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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.234
ENTSCHEID
vom 30. Januar 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 24. Oktober 2019
betreffend Zusammenlegung von Verfahren
Sachverhalt
Am 24. Oktober 2019 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt u.a. den Antrag von A____ (Beschwerdeführer) ab, das Strafverfahren gegen ihn mit dem gegen B____ geführten Verfahren zusammenzulegen. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an und stellte dabei den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch das Appellationsgericht keine Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 7. November 2019 die Beschwerde ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung kostenfällig abzuweisen. Mit Schreiben vom 15. November 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Frage der vorsorglichen Massnahme replicando Stellung. Mit Verfügung vom 25. November 2019 wies die instruierende Präsidentin den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer den Ausstand der Gerichtspräsidentin im Beschwerdeverfahren. Auf die gegen die Abweisung der vorsorglichen Massnahme erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_570/2019 vom 18. Dezember 2019 nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.–. Am 6. Januar 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens BES.2019.234 infolge Gegenstandslosigkeit, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3 S. 84, 125 I 394 E. 4a S. 397; je mit Hinweisen). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 7 und 13). Das aktuelle Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2.1). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554).
1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2019, mit welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusammenlegung der Verfahren abgelehnt hat. Mit Anklage vom 6. Januar 2020 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer beim Strafgericht anhängig gemacht, womit gemäss Beschwerdeführer die Verfahrensleitung an das entscheidende Sachgericht übergegangen ist, welches auch über die Frage der Zusammenlegung der Verfahren zu befinden hat. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach der Beschwerdeerhebung weggefallen. Gründe für ein ausnahmsweises materielles Behandeln der Beschwerde sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Da das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist und keine Gründe für eine ausnahmsweise Behandlung der Beschwerde vorliegen, wird das unter dem Aktenzeichen BES.2019.234 angelegte Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2.
Es bleibt über die Kosten zu befinden.
2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Hingegen regelt die StPO nicht ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage mit summarischer Begründung sein Bewenden haben muss (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14). Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2019.31 vom 28. Mai 2019 E. 2.1, BES.2018.164 vom 13. März 2019 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Erst wenn sich der mutmassliche Prozessausgang im konkreten Fall nicht feststellen lässt, sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 14). Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (AGE BES.2018.22 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1, mit Hinweisen).
2.2 Vorliegend lässt sich der mutmassliche Prozessausgang in Bezug auf die Frage der Zusammenlegung der Verfahren feststellen. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter. Die Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; BGer 1B_49/2017 vom 30. Mai 2017, 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3). Eine Verfahrenstrennung ist auch sachlich begründet, wenn beabsichtigt wird, nur gegen einen der beiden Beteiligten Anklage zu erheben (AGE BES.2018.227 vom 21. Juni 2019 E. 1.3.2.4). In der Literatur wird sogar darauf hingewiesen, dass die Verfahrenstrennung unabdingbar sei, wenn in einem Verfahren gegen mehrere beteiligte beschuldigte Personen gegen Einzelne ein Strafbefehl zu ergehen hat, während gegen die anderen ein ordentliches Verfahren fortzusetzen ist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 30 N 3). Wie bereits festgestellt wurde, war im Zeitpunkt der Beschwerde noch offen, ob die Staatsanwaltschaft gegen B____ überhaupt Anklage erheben oder die Strafuntersuchung einstellen wird. Bei summarischer Prüfung der Argumente, welche vom Beschwerdeführer bzw. von der Staatsanwaltschaft vorgebracht werden, ist mit Verweis auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2019 und mit Blick auf die Akten in der Untersuchung gegen B____ davon auszugehen, dass in Bezug auf die Mittäterschaft oder Teilnahme von B____ im Zeitpunkt des Gesuchs um Zusammenlegung der Verfahren kein Tatverdacht vorlag, welcher weitere Ermittlungshandlungen oder eine Anklage und damit allenfalls die Zusammenlegung der Verfahren gerechtfertigt hätte. Auch in der Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer wird der Letter of Intent vom 5. Dezember 2010, dessen Erstellung der Beschwerdeführer B____ zuschreibt, ausdrücklich nicht als den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben widersprechend bezeichnet (act. 11, Anklageschrift vom 6. Januar 2020, S. 4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es unter diesen Umständen in erster Linie der Staatsanwaltschaft oblag, als Verfahrensleitung zu entscheiden, ob sie mit der Anklage gegen den Beschwerdeführer zuwarten will, bis die Untersuchung gegen B____ abgeschlossen ist, oder ob sie das Risiko des Beweisverlustes wegen mangelnder Wahrung der Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO des Beschwerdeführers eingehen will.
2.3 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden wäre, womit der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Da der Aufwand des Gerichts mit der vorsorglichen Massnahme und dem Gang an das Bundesgericht gleich gross war, wie wenn in der Sache entschieden worden wäre, ist die Entscheidgebühr gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘000.‒ festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren BES.2019.234 wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).