Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.235

 

ENTSCHEID

 

vom 12. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                 Beschwerdeführerin

([...])                                                                                            Anzeigestellerin

 

B____                                                                                    Beschwerdeführer

                                                                                                       Anzeigesteller

beide [...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                 Beschwerdegegnerin

 

C____                                                                               Beschwerdegegner 1

                                                                                                     Beschuldigter 1

 

D____                                                                               Beschwerdegegner 2

                                                                                                     Beschuldigter 2

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Oktober 2019

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

B____, nach eigenen Angaben geschäftsführender Vorstand der A____, hat mit Datum vom 14. September 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine "Erweiternde Strafanzeige" gegen C____ und D____ – Vorstandsmitglieder der Firma E____ – sowie "teilweise bekannte Beihelfer und bekannte Banken [...], [...] und [...] sowie gegen Unbekannt" eingereicht. Diese knüpfen soweit ersichtlich an die bereits in den Jahren 2013, 2014 und 2016 eingereichten Strafanzeigen gegen die obgenannten Personen bzw. die Firma E____ an, auf welche die Staatsanwaltschaft damals mit Verfügung vom 30. März 2013 nicht eingetreten ist. Das Appellationsgericht hat eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Entscheid vom 16. Januar 2017 abgewiesen (vgl. hierzu AGE BES.2016.204). Auf eine Beschwerde von B____ gegen diesen Entscheid ist das Bundesgericht nicht eingetreten (BGer 1B_43/2017 vom 8. Februar 2017).

 

Nachdem ihm eine Nachfrist zur Konkretisierung der Anzeige gesetzt worden war, reichte der Anzeigesteller am 14. Oktober 2019 unter dem Titel "Fallkonkretisierung" eine Eingabe nach. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige mangels hinreichenden Anfangsverdachts nicht ein.

 

Gegen diese Verfügung hat B____ im Namen der A____ am 29. Oktober 2019 Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben, welche mit Verfügung vom 4. November 2019 der Staatsanwaltschaft mit der gleichzeitigen Bitte um Übermittlung der Originalakten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft kam diesem Ersuchen am 19. November 2019 nach und liess dem Appellationsgericht des Weiteren zuhanden der Verfahrensakten eine E-Mail der A____ vom 14. November 2019 zukommen. Am 3. Dezember 2019 gingen eine weitere Email des Beschwerdeführers sowie am 5. Dezember 2019 eine ebenfalls von ihm stammende, vom 2. Dezember 2019 datierende Eingabe beim Appellationsgericht ein.

 

Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SG 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind als Anzeigesteller und Adressaten der angefochtenen Verfügung in ihren Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.3      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu begründen. Die Eingabe vom 29. Oktober 2019 ist rechtzeitig und formgerecht innerhalb der zehntägigen Frist erfolgt. Hingegen sind die nachträglichen Eingaben zum einen per Mail und damit nicht formgemäss und zum anderen verspätet erfolgt. Sie sind daher unbeachtlich. Auf die Beschwerde vom 29. Oktober 2019 ist jedoch einzutreten.

 

2.

2.1     

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob sie auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren wieder einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

 

Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZstW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht, um Verdacht schöpfen zu können, zuerst ermittelt werden darf – vielmehr muss ein Anfangsverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen schon feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42). Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. Omlin, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, BGer 6B_310 StPO N 6 ff.; AGE BES 2015.72 vom 12. November 2015 E. 2.1, BES.2014.161 vom 6. Juli 2015 E. 2.1).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sich weder der ursprünglichen Anzeige noch der auf Aufforderung nachgereichten "Fallkonkretisierung" des Beschwerdeführers und Anzeigestellers entnehmen lasse, was für ein strafbares Verhalten den von ihm genannten Beschuldigten C____ und D____ vorgeworfen werde. Zwar werde in der ergänzenden Eingabe der Umstand genannt, dass im Jahr 2018 ein Einschreiben der A____ an die E____ in Basel von C____ in Empfang genommen worden sei. Dies stelle jedoch kein strafbares Verhalten dar. Ein solches lasse sich denn auch den übrigen Vorbringen des Anzeigestellers "ein weiteres Mal" nicht entnehmen. Aufgrund dessen, so die Staatsanwaltschaft, werde auf die Strafanzeige mangels hinreichenden Anfangsverdachts nicht eingetreten.

 

2.3      Der Beschwerdeführer macht – soweit verständlich – in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, es handle sich bei der E____ um eine kriminelle Organisation. Die erneute Strafanzeige sei "mit ausdrücklichem Hinweis auf vorherige, diesseitig festgestellte und deliktisch bewertetet Verstösse von Staatsanwalt F____ und gerichtliche Folgefehlentscheidungen" erfolgt (Beschwerde vom 29. Oktober 2019, act. 6). Dies habe die neue Behandlung der Strafanzeige "ausschliessen müssen". Staatsanwalt F____ habe "in dem Vorgang und den Vorvorgängen" jedoch nicht genügend ermittelt. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die ihr bekannten Täteradressen der E____ verschwiegen. Eine Einstellung des Verfahrens sei deshalb "nicht möglich", und es würden weitere Beweiserhebungen beantragt.

 

2.4      Aufgrund des Inhalts der Anzeige des Beschwerdeführers muss mit der Staatsanwaltschaft festgehalten werden, dass vollkommen diffus bleibt, welche Sachverhalte der Beschwerdeführer beanzeigen will und auf welche Dokumente er sich dabei stützt. Auch kann, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, nicht nachvollzogen werden, welche Straftaten den von ihm beschuldigten Personen konkret vorgeworfen werden. Stattdessen spricht der Anzeigesteller und Beschwerdeführer pauschal von "Täuscher- und Verdeckerschwachsinn", beantragt "Bestrafung und Haftung inkl. Haftung für eigene Ermittlungen in Basel" und führt weiter aus, C____ habe "als Registrant von G____ bei A____ geklaute internationale Presseausweise verkauft" und sich "via D____ Vermögen angeeignet" (Beschwerde a.a.O.). Damit bleibt jedoch, wie erwogen, völlig unklar, was wann und wem genau zur Last gelegt werden soll. Aus den im Internet abrufbaren Darstellungen von A____ erhellt zwar, dass diese die E____ als kriminelle Organisation sieht, welche sich "den Mantel des schweizerischen Scheinvereins" gegeben habe, um sich oder Dritten Daten, Informationen und Vermögen zu sichern ([...]). Da der Beschwerdeführer mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen jedoch weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise irgendwelche plausiblen und nachvollziehbaren Gründe nennt, weshalb die E____ eine kriminelle Organisation sein soll – oder dafür entsprechende Unterlagen einreichen würde –, lassen sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen. Somit hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht mangels hinreichenden Anfangsverdachts eingestellt.

 

2.5      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit der Staatsanwaltschaft ist dem Beschwerdeführer zudem nahezulegen, sich bei allfälligen künftigen Anzeigen und Eingaben anwaltschaftlich vertreten oder mindestens beraten zu lassen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500. – (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner 1 und 2

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).