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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.252
ENTSCHEID
vom 15. Mai 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Base
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 8. November 2019
betreffend Parteientschädigung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 8. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das wegen des Verdachts der Verletzung der Verkehrsregeln eröffnete Strafverfahren VT.2019.8437 gegen A____ (Beschwerdeführer) mangels Beweises des Tatbestandes ein. Dem Verteidiger [...], Advokat, wurde für die Aufwendungen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1’394.10 (inkl. MWST) ausgerichtet. Das weitere Entschädigungsgesuch wurde abgewiesen. Mit Eingabe vom 21. November 2019 hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Einstellungsverfügung in Bezug auf das Entschädigungsgesuch teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 2‘695.45 inkl. MWST zu entrichten, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es seien sämtliche Verfahrensakten beizuziehen. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer, dessen Gesuch um Entschädigung abgewiesen worden ist, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der entsprechenden Verfügung und ist daher gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3; AGE BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E. 1.2.1). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 StPO) ist einzutreten.
1.2 In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570; AGE BES.2018.219 und BES.2018.220 vom 11. September 2019 E. 1.1.3).
2.
Streitig ist vorliegend die dem Beschwerdeführer aufgrund der Einstellung des Verfahrens auszurichtende Entschädigung.
2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167, 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; BGer 6B_1136/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1.1.1, 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1, 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3; je mit Hinweisen). Mit dem Begriff "angemessen" wird zum Ausdruck gebracht, dass der Aufwand sich an der objektiven Bedeutung der Sache zu messen hat. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (vgl. Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 15, mit Hinweisen). Insofern ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass bei einem klaren und unkomplizierten Fall, wovon der Beschwerdeführer selber auch auszugehen scheint, der Aufwand zu minimieren ist. Dabei ist es in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen (BGer 6B_1136/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1.1.2, 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2.2). Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 ff.; BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 15).
2.2 Mit der Honorarnote vom 11. Juni 2019 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Bemühungen wie folgt begründet:
«25.02.2018: Bespr. Kl. + div. Emails (60 Min.), 27.02.2018: Tel. an Polizei + Kl. (30 Min.), 05.03.2018: Schreiben an JSD BS und Schreiben an Sie (45 Min.), 27.03.2018: Tel. an Juga + Schreiben an Pol (25 Min.), 06.04.2018: email an kl. (10 Min.), 09.04.2018: email an kl. (10 Min.), 15.04.2018: email an Polizei (10 Min,), 28.05.2018: EV Kl. Inkl. Weg (180 Min.), 28.03.2019: Tel. an Stawa + email an Vers. (15 Min.), 28.03.2019: Schreiben an JSD BS und Schreiben an Sie (25 Min.), 11.04.2019: Schreiben Staatsanwaltschaft BS an Sie (10 Min.), 25.04.2019: Gebühren Stawa (), 26.04.2019: Schreiben Staatsanwaltschaft BS an Sie (10 Min.), 26.04.2019: Akten ausgedruckt (), 29.04.2019: Aktenstudium (45 Min.), 02.05.2019: Schreiben an Sie (20 Min.), 02.05.2019: Verfahrensakten STAWA an Sie (), 15.05.2019: Schreiben an STAWA BS und an Sie (25 Min.), 11.06.2019: Schreiben an STAWA BS und an Sie (40 Min.)»
2.3
2.3.1 Dass der Anwaltsbeizug im vorliegenden Verfahren geboten war, wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Die Staatsanwaltschaft genehmigt die vom Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote denn auch dem Grundsatz nach. Allerdings hätten die Einvernahmen des Beschwerdeführers und seines Sohnes insgesamt lediglich rund 120 Minuten gedauert und die Wegzeit werde nicht vergütet. Zudem sei festzuhalten, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 9.33 Stunden für das vorliegende Übertretungsstrafverfahren nicht verhältnismässig sei, da dieses weder komplex sei noch komplizierte Rechtsfragen enthalte. Vielmehr seien im vorliegenden Verfahren reine Sachverhaltsfragen entscheidend. Eine angemessene Vertretung hätte deshalb ohne Weiteres mit einem Aufwand von maximal 4,5 Stunden gewährleistet werden können. Werde ein grösserer Aufwand betrieben, könne dieser nicht vom Staat getragen werden. Demnach betrage die Entschädigung insgesamt CHF 1’394.10 («Honorar: 4,5 Std x CHF 250.00 = CHF 1’125.00, Auslagen: CHF 169.40, Summe: 1’294.40 zuzügl. MWSt: CHF 99.66»). Die darüber hinaus geltend gemachte Forderung werde entsprechend abgewiesen.
2.3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass nach den Aussagen der befragten Auskunftspersonen und den unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Unfallrapporten und Unfallskizzen es mit wenigen physikalischen Kenntnissen offensichtlich klar gewesen sei, dass den Beschwerdeführer keinerlei Verschulden treffe. Dieser habe den Velofahrer, welcher von links mit ca. 30 km/h ungebremst auf die Kreuzung zuraste, unmöglich sehen und daher auch nicht rechtzeitig reagieren können. Spätestens nach den Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und seinem Sohn am 28. Mai 2018 hätte die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Weiteres einstellen können. Der Beschwerdeführer habe mit der Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers und des Unfallopfers telefonieren müssen. Mit Schreiben vom 28. März 2019 habe sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und auch mitgeteilt, dass er bis anhin keinerlei Akteneinsicht gehabt habe und auch gebeten, man möge doch endlich das Verfahrens förderlich behandeln. Schliesslich wurde dem Verteidiger mit Schreiben vom 18. April 2019 Akteneinsicht gewährt. Am 25. April 2019 sei dem Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt worden. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Weiteres auch ohne Einvernahmen hätte eingestellt werden können. Die deponierten Aussagen des Unfallopfers und der beschuldigten Person seien eindeutig. Wiederum sei mehrere Monate nichts passiert. Daher habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Staatsanwältin mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 angemahnt und ihr eine Frist bis 15. November 2019 gesetzt. Diese detaillierte Schilderung des Verfahrensablaufs solle aufzeigen, wie unnötig und langwierig das Verfahren geführt worden sei. Dafür habe der Beschwerdeführer aber nichts gekonnt. Eine angemessene Vertretung habe ohne Weiteres stattgefunden. Der ausgewiesene Stundenaufwand sei nachgewiesen und im gesamten Verfahren auch notwendig gewesen. Die einzelnen Positionen hätten sowohl die Besprechung mit dem Beschwerdeführer und anschliessend diverse E-Mails, ebenfalls Telefonate mit der Polizei und mit dem Beschwerdeführer, ein Schreiben an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) und ein Schreiben an den Beschwerdeführer, ebenfalls eine telefonische Abklärung bei der JUGA und der Polizei, schliesslich die Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und seinem Sohn inklusive Weg, weitere Telefonate an die Staatsanwaltschaft und E-Mails an die Versicherungen, mehrere Schreiben an die Polizei und an die Staatsanwaltschaft umfasst, was insgesamt eben einen Stundenaufwand von 9,33 Stunden ergebe. Der von der Staatsanwältin aufgeführte grössere Aufwand, wenn es sich überhaupt um einen grösseren Aufwand handle, sei alleine von der Polizei bzw. von der Staatsanwaltschaft verursacht worden. Entsprechend habe die Staatsanwältin auch nicht darlegen können, welche Positionen im Einzelnen zu kürzen seien. Dieses Vorgehen sei willkürlich.
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Begründung der angefochtenen Verfügung unter Willkürgesichtspunkten. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern es muss auch dessen Ergebnis unhaltbar sein (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244, 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f., 141 I 70 E. 2.2 S. 72, 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.2). In diesem Sinne liegt Willkür nur vor, wenn der Ermessensspielraum der Strafbehörden klarerweise überschritten wird und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1, mit Hinweisen).
Einerseits kann aus der Verfügung hinreichend abgeleitet werden, weshalb der Aufwand zu kürzen ist. Andererseits erweist sich mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung auch betreffend das Ergebnis als zureichend begründet, weshalb die wenig substantiierte und für das Beschwerdeverfahren ungewöhnliche Willkürrüge vorliegend nicht verfängt. Soweit das entsprechende Vorbringen auf die bundesgerichtliche Praxis betreffend die Kürzung von Honorarnoten (BGer 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4, 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1) referieren soll, tangiert dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers allenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör, was im vorliegenden Verfahren angesichts der vollen Kognition des Gerichts (Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO) geheilt werden kann (AGE BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5). Für die Strafbehörde ist es im Übrigen nur begrenzt möglich, die Angemessenheit einzelner anwaltlicher Tätigkeiten à fonds zu beurteilen, wenn der Inhalt angeführter Tätigkeiten, wie vorliegend beispielsweise derjenige der angeführten E-Mails an den Klienten vom 6. April 2018 (10 Minuten) und 9. April 2018 (10 Minuten), in der Honorarnote nicht näher begründet wird. Dieser Aufwand von 20 Minuten kann vorliegend nicht verrechnet werden.
2.4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass ihm über dem Honoraransatz von CHF 250.– pro Stunde auch der Weg zu den Einvernahmen zu entschädigen sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit der Staatsanwaltschaft ist ihm nochmals entgegenzuhalten, dass Wegentschädigungen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt im genannten Stundenansatz inbegriffen sind (vgl. AGE BES.2016.84 vom 1. November 2016 E. 3.2). Dem mag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass die Einvernahmen in der Peripherie stattgefunden hätten, auch replicando nichts entgegenzuhalten. Die [...]strasse liegt auf Stadtgebiet und ist verkehrstechnisch bestens erschlossen. Damit wären weitere 60 Minuten des Aufwands unangemessen.
2.4.3 In Bezug auf die Frage der Angemessenheit des Aufwands kann mit der Staatsanwaltschaft weiter bereits vom Grundsatz her festgehalten werden, dass offensichtlich von Beginn weg klar war, dass der vorschriftswidrig fahrende Fahrradfahrer die Haupt- bzw. alleinige Schuld traf. Davon geht der Beschwerdeführer selber aus. Unter diesen Umständen musste der Rechtsvertreter nicht von sich aus eine grosse Aktivität entwickeln. Angesichts der juristisch einfachen Ausgangslage stellt sich auch der in durchschnittlichen Fällen anzuwendende Überwälzungstarif von CHF 250.– eher als grosszügig dar und hätte der Honorarrahmen gemäss § 14 der Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte (HO; SG 291.400) durchaus auch Spielraum für einen tieferen Stundenansatz gelassen. Eine Kürzung um zeitlich aufgerechnet weitere 40 Minuten wären damit ebenso als angebracht.
Der Umstand, dass das Verfahren während nicht ganz eines Jahres ruhte, kann – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – allenfalls zum Aufwand führen, dass der Rechtsvertreter sich nach dem Verfahrensstand erkundigt. Dass eine solche Nachfrage aber mit einem Aufwand von total 40 Minuten zu Buche schlagen soll (28. März 2019), erscheint nicht als angemessen. Es könnte entweder kurz telefoniert oder geschrieben werden. Beides zusammen ist nicht nötig. Sodann werden Kontakte zur Haftpflichtversicherung in Rechnung gestellt. Diese Kontakte wären allenfalls nötig, wenn Zivilforderungen an den Beschwerdeführer herangetragen worden wären. Solche sind nicht ersichtlich. Der Aufwand für die Geltendmachung eigener Zivilforderungen ist nicht Bestandteil des Strafverfahrens. Unter diesen Aspekten erscheinen mithin weitere 35 Minuten als unangemessen.
Weiter können beispielhaft folgende Aufwendungen als zu umfangreich und somit nicht angemessen qualifiziert werden:
- Für die simple Mitteilung an die Polizei, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten werde und für ein – den Akten nicht beiliegendes und somit nicht beurteilbares Schreiben an den Klienten – werden 45 Minuten verbucht (5. März 2018). Dies notabene nachdem für Besprechung mit dem Klienten und diverse E-Mails sowie für ein Telefon an die Polizei und an den Klienten bereits 90 Minuten verbucht worden sind (25. und 27. Februar 2018). Weitere 45 Minuten wären daher vom verrechneten Aufwand abzuziehen.
- Welches Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer am 11. April 2019 eine Bemühung von 10 Minuten nötig gemacht hat, wird aufgrund der Akten nicht klar. Falls es das Ankreuzen der Form der Akteneinsicht wäre, dürfen 10 Minuten als übermässig bezeichnet werden.
- Sodann erscheint ein Aktenstudium von 45 Minuten am 29. April 2019 angesichts des Aktenumfanges und angesichts der Tatsache, dass bereits die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden war, nicht als angemessen und wären mithin weitere 35 Minuten abzuziehen.
- Warum ein Fristerstreckungsgesuch und ein an den Klienten gerichtetes Schreiben unbekannten Inhaltes 25 Minuten in Anspruch nehmen soll, überzeugt ebenfalls nicht (15. Mai 2019). Es erscheinen insofern zusätzlich mindestens weitere 20 Minuten unangemessen.
- Für die Einreichung des Entschädigunsgsgesuchs einen Aufwand von 40 Minuten zu verbuchen, erscheint in Relation zum Gesamtaufwand ebenfalls als unangemessen. Der Aufwand für ein entsprechendes Schreiben dürfte um 30 Minuten reduziert werden.
Schliesslich bleibt festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die in der Honorarnote angeführten Auslagen im vollen Umfang entschädigt hat.
2.5 Zusammenfassend kann unter Berücksichtigung der vorstehend beispielhaft als unangemessen taxierten Beträge festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft mit einer Kürzung des Aufwands auf 4.5 Stunden für das vorliegende Übertretungsstrafverfahren ihr Ermessen bei der Kürzung der Entschädigung nicht überschreitet. Die Entschädigung scheint denn auch nicht ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten.
3.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angefochtene Verfügung über die Kürzung des Honorars nicht in allen Punkten gemäss bundesgerichtlicher Praxis (vgl. E. 2.4.1) genügend begründet gewesen ist und im Beschwerdeverfahren hat geheilt werden müssen, was zu einem Mehraufwand des Beschwerdeführers geführt hat, der zu entschädigen ist (vgl. AGE BES.2014.154 vom 30. April 2015 E. 5). Er macht für das gesamte Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 3 Stunden 20 Minuten geltend. Davon sind ihm zwei Stunden zum für durchschnittliche Fälle ohne besondere Schwierigkeiten praxisgemässen Ansatz von CHF 250.– (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch ist die Gebühr wegen der erfolgten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu kürzen. Angemessen gewesen wären CHF 600.–, die auf den Minimalansatz von CHF 200.– reduziert werden (vgl. zum Gebührenrahmen § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 538.50.– (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.