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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.231
ENTSCHEID
vom 9. Dezember 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, Rechtsanwalt Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 18. Oktober 2019
betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung / Akontozahlung
Sachverhalt
A____ wurde in einem wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung eingeleiteten Strafverfahren gegen B____ am 1. März 2019 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Mit Eingabe vom 9. September 2019 ersuchte er bei der Staatsanwaltschaft um eine Akontozahlung in Höhe von CHF 18'265.10. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 ab.
Gegen diese Verfügung erhob A____ Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Akontozahlung von CHF 18'265.10. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 7. November 2019 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Sie macht in ihrer Vernehmlassung unter anderem geltend, sie habe das Verfahren am 5. November 2019 an das Strafgericht überwiesen und wäre daher – da sie keine Verfahrensleitung mehr innehabe – für die Ausrichtung einer allfälligen Akontozahlung ohnehin nicht mehr zuständig. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 20. November 2019 repliziert.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die amtliche Verteidigung einen Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7 und 13). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Sache als erledigt abzuschreiben. Fehlt es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.). Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Vernehmlassung geltend, sie sei inzwischen nicht mehr zur Ausrichtung einer allfälligen Akontozahlung zuständig, da sie das Verfahren am 5. November 2019 an das Strafgericht überwiesen habe.
Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Nach der Rechtsprechung kann jedoch bereits vor dem Abschluss des Verfahrens eine Akontozahlung gewährt werden, wenn durch das Zuwarten auf die definitive Honorarzusprechung durch das erkennende Gericht die Verteidigungsrechte in Frage gestellt würden (AGE BES.2018.82 vom 11. September 2018 E. 2.2, BES. 2013.94 vom 27. November 2013 E. 2.2, BES.2012.130 vom 5. Juli 2012 E. 2.2). Die Zuständigkeit zum Entscheid über Akontozahlungen an die amtliche Verteidigung liegt bis zur Überweisung des Falls an das Strafgericht bei der Staatsanwaltschaft. Danach geht die Verfahrenshoheit und damit die Zuständigkeit für Akontozahlungen auf das Strafgericht über (vgl. Art. 61 lit. a und c StPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 15 109 vom 30. Juni 2015 E. 3.1, 3.3). Dies bedeutet zwar, dass die Staatsanwaltschaft im heutigen Zeitpunkt nicht mehr über Akontozahlungen entscheiden könnte. Es führt jedoch nicht dazu, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Entscheid über die Richtigkeit der vor der Überweisung der Strafsache ans Strafgericht ergangenen Verfügung entfallen wäre. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Wie bereits erwähnt, legen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erst am Ende des Verfahrens fest. Daraus folgt, dass für die (definitive) Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung diejenige Behörde zuständig ist, die das Verfahren zum Abschluss bringt. Dies schliesst Akontozahlungen als vorläufige Massnahmen in langen Verfahren nicht aus. Aus Art. 135 Abs. 4 StPO ergibt sich jedoch auch kein Rechtsanspruch auf Akontozahlungen. Auch in den geltenden baselstädtischen Erlassen ist kein derartiger Anspruch statuiert. Es besteht vielmehr der Grundsatz der Vorleistungspflicht der amtlichen Verteidigung. Dieser findet allerdings seine Grenze in der Verhältnismässigkeit und der Zumutbarkeit. Diese Grundsätze können bei ausserordentlich aufwändigen, langwierigen Verfahren, welche einen besonders umfangreichen Einsatz der Verteidigung erfordern und hohe Kosten verursachen, eine Akontozahlung als geboten erscheinen lassen (AGE BES.2012.130 vom 5. Juli 2013 E. 2.1 und 2.2). Nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist eine Akontozahlung dann zu gewähren, wenn durch das Zuwarten auf die definitive Honorarzusprechung durch das erkennende Gericht die Verteidigungsrechte in Frage gestellt würden. Mit der Akontozahlung wird nicht gleichzeitig eine Genehmigung der Honorarnote vorgenommen. Vielmehr handelt es sich bei der Bewilligung einer Akontozahlung um eine vorläufige Massnahme, welche in Würdigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu fällen ist. Dazu gehört namentlich der bisher betriebene bzw. notwendige Aufwand. Es handelt sich somit um einen Ermessensentscheid. Das bedeutet jedoch nicht, dass vollkommen frei über entsprechende Gesuche zu entscheiden ist, sondern der Entscheid muss pflichtgemässem Ermessen entsprechen. Mit der Höhe der Akontozahlung soll auf keinen Fall das definitive Honorar in dem Sinn präjudiziert werden, als das Gericht allenfalls genötigt sein könnte, vom amtlichen Verteidiger eine Rückerstattung zu verlangen (AGE BES.2018.92 vom 11. September 2018 E. 2.2; vgl. BGer 1P.302/2006 vom 20. Juli 2006 E. 2.3 und 3; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 11).
2.2 Verschiedene Kantone haben Richtlinien aufgestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausrichtung von Akontozahlungen möglich sein soll. Gemäss dem Leitfaden "Amtliche Mandate" der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2016 werden Akontozahlungen auf Gesuch hin geleistet, wenn die Untersuchung ungefähr ein Jahr gedauert hat oder wenn die amtliche Verteidigung ein Zwischenhonorar von mindestens ca. Fr. 10‘000.– beansprucht. Dabei wird die Zahlung, um spätere Rückforderungen zu vermeiden, auf ca. zwei Drittel des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt. Keine Akontozahlung erfolgt gemäss diesem Leitfaden, wenn das Verfahren kurz vor dem Abschluss steht (Strafbefehl, Einstellung, Anklage, ausserkantonale Abtretung) (a.a.O. Ziff. E.1.3 S. 55). Das Obergericht Bern legt in seinem Kreisschreiben Nr. 15 vom 1. Januar 2017 fest, dass der amtlichen Verteidigung auf Gesuch hin Akontozahlungen zu entrichten sind, wenn das amtliche Mandat zwölf Monate gedauert hat und das Verfahren voraussichtlich nicht in den nächsten sechs Monaten abgeschlossen werden kann. Ausnahmsweise, namentlich in Fällen, in denen bereits innert kürzerer Frist für das amtliche Mandat ein bedeutender Aufwand getätigt werden musste, kann die Verfahrensleitung auf Gesuch hin unabhängig von den genannten Fristen eine Akontozahlung anordnen (a.a.O. Ziff. 5). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat im bereits zitierten Entscheid 470 15 109 vom 30. Juni 2015 E. 3.5 der amtlichen Verteidigung einen grundsätzlichen Anspruch auf Akontozahlungen unter den Voraussetzungen zugebilligt, dass es sich um ein überjähriges Strafverfahren handelt, bei dem bereits Honorar im Umfang von ca. CHF 10‘000.– aufgelaufen ist. Die Höhe der Akontozahlung soll in diesen Fällen ca. 75% des geforderten Honorars betragen (einzelfallbezogene Würdigung). Das Appellationsgericht erachtet in Konkretisierung seiner bisherigen Praxis und in Anlehnung an die Regelung des Obergerichts Bern die Ausrichtung von Akontozahlungen auf Gesuch hin als angezeigt, wenn das Verfahren bereits rund 12 Monate gedauert hat und voraussichtlich noch mindestens weitere sechs Monate dauern wird, oder wenn (in kürzerer Frist) von der Verteidigung ein bedeutender Aufwand geleistet werden musste. In Bezug auf die Höhe der Akontozahlung soll eine einzelfallbezogene Würdigung stattfinden. Nicht überzeugend erscheint die grundsätzliche Verweigerung von Akontozahlung gemäss dem Zürcher Leitfaden, wenn das Verfahren (u.a.) kurz vor einer Überweisung an das Strafgericht steht. Auch in einem solchen Fall kann das Verfahren noch mindestens sechs Monate dauern. Aus BGer 1B_35/2914 vom 24. Januar 2014, auf den sich die Zürcher Regelung beruft, ergibt sich ein derartiger Ausschluss nicht.
2.3 Gemäss dem von der Staatsanwaltschaft abgelehnten Gesuch resp. der Akontorechnung des Beschwerdeführers vom 9. September 2019 waren dem Beschwerdeführer als amtlichem Verteidiger innerhalb der ersten sechs Monate seines Mandats (8. März 2019 bis 9. September 2019) ein grosser Aufwand und Auslagen entstanden. Die sich auf CHF 18'265.10 belaufende Zwischenrechnung umfasst auch Dolmetscherkosten im Betrag von über CHF 2'500.–, welche der Beschwerdeführer vorschiessen musste. Es geht um den Vorwurf einer versuchten vorsätzlichen Tötung mit sechs Beschuldigten. Ein psychiatrisches Gutachten wurde im August 2019 in Auftrag gegeben. Auch wenn am 28. August 2019 der Abschluss der Voruntersuchung angekündigt worden, am 31. Oktober 2019 die Anklageschrift erstellt und das Verfahren am 5. November 2019 an das Strafgericht überwiesen worden ist, war im Zeitpunkt des Gesuchs und ist auch heute noch bei dieser Konstellation mit einer weiteren Verfahrensdauer von über sechs Monaten zu rechnen. Die oben dargestellten Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Akontozahlung waren daher (bereits) im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung klar erfüllt. Die Staatsanwaltschaft wäre daher gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer eine Akontozahlung zu entrichten. Die Höhe des geltend gemachten Zeitaufwandes erscheint prima vista keineswegs übersetzt. Da dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden war, dass ausserkantonalen Anwälten grundsätzlich keine Wegzeiten vergütet würden, umfasst seine Akontorechnung beispielsweise keine Reisezeit, obwohl er – wohl zu Recht – der Ansicht ist, dass in seiner Situation (der Beschuldigte ist seinerseits ausserkantonal und der Beschwerdeführer ist bereits in einem anderen Verfahren sein amtlicher Verteidiger) eine Vergütung der Wegzeit sachgerecht wäre. Demgemäss erscheint vorliegend eine Akontozahlung von rund 75% des geltend gemachten Honorars angezeigt.
3.
3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Strafverfahren [...] eine Akontozahlung von CHF 13'700.– auszurichten.
3.2 Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind hierfür keine Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StGB).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer im Strafverfahren [...] eine Akontozahlung von CHF 13'700.– auszurichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren [...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.