Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.218

 

ENTSCHEID

 

vom 17. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...]

 

gegen

 

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                              Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 26. September 2019

 

betreffend DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

 


Sachverhalt

 

Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, Hehlerei und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln. Anlässlich seiner vorläufigen Festnahme vom 12. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer einvernommen und erkennungsdienstlich erfasst. Zudem musste er einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) abgeben. Mit Verfügung vom 26. September 2019 ordnete die Jugendanwaltschaft darüber hinaus die Erstellung eines DNA-Profils an (act. 1).

 

Gegen letztere Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde von A____ (vertreten durch seine Mutter [...]) vom 4. Oktober 2019, mit der die sofortige Löschung des DNA-Profils beantragt wird (act. 2). Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 19. September 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Jugendanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei oder der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung bzw. Aufhebung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als gesetzliche Vertreterin ist die Mutter nach Art. 38 Abs. 1 lit. b JStPO legitimiert, Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde vom 4. Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 26. September 2019 ist somit form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      A____ bringt mit seiner Beschwerde vor, die angeordnete Massnahme der Erstellung eines DNA-Profils als Mittel zur Vorbeugung allfälliger weiterer Delikte erscheine in Anbetracht der Sachlage des Straftatbestandes und seiner Minderjährigkeit ungeeignet und unverhältnismässig. Deshalb werde die sofortige Löschung des DNA-Profils beantragt.

 

2.2      Die Jugendanwaltschaft macht geltend, der Beschwerdeführer werde der Hehlerei beschuldigt und konsumiere fast täglich Cannabis. A____ sei ausserdem mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 20. September 2018 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Busse (Probezeit 12 Monate), verurteilt worden. Angesichts der Vorstrafe und des Umstandes, dass die obigen Delikte in die Probezeit fielen, bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Delikte von einer gewissen Schwere begehen werde. Gleichzeitig sei das DNA-Profil geeignet, zukünftige Delikte zu verhindern, da der Beschwerdeführer nun wisse, dass er spurenmässig leichter überführt werden könne.

 

3.

3.1

3.1.1   Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, wobei die Polizei die nichtinvasive Probenahme bei Personen anordnen kann (Abs. 2). Die Anordnung der Auswertung (sog. DNA-Profil) muss durch die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft oder durch das Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268) berühren. Der Wangenschleimhautabstrich und die Erstellung eines DNA-Profils greifen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aber nur leicht in die Grundrechte des Betroffenen auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. statt vieler BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3).

 

3.1.2   Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

 

3.2

3.2.1   Das Beschwerdegericht hat zunächst das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen. Für die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen, die Justizbehörde somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme (Weber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 8).

 

3.2.2   Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juli 2019 zugestanden, dass er zwei "Apple Mac Pro" zur Aufbewahrung bzw. Verheimlichung von B____ übernommen hat, obwohl ihm bekannt war, dass diese aus der [...] gestohlen worden waren (SW 2019 2019 4 2068). Damit ist ohne weiteres von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich Hehlerei (Art. 160 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) auszugehen.

 

3.2.3   Der Beschwerdeführer ist des Weiteren in einen Vorfall vom 15. Dezember 2018 verwickelt (SW 2018 12 2115). Gegen den Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden. Dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2018 mit anderen Jugendlichen in [...] war und sich mit ihnen beim Schulhaus [...] aufhielt, wird vom ihm zugestanden. Auch ist A____ laut Einvernahme vom 5. Juni 2019 bewusst, dass es am 15. Dezember 2018 zu Sachbeschädigungen gekommen ist. C____, ebenfalls am 15. Dezember 2018 beim Schulhaus [...] anwesend, gab in ihrer Einvernahme an, dass jemand eine Stange, welche im Rahmen des zur Diskussion stehenden Delikts beschädigt wurde, in der Hand hielt, der etwas fester, breiter und ca. 180 cm gross war. Diese Körpermerkmale treffen auf A____ zu. Damit bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung begangen. Dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der Sachbeschädigung bestreitet, ist vor diesem Hintergrund nicht von Bedeutung.

 

3.2.4   Nach dem Gesagten ist von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich Hehlerei, Sachbeschädigung und mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln auszugehen.

 

3.3

3.3.1   Als weitere Voraussetzung von Art. 197 Abs. 1 StPO muss die Erstellung des DNA-Profils verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und wenn die Massnahme durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2, 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1, 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 260 N 5 f.; Hansjakob, in: Donatsch et al.[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 6). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5). Die Erstellung eines DNA-Profils kommt somit gestützt auf Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz, SR 363]) nicht nur zur Aufklärung des Anlassdelikts in Betracht, sondern auch zur Zuordnung weiterer Verbrechen und Vergehen. Mit anderen Worten geht es um die Aufklärung von bereits vergangenen, aber auch von zukünftigen Straftaten von einer gewissen Schwere.

 

3.3.2   Das DNA-Profil des Beschwerdeführers wird zur Aufklärung der Anlasstaten nicht beitragen können. Bezüglich des Verfahrens SW 2019 4 2068 hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt zugestanden. Im Verfahren SW 2018 12 2115 wurden keine Spuren am Tatort genommen, so dass das DNA-Profil von A____ auch nicht mit solchen verglichen werden kann. Das DNA-Profil des Beschwerdeführers kann aber zur Aufklärung weiterer, noch unbekannter Straftaten verwendet werden: A____ ist einschlägig vorbestraft. Er ist mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 20. September 2018 wegen Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Busse in Höhe von CHF 800.– (abzüglich CHF 80.– durch die vorläufige Festnahme; Probezeit 12 Monate) verurteilt worden. Trotz Unterstützung durch den Kinder- und Jugenddienst und durch die Mutter fehlt offenbar weitgehend eine Tagesstruktur. Seit August 2018 besucht der Beschwerdeführer keine Schule mehr und geht aktuell auch keiner geregelten Beschäftigung nach. Weder das frühere Verfahren noch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in einer laufenden Probezeit befindet, konnten ihn vorliegend davon abhalten, Diebesgut entgegenzunehmen und es zu verheimlichen. Auch war er trotz den gerade dargelegten Umständen am 15. Dezember 2018 in einen Vorfall verwickelt, bei welchem Sachbeschädigungen begangen wurden. Eine positive Prognose kann zurzeit aufgrund fehlender Tagesstruktur, fehlendem Einkommen und regelmässigem Cannabis-Konsum nicht gestellt werden.

 

3.4      Insgesamt bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere bzw. künftige Delikte verwickelt sein könnte, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist, zumal Hehlerei und Sachbeschädigung schwere Tatvorwürfe (Freiheitsstrafe bis zu 5 resp. 3 Jahren [Art. 160 und Art. 144 StGB]) darstellen.

 

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Elisa Steiger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.