Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.212

 

ENTSCHEID

 

vom 23. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...]

 

gegen

 

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                           Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 26. September 2019

 

betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

 

 

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

 

dass   A____ (Beschwerdeführer) im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel erkennungsdienstlich erfasst wurde,

 

dass   er gegen die entsprechende Verfügung vom 26. September 2019 am nächsten Tag beim Appellationsgericht form- und fristgerecht Beschwerde erhob,

 

dass   vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde,

 

dass   das Bundesgericht am 22. April 2021 die Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020, 1B_286/2020 und 1B_287/2020 vom 22. April 2021) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020),

 

dass   die Sistierung mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 aufgehoben wurde,

 

dass   der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichts des Kantons [...] vom 30. Oktober 2020 von sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen freigesprochen wurde,

 

dass   damit die erkennungsdienstlich erhobenen Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) ohnehin zu vernichten bzw. löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 261 N 6),

 

dass   das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,

 

dass   angesichts der Freisprüche und der Tatsache, dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die erkennungsdienstliche Erfassung nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig gewesen sei (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselbe bei sorgfältiger Prüfung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erweise (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine Kostenauflage zu verzichten ist,

 

 

und erkennt:

 

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.