beschwerdeführer beleidigt, die Beschwerdeführerin angeschrien und auf den Tisch geschlagen (Beschwerde, Ziff. 2). Diese Vorwürfe sind vom zuständigen Jugendkriminalkommissar in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2019 zurückgewiesen worden (Stellungnahme JKK, S. 1).

 

Dem Einvernahmeprotokoll vom 28. Januar 2019 sind keine Hinweise auf das von den Beschwerdeführenden angeführte Verhalten des Jugendkriminalkommissars zu entnehmen. Weiter ist festzuhalten, dass es sich im Rahmen der untersuchten Straftaten um die zweite Einvernahme der Beschwerdeführerin gehandelt hat, sie gemäss ihrer protokollierten Aussage ihre Rechte in der Einvernahme kannte bzw. über ihre Rechte ein weites Mal aufgeklärt wurde und darüber hinaus am Ende der Einvernahme unter der Passage „Ich habe Dir das Protokoll vorgelegt. Du hast es gelesen. Hast du etwas zu berichtigen oder zu ergänzen?“ handschriftlich das Wort „Nein“ eingetragen und das Protokoll unterschrieben hat. Demnach ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass zwischen der Darstellung der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 4. Februar 2019 an die Jugendanwaltschaft und ihrer Darstellung in der Beschwerde vom 11. Februar 2019 an das Appellationsgericht eine Verschlimmerung der Geschehnisse („Aggravierung“) stattgefunden hat, welche die Schilderungen der Beschwerdeführenden als nachgeschoben und gänzlich unglaubwürdig erscheinen lassen. Ferner ist es widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde an die Jugendanwaltschaft ausführen, sie seien vom Besuchsabnahmebeamten während des Besuchs der Beschwerdeführerin beim Beschwerdeführer  – als die Einvernahme vom 28. Januar 2019 zu Sprache kam  – mehrmals sofort unterbrochen worden, aber in der darauffolgenden Beschwerde vom 11. Februar 2019 ausführen, die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdeführer die vorgeworfenen Äusserungen des Jugendkriminalkommissars wortgetreu mitteilen können.

 

2.2.4   Schliesslich ist der von den Beschwerdeführerenden gerügte und vom Jugendkriminalkommissar im Protokoll ergänzte Vorhalt, der Beschwerdeführer sei ein Betrüger, im Rahmen des Einvernahmeverfahrens nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer wegen der gleichen Straftatbestände verurteilt wurde, welche Gegenstand der Einvernahme am 28. Januar 2019 waren und wegen welcher die Beschwerdeführerin als (mit‑)beschuldigte einvernommen wurde.

 

2.2.5   Abschliessend ist festzuhalten, dass Suggestivfragen bei Einvernahmen zwar zu vermeiden, die daraus resultierenden Aussagen jedoch verwertbar sind (vgl. E. 2.2.2). Da die Beschwerdeführerin jedoch nach den gestellten, angeblichen Suggestivfragen gar keine Aussagen gemacht hat, kann eine diesbezügliche Qualifizierung jener Fragen offen bleiben. Dem Gesagten nach ist das Verhalten des Jugendkriminalkommissars nicht zu beanstanden. Die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführenden gehen somit fehl.

 

3.

3.1      Die Beschwerdeführenden rügen zuletzt, der Besuchsabnahmebeamte habe während des Besuchs der Beschwerdeführerin beim Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt am 4. Februar 2019 unrechtmässig in das Gesprächsthema eingegriffen und so das Besuchsrecht des Beschwerdeführers vereitelt, obwohl nur über die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2019 gesprochen worden sei, nicht jedoch über den untersuchten Fall (Beschwerde, Ziff. 3; Replik, Ziff. 5).

 

3.2      Wie die Vorinstanz in ihrer Replik vom 22. März 2019 zutreffend ausführt, darf während des Besuchs in einer Justizvollzugsanstalt gemäss § 77 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) nicht über ein hängiges (Straf-)Verfahren gesprochen werden, sofern es sich bei der besuchenden Person nicht um die anwaltliche Vertretung handelt (Abs. 2). Bestandteil eines hängigen (Straf-)Verfahrens sind gemäss Art. 157 ff. StPO gleichwohl Einvernahmen einer beschuldigten Person. Das Verhalten des Besuchsabnahmebeamten war somit gesetzeskonform. Die Rüge ist demnach unbeachtlich.

 

4.

Die Beschwerde ist dem Gesagten nach unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Beschwerdeführenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdeführer

-       Jugendendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Denis Junuzagic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.