Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.256

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführerin

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                                     Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft

 

betreffend Abschluss des Untersuchungsverfahrens


Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

 

dass   die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter wegen Mordes, führt, wobei die Beschwerdeführerin am 21. März 2019 in Basel festgenommen wurde und sich seither in Untersuchungshaft befindet,

 

dass   die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2019 an das Appellationsgericht mitteilt, dass am 13. November 2019 die Schlusseinvernahme stattgefunden habe,

 

dass   sie vorsorglich „Einsprache“ gegen den Abschluss des Ermittlungsverfahrens deponiere soweit dieser nur in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2019 betreffend die Durchführung der Schlusseinvernahme bestehe,

 

dass   auch gegen eine allfällige, noch zu ergehende, Verfügung betreffend den Abschluss des Ermittlungsverfahrens bzw. die Ankündigung der Anklage vorsorglich „Einsprache/Beschwerde“ deponiert werde,

 

dass   die Beschwerdeführerin eine einlässliche Beschwerdebegründung nachreichen werde, sobald sie im Besitz der entsprechenden Verfügung der Staatsanwaltschaft sei,

 

dass   das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. November 2019 mitgeteilt hat, dass die Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen zu begründen ist und diese nicht erstreckbare Frist vorliegend am 25. November 2019 ablaufe sowie dass eine vorsorgliche Beschwerdeerhebung gegen noch nicht ergangene Verfügungen unzulässig ist, wobei es die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass die zu erwartenden Verfügungen grundsätzlich nicht beschwerdefähig sein dürften,

 

dass   innerhalb der gesetzlichen zehntägigen Frist keine Beschwerdebegründung beim Appellationsgericht eingegangen ist,

 

dass   Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, namentlich jener nach Art. 318 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 StPO mit Beschwerde anfechtbar sind,

 

dass   das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständiges Beschwerdegericht ist (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]),

 

dass   die Beschwerde entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet einzureichen ist, wobei praxisgemäss an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden,

 

dass   die Beschwerdeführerin einerseits keine spezifische Verfahrenshandlung nennt, gegen die sich ihre Beschwerde richtet, wie namentlich die Schlusseinvernahme oder die (noch nicht ergangene Verfügung) nach Art. 318 StPO, die im Übrigen nicht anfechtbar wäre,

 

dass   andererseits die Beschwerde vom 15. November 2019 als Begründungselemente einzig „fehlende Aufklärung und Aberkennung des Tatmotivs“ nennt, jedoch keine Gründe angeführt werden, welche die Rüge überprüfbar machen und eine Beschwerdebegründung zwar in Aussicht gestellt, aber nie eingereicht wurde,

 

dass   dem Begründungserfordernis nicht genügte getan ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,  

 

dass   die offensichtlich mittellose Beschwerdeführerin die Beschwerde ohne Rücksprache mit ihrer Verteidigung eingereicht hat, weshalb von der Auferlegung einer Entscheidgebühr Umgang genommen wird (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 40 des basel-städtischen Gerichtsgebührenreglements [GGR; SG 154.810]),

 

 

und erkennt:

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Kosten auferlegt.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Advokat [...], zur Kenntnis

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.