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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.250
ENTSCHEID
vom 6. Januar 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] […] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. August 2019
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Januar 2019 wurde die in Deutschland wohnhafte A____ (Beschwerdeführerin) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]); begangen durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 250.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Der Beschwerdeführerin wurden zudem die Gebühren und Auslagen in der Höhe von CHF 208.60.– auferlegt (act. 5, S. 3).
Mit Schreiben vom 20. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl bei der Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD). Sie sei nicht die Fahrerin des Fahrzeugs gewesen und das Bussgeld sei bereits 2018 überwiesen worden (act. 5, S. 6). Dieses Schreiben wurde von der Inkassostelle des JSD an die Staatsanwaltschaft überwiesen (act. 5, S. 15).
Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Mai 2019 auf die verspätete Einsprache hingewiesen und um Zustellung eines Bank-/Kontoauszuges, anhand dessen eine Nachprüfung der angeblich geleisteten Zahlung durchgeführt werden könne, gebeten (act. 5, S. 15). Da die Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft ergab, dass keine Bezahlung eingegangen sei, überwies die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. August 2019 die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht (act. 5, S. 19).
Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 30. August 2019 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin ein (act. 2).
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September 2019 sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin habe den Verantwortlichen, der das Fahrzeug fuhr, aufgefordert die Busse zu bezahlen, was er aber nicht getan habe. Sie sei nun bereit „die geforderte Summe, welche zu aller Anfang festgesetzt worden ist“, zu bezahlen (act. 4).
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 an die Staatsanwaltschaft wiederholt die Beschwerdeführerin nochmals, sie sei nicht die Fahrerin des Fahrzeugs gewesen, und bittet um Zustellung der „Anfangsrechnung“ (act. 3). Die Staatsanwaltschaft hat das Schreiben am 11. November 2019 dem Appellationsgericht überwiesen, zwecks Prüfung, ob die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts entgegen zu nehmen ist (act. 1).
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. August 2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtliche geschützte Interesse ist bei der Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zu bejahen.
1.4 Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung, respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde der Beschwerdeführerin am 2. September 2019 zugestellt (act. 2, S. 24), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. September 2019 (Posteingang beim Appellationsgericht am 5. September 2019) einzutreten ist (act. 4).
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist.
2.2 Die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3 Der Strafbefehl vom 23. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 28. Januar 2019 zugestellt (act. 5, S. 5). Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach Deutschland ergibt sich aus Art. IIIA lit. a des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61). Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 29. Januar 2019 und lief am 7. Februar 2019 ab. Der zugestellte Strafbefehl enthält eine umfassende Rechtsmittelbelehrung, aus welcher insbesondere hervorgeht, dass bei der postalischen Zustellung aus dem Ausland nicht die Aufgabe der Einsprache bei der ausländischen Post, sondern erst der Tag deren Eintreffens bei der Schweizerischen Post als Übergabedatum gilt (act. 5, S. 4).
Die Einsprache der Beschwerdeführerin wurde indes erst am 20. April 2019 der Post in Deutschland aufgegeben und ging danach am 6. Mai 2019 beim Inkassobüro des JSD ein (act. 5, S. 6), welches die Einsprache an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat.
Aus dem Schreiben der Einsprache ist erkennbar, dass die Adresse der Beschwerdeführerin die gleiche ist (act. 5, S. 6), wie jene, an welche sämtliche vorherigen Schreiben an die Beschwerdeführerin zugestellt wurden (vgl. act. 5, S. 13 und 11), diese wurden somit an die korrekte Adresse versendet.
Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist demzufolge deutlich verspätet erhoben worden, so dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. September 2019 sinngemäss eine Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 94 StPO beantragt, kann darauf, mangels Zuständigkeit des Gerichts, nicht eingetreten werden. Ein diesbezügliches Gesuch wäre gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen gewesen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen, vorliegend also bei der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen sei festgehalten, dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist auch nicht ersichtlich sind.
4.
Nicht einzutreten ist auch auf die Argumente der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache bzw. Beschwerde, sie sei zu der Tatzeit (Mittwoch, 15. August 2018, 17:22 Uhr, Basel Autobahn A2, Grossbasel Km 4,6 [act. 5, S. 3]) nicht die Führerin des Fahrzeugs gewesen (act. 5, S. 6 und act. 4). Zudem sei laut Einsprache das Bussgeld bereits 2018 überwiesen worden (act. 5, S. 6). In der Beschwerdeschrift gibt die Beschwerdeführerin an „die geforderte Summe, welche zu aller Anfang festgesetzt worden ist“, bezahlen zu wollen und bittet um Zusendung der Rechnung (act. 4).
4.1 Ergänzend kann jedoch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zum oben genannten Zeitpunkt der Verkehrsverletzung Halterin des betreffenden Fahrzeugs gewesen ist.
Am 30. August 2018 hat die Beschwerdeführerin eine Übertretungsanzeige der Kantonspolizei an die Adresse der Fahrzeughalterin, welche zugleich die Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Deutschland ist, erhalten (act. 5, S. 13). Sie wurde zu einer Busse von CHF 250.– verurteilt und darauf hingewiesen, sollte sie die Übertretung nicht selbst begangen haben oder werde der Sachverhalt bestritten, sie sich innert 10 Tagen mit einer kurzen Begründung bzw. Angabe der Personalien der lenkenden Person an die Kantonspolizei wenden solle. Bei der Zahlungserinnerung vom 1. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut auf die Möglichkeit der Sachverhaltsbestreitung oder der Bekanntgabe der Angaben des Fahrzeuglenkers innert 10 Tagen hingewiesen (act. 5, S. 11). Am 15. April 2019 hat die Beschwerdeführerin zudem eine erste Mahnung erhalten.
Die Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Fall in Anwendung des Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 741.03) zur Verantwortung gezogen. Diese seit 1. Januar 2014 in Kraft stehende Bestimmung sieht unter dem Titel „Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer“ vor, dass Bussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt werden, wenn nicht bekannt ist, wer eine Widerhandlung begangen hat (Abs. 1). Der Halter kann sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4 entziehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat – diesfalls wird die Busse dem Angegebenen eröffnet und bei Nichtbezahlung gegen ihn das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin verstreichen lassen, da sie weder auf die Übertretungsanzeige vom 30. August 2018 noch auf die Zahlungserinnerung vom 1. November 2018 reagiert hat, in welchen ihr jeweils eine Frist zur Angabe des Lenkers gewährt und die Konsequenzen dieser Halterhaftung erklärt wurden. Die Beschwerdeführerin unternahm trotz diesen Aufforderungen keinen Versuch, den korrekten Fahrzeuglenker innert Frist im Sinne von Art. 6 OBG innerhalb des Ordnungsbussenverfahrens der Kantonspolizei mitzuteilen. Die Angaben des Fahrzeuglenkers bringt die Beschwerdeführerin erst in ihrer verspäteten Einsprache vom 20. April 2019 an, und somit ebenfalls verspätet (act. 5, S. 6). Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin zu Recht zugestellt.
4.2 Wie das Einzelgericht in Strafsachen zutreffend festgehalten hat, konnte bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2019 keinen Zahlungseingang festgestellt werden (act. 2).
Die Beschwerdeführerin wurde in der Übertretungsanzeige vom 30. August 2018 sowie bei der Zahlungserinnerung vom 1. November 2018 darauf hingewiesen, sollte die Busse nicht innert Frist bezahlt werden, das ordentliche Strafbefehlsverfahren eingeleitet werde (act. 5, S. 13 und 11). Dieses ist im Unterschied zum Ordnungsbussenverfahren nicht kostenlos (§ 7 Abs. 1 Bst. a) aa) der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Da die Beschwerdeführerin die Busse nicht innert Frist bezahlt hat, muss sie nicht nur die Busse, sondern auch die Auslagen und Gebühren bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch eine in Aussicht gestellte oder gar effektiv geleistete, aber verspätete Zahlung, vermag daran nichts zu ändern. Somit ist der Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei nun bereit „die geforderte Summe, welche zu aller Anfang festgesetzt worden sei“ zu bezahlen (act. 4), nicht nachzukommen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagtem abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) auf CHF 600.– zu bemessen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.