|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2019.211
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 23. September 2019
betreffend Antrag auf Paginierung der Strafuntersuchungsakten
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte. Mit Schreiben vom 12. September 2019 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung an und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge. Gleichentags liess der Beschwerdeführer erneuten Antrag auf Akteneinsicht stellen. Konkret wurde beantragt, dass die Strafuntersuchungsakten paginiert und mit einem Aktenverzeichnis versehen zuzustellen seien. Am 17. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer ein USB-Stick mit den Strafverfahrensakten und einem Aktenverzeichnis ohne Seitenzahlen zugestellt. Mit Eingabe vom 20. September 2019 liess der Beschwerdeführer wieder eine Paginierung der Strafuntersuchungsakten sowie ein Aktenverzeichnis mit den korrespondierenden Seitenzahlen beantragen. Mit Verfügung vom 23. September 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft die Paginierung der Akten ab. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2019 Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchungsakten zu paginieren und das Aktenverzeichnis mit Seitenzahlen zu versehen, welche mit der Paginierung der Akten korrespondierten. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die "unentgeltliche Rechtsvertretung/amtliche Verteidigung" mit [...] als "unentgeltlicher Rechtsvertreter/amtlicher Verteidiger" zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 4. November 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung führt sie an, dass das Verfahren mit Anklage vom 25. Oktober 2019 beim Strafgericht anhängig gemacht worden sei. Vorgängig seien die Akten paginiert und das Aktenverzeichnis mit Seitenzahlen versehen worden. Die Beschwerde sei deshalb als gegenstandslos abzuschreiben. Mit Eingabe vom 8. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft dem Gericht das Aktenverzeichnis zu. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin wurden dem Beschwerdeführer diese Eingaben weitergeleitet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3 S. 84, 125 I 394 E. 4a S. 397; je mit Hinweisen). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 7 und 13). Das aktuelle Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2.1). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554).
Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; Guidon, a.a.O., N 244 ff.). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist dabei nicht die Bedeutung für den Betroffenen gemeint. Sie bezieht sich vielmehr auf eine "klar umschriebene, ganz spezifische Frage grundlegender Art" (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 36) (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.14/BES.2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 1.3.1, BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.3).
1.2.2 Anfechtungsobjekt der Beschwerde vom 26. September 2019 bildete die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2019, mit welcher diese den Antrag des Beschwerdeführers auf Paginierung der Strafuntersuchungsakten mit Aushändigung eines entsprechenden Aktenverzeichnisses abgelehnt hat. Mit Anklage vom 25. Oktober 2019 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer beim Strafgericht anhängig gemacht. Dabei wurden die Akten paginiert und das Aktenverzeichnis mit Seitenzahlen versehen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen erhalten hat. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung der Beschwerde ist somit im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach der Beschwerdeerhebung weggefallen. Gründe für ein ausnahmsweises materielles Behandeln der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Folglich kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet werden. Da das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist und keine Gründe für eine ausnahmsweise Behandlung der Beschwerde vorliegen, wird das unter dem Aktenzeichen BES.2019.211 angelegte Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2.
Es bleibt abschliessend über die Kosten zu befinden.
2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird wie hier ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Dabei soll es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2019.31 vom 28. Mai 2019 E. 2.1, HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14; jeweils mit weiteren Hinweisen). Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. AGE BES.2019.14/2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1 und 2.2.2.1, BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Streitgegenstand war – wie erwähnt – vorliegend ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz die Paginierung der Akten mit Erstellung eines entsprechenden Aktenverzeichnisses zu Recht verweigert hat. Ein Aktenverzeichnis ohne Seitenangaben wurde unbestrittenermassen jeweils auf Gesuch hin erstellt (vgl. Beschwerde vom 26. September 2019 S. 4; Akten, S. 94 und153). Insofern unterscheidet sich der Fall von jenen in den Verfahren AGE BES.2013.1 vom 12. September 2013, BES.2017.160 vom 8. Dezember 2017 und BES.2018.3 vom 15. Oktober 2018. Auch in den vom Bundesgericht in einem jüngst ergangenen Urteil aufgeführten Fällen, in welchen die Aktenführung als unzureichend qualifiziert wurde, fehlte nicht nur die Paginierung, sondern auch ein Verzeichnis (vgl. BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2).
2.2.2 Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das Bundesrecht schreibt in Art. 100 Abs. 2 StPO "die systematische Ablage der Akten und [...] deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis" vor. Das Dossier muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung systematisch geordnet sein; zu einer geordneten Anlage gehört ein Verzeichnis, welches einen raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermöglicht und zur Kontrolle der vorhandenen Dokumente unerlässlich ist. Das Bundesgericht hat dabei aber auch betont, dass es in "die kantonalen und lokalen Gepflogenheiten" nur sehr zurückhaltend eingreift. Bereits in der früheren Rechtsprechung prüfte es ergebnisorientiert, ob der Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Ausmasse darstellt, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde. Soweit trotz "suboptimaler" Aktenführung das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet erscheinen, greift das Bundesgericht somit regelmässig nicht ein. Es geht davon aus, das Gesetz schreibe nicht vor, nach welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden müssten, solange es zweckmässig erscheine und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht werde (vgl. BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1 f.). Damit verfügen die Untersuchungsbehörden über ein gewisses Ermessen, wie sie die Aktenordnung führen.
Art. 100 Abs. 2 StPO verlangt die Paginierung dem Wortlaut nach jedenfalls nicht. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu erwähnen, dass die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich (WOSTA, Stand 18. September 2019) für das Vorverfahren von Beginn weg eine Nummerierung der Akten mit Bleistift verlangen (Ziff. 8.2.6.2. abrufbar unter:
besucht am 17. Dezember 2019). Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Aktenführung und Aktenordnung (Stand 1. Januar 2011) sieht eine äusserst detaillierte systematische Aktenordnung vor (Ziff. 3) und ordnet die fortlaufende Paginierung der Akten spätestens im Zeitpunkt der Ansetzung der Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO an, wobei anstelle einer fortlaufenden Paginierung auch eine andere systematische Paginierung möglich ist (S. 4 Ziff. 4; abrufbar unter:
https://www.justice.be.ch/justice/de/index/justiz/organisation/staatsanwaltschaft/downloads_publikationen/weisungen_und_richtlinien.assetref/dam/documents/Justice/STAW/de/Weisung_Aktenf%C3%BChrung%20und%20Aktenordnung.pdf, besucht am 17. Dezember 2019) (vgl. hierzu auch AGE BES.2018.3 vom 15. Oktober 2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
2.2.3 Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich beizupflichten, dass nebst einem chronologischen Verzeichnis nach Registern und Bänden eine Paginierung die Orientierung und Zitierung erleichtert. Es ist denn auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum in den Kantonen Zürich und Bern (hier jedenfalls bei der Ankündigung des Abschlusses der Voruntersuchung) dies möglich ist, nicht aber im Kanton Basel-Stadt. Spätestens mit der Ankündigung des Verfahrensabschlusses sollte die definitive Paginierung der Akten nicht mehr aufwändig sein. Eine Paginierung ist schliesslich auch ein effizientes Mittel gegen allfällige Aktenmanipulationen für die Staatsanwaltschaft selber.
Das Bundesgericht setzt für die Bejahung der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Verletzung der Aktenführungspflicht im Einzelfall aber voraus, dass die betroffene Person darlegt, inwiefern sie ihre Verteidigungsrechte aufgrund der Aktenführung nicht wirksam habe wahrnehmen können (vgl. BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht zunächst geltend, er müsse wegen der fehlenden Paginierung bei jeder neuen Akteneinsicht mit grossem zeitlichem Aufwand jeweils zuerst herausfinden, was überhaupt neu Eingang in die Akten gefunden habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem mitgelieferten Verzeichnis, welches die Daten der diversen Aktenstücke in chronologischer Reihenfolge aufführt, ein Abgleich mit den früheren Akten vorliegend nicht masslos schwierig erscheint. Die Durchsicht kann auf jene Aktenstücke beschränkt werden, welche ein späteres Datum tragen. Weiter lässt der Beschwerdeführer geltend machen, nach Erhalt der Strafuntersuchungsakten müsse er entweder sämtliche Aktenseiten nochmals ausdrucken oder diese selber nachpaginieren. Diese Vorgehensweise entspricht jedoch kaum der Realität. Die Akteneinsicht wurde gemäss dem Verzeichnis in elektronischer Form gewährt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der amtliche Verteidiger sämtliche Akten jedes Mal auf Papier ausgedruckt hat. Zudem ist er ohnehin gehalten, die ihm wesentlich erscheinenden Akten für die Vorbereitung der Verteidigung vor Gericht nochmals durchzugehen. Bei dieser Gelegenheit dürfte es nicht einen unverhältnismässig grossen Aufwand bedeuten, die Paginierung von Hand aufzutragen, oder aber jene Akten, die er benutzen will, dannzumal auszudrucken. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Anwalt nicht verpflichtet ist, Aktenstellen mit Seitennummern zu zitieren. Es kann auch auf das Datum und den Inhalt eines Aktenstückes Bezug genommen werden.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angeführten Schwierigkeiten bzw. Unannehmlichkeiten nicht so weit gehen, dass sie eine wirksame Wahrnehmung der Verteidigungsrechte verunmöglichen. Es kann nicht behauptet werden, ein amtlicher Verteidiger könne sich in den Akten nicht orientieren, jedenfalls nicht sobald ein chronologisches, in Registern unterteiltes Aktenverzeichnis vorhanden ist.
2.3 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde bei summarischer Prüfung mutmasslich abgewiesen worden, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bzw. amtlicher Verteidiger ersucht.
3.1.1 Was die Kosten des Verfahrens betrifft, so existiert die unentgeltliche Rechtspflege im Strafrecht einzig für die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO). Hingegen gewährleistet der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.
Diesen Überlegungen folgt auch die StPO. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2018.205 vom 20. August 2019 E. 2.2).
3.1.2 Demgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der tiefst möglichen Gebühr in Höhe von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).
3.2 Eine vom Staat bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies gebietet (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf das angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein (statt vieler AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 2.2.1). Diese Voraussetzungen können vorliegend bejaht werden. Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers wird damit bewilligt und dem Verteidiger ein Honorar von pauschal CHF 600.– entsprechend einem geschätzten Aufwand von 3 Stunden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20), insgesamt also CHF 646.20, zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren BES.2019.211 wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 600.–, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 46.20 (7,7 % auf CHF 600.–), somit total CHF 646.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).