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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.257
ENTSCHEID
vom 9. Januar 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. August 2019
betreffend Kosten des Strafbefehlsverfahrens
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 19. Juli 2019 wurde A____ (Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.– verurteilt. Es wurden ihr zudem eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt. Mit Einsprache vom 26. Juli 2019 anerkannte die Beschwerdeführerin zwar die Busse, erklärte aber, sie könne die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht nachvollziehen. Mit Schreiben vom 5. August 2019 orientierte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin über die Gründe für die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens, welches mit der Erhebung von Auslagen und Gebühren verbunden ist. Sie stellte in Aussicht, dass sie das Verfahren zuständigkeitshalber ans Strafgericht zur Beurteilung überweisen werde, falls die Beschwerdeführerin ihre Einsprache nicht bis spätestens am 27. August 2019 zurückziehe. Dadurch könnten der Beschwerdeführerin unter Umständen weitere Kosten entstehen. Mit Schreiben vom 13. August 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Einsprache fest mit der Begründung, sie habe weder eine Übertretungsanzeige noch eine Zahlungserinnerung erhalten. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 21. August 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht.
Mit Verfügung vom 26. August 2019 stellte das Strafgericht fest, dass der Strafbefehl vom 19. Juli 2019 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wurde verzichtet.
Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt [...] im Namen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 (Postaufgabe in Italien am 5. November 2019) sinngemäss Beschwerde, welche er an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtete. Die Staatsanwaltshaft bestätigte mit Schreiben vom 13. November 2019 den Eingang des Schreibens und setzte dem Rechtsanwalt eine Frist von 10 Tagen zur Nachreichung einer Vollmacht der Beschwerdeführerin. Mit Mail vom 23. November 2019 ging eine gescannte Vollmacht der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft ein. Am 4. Dezember 2019 leitete die Staatsanwaltschaft die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2019 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12). Zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Diese Erfordernisse wurden der Beschwerdeführerin auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf Italienisch dargelegt (act. 5 pag. 33).
Die angefochtene Verfügung des Strafgerichts vom 26. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 3. September 2019 zugestellt (act. 5 pag. 34). Die Beschwerdefrist begann daher am 4. September 2019 zu laufen und endete am 13. September 2019. Spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerde der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Mit der erst am 5. November 2019 der italienischen Post eingereichten Eingabe hat der Anwalt der Beschwerdeführerin die Frist bei weitem nicht eingehalten, so dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
2.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 200.– zu tragen (§ 21 Abs. 2 und 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Italienisch übersetzt)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.