Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.215

BES.2019.241

 

ENTSCHEID

 

vom 22. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luca Wieland

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 

Kostenauflage gemäss Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2020 (BES.2019.215 und BES.2019.241)

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2020 wurden die Beschwerden von A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft – die Ankündigung der Einstellung des Strafverfahrens (BES.2019.215) und die Einstellungsverfügung (BES.2019.241) – abgewiesen. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 800.– auferlegt, die am 4. März 2020 in Rechnung gestellt und am 24. Juni 2020 angemahnt wurden. Bezüglich dieser Verfahrenskosten stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. August 2020 ein Erlassgesuch, das er mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2016.84 vom 8. April 2019). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Dem Gericht kommt ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

 

2.2      Der Gesuchsteller legte seinem Gesuch eine Abrechnung der Sozialhilfe vom 5. Juni 2020 bei. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller aktuell mittellos ist. Die langandauernde Fürsorgeabhängigkeit des Gesuchstellers mit Jahrgang 1967 lässt eine massgebliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht als absehbar erscheinen. Damit ist die dauernde Mittellosigkeit des Gesuchstellers anzunehmen und ihm die Forderung in Anwendung der wiedergegebenen Grundsätze zu erlassen.

 

2.3      Der Erlass erfolgt jedoch gestützt auf Art. 425 StPO und entgegen dem Gesuchsteller nicht als Ausfluss des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet in strafrechtlichen Angelegenheiten nur von der Entrichtung von Kostenvorschüssen, und auch dann nur, wenn keine Aussichtslosigkeit besteht. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Der Gesuchsteller kann sich vorliegend somit nicht auf ein Recht aus unentgeltlicher Rechtspflege berufen.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren BES.2019.215 und BES.2019.241 gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs vom 4. August 2020 werden die dem Gesuchsteller mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2020 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 800.– erlassen.

 

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Luca Wieland

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.