Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.230

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Dominique Meier

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

                                                                                                                  

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Oktober 2019

 

betreffend Abschreibung der Einsprache infolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Mai 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 205.30 verurteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2019 sinngemäss Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft aufgrund des Festhaltens am Strafbefehl mit Schreiben vom 3. Juni 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 10. Oktober 2019 vorgeladen. Dabei wurde u.a. darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gelte und dem Einsprechenden zusätzliche Kosten berechnet werden könnten. Obwohl dem Beschwerdeführer die eingeschriebene Sendung am 4. September 2019 zugestellt werden konnte, blieb er der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als zurückgezogen ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 100.–. Mit einer an das Strafgericht gerichteten Eingabe erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2019 dagegen sinngemäss Beschwerde, welche vom Strafgericht mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 an das Appellationsgericht weitergeleitet wurde.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Oktober 2019, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2019 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Mai 2019 als zurückgezogen abgeschrieben worden ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1, BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.1).

 

1.2

1.2.1   Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Deren Inhalt richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis lit. c StPO). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen, bezieht sich somit auch auf die Beschwerdelegitimation. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund (und damit eine Beschwer) gegeben ist. Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Das bedeutet, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat (BGE 133 II 400 E. 2 S. 404; BGer 1B_709/2011 vom 9. Juli 2012 E. 1.3.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 386; OGer ZH UH130041 vom 26. April 2013 E. 1.4; KGer GR SK2 15 22 vom 15. Dezember 2015 E. 1b; vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.74 vom 10. August 2018 E. 1.5). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen. Zwar ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (vgl. statt vieler AGE BES.2017.174 vom 13. März 2018 E. 1.3.2, mit Hinweisen).

 

Bei rechtzeitig eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, und zwar über den Gesetzestext hinaus auch bei blossen Formmängeln (wie vergessener Unterschrift, fehlender Vollmacht oder Textfehlern), was sich aus Art. 110 StPO ergibt. Auch unter dem Aspekt des Verbots des überspitzten Formalismus kann eine Rechtsmitteleingabe zur Nachbesserung zurückzuweisen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 385 StPO N 5; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 385 StPO N 3; BGE 94 I 523; 92 I 13 E. 2; 86 I 4).

 

1.2.2   Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2019 zugestellt (act. 3). Dieser übergab seine Eingabe, welche sinngemäss als Beschwerde zu qualifizieren ist, am 22. Oktober 2019 der Schweizerischen Post (act. 4 S. 66 und 67). Damit hat er an sich fristgerecht Beschwerde erhoben. Hingegen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers aus formellen Gründen nicht zu genügen, wie nachfolgend darzulegen ist.

 

1.2.3   Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2019 besteht aus der Original-Verfügung des Strafgerichts vom 14. Oktober 2019, versehen mit handschriftlichen Notizen und einem Fingerabdruck, sowie dem ihm ebenfalls zugestellten Verhandlungsprotokoll vom 10. Oktober 2019. Eine eigenhändige Unterschrift, Datumsangabe sowie nachvollziehbare Begründung fehlen hingegen. Daher setzte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 eine Nachfrist von 5 Tagen an, um seine Beschwerde zu begründen, zu datieren und handschriftlich zu unterzeichnen. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, sollte er dieser Aufforderung innert der ihm angesetzten Frist nicht nachkommen.

 

Der Beschwerdeführer reichte sodann innerhalb der ihm angesetzten fünftägigen Frist mit Eingabe vom 4. November 2019 weitere Dokumente ein (act. 5 und 6). Diese vermögen den formellen Anforderungen, die das Gesetz an eine Beschwerde stellt, jedoch erneut nicht zu genügen: So setzt sich der Beschwerdeführer in seinem umfangreichen Schreiben (act. 5) mit keinem Wort mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben weitgehend sachfremde und kaum verständliche Äusserungen vor, mittels welchen er jedoch nicht darzulegen vermag, weshalb die angefochtene Verfügung unrichtig sein soll. Des Weiteren befindet sich auf den von ihm gleichzeitig eingereichten Unterlagen – die Original-Verfügung vom 25. Oktober 2019 sowie den Begleitbrief vom 30. Oktober 2019, versehen mit handschriftlichen Notizen und einem Fingerabdruck (act. 6) – wiederum keine handschriftliche Unterschrift. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch unter Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung keine Eingabe beizubringen vermochte, welche den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

 

2.

Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde – soweit sie die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung in Frage stellen sollte – selbst im Falle eines Eintretens hätte abgewiesen werden müssen. Aus den Akten erhellt, dass das Strafgericht mit Schreiben vom 5. Juni 2019 den Beschwerdeführer zwecks Festlegung des Termins für die Hauptverhandlung um Mitteilung ersuchte, ob dieser in nächster Zeit wegen Ferien oder aus anderen Gründen abwesend sei oder einen Anwalt zuziehen möchte und welchen. Weiter wurde ihm darin Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt. Neben dem Hinweis, dass die Hauptverhandlung 1 Stunde andauere, wurde der Beschwerdeführer schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gelte und ihr zusätzliche Kosten berechnet werden könnten (act. 4, S. 36). Der Beschwerdeführer hat darauf mit einer nicht nachvollziehbaren Eingabe (Original-Schreiben des Strafgerichts vom 5. Juni 2019, versehen mit handschriftlichen Notizen und einem Fingerabdruck [act. 4, S. 39]) reagiert, wobei insbesondere auch keine Abwesenheiten geltend gemacht wurden. Mit Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am Donnerstag, 10. Oktober 2019, um 11:15 Uhr vorgeladen (act. 4, S. 42). Erneut wurde darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gelte und ihr zusätzliche Kosten berechnet werden könnten. Obwohl dem Beschwerdeführer die eingeschriebene Sendung am 4. September 2019 zugestellt werden konnte, blieb er der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt eine Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. In diesem Fall wird der Strafbefehl zum Urteil und erwächst in Rechtskraft (Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 5). Das Einzelgericht in Strafsachen hat daher das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO qualifiziert, was zur Folge hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und das Verfahren abgeschrieben werden durfte (vgl. AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 2.1).

 

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Dominique Meier

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.